Entwurf

Bundesgesetz über Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ-Bundesgesetz – EVTZ‑BG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt

           1. für die Teilnahme

                a) des Bundes sowie

               b) von Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 5. Juli 2006 S. 19, (im Folgenden EVTZ‑Verordnung) und von aus solchen Einrichtungen gebildeten Verbänden

an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (im Folgenden: EVTZ), soweit die genannten Einrichtungen und Verbände nicht in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, sowie

           2. für die Anzeige, Registrierung, Finanzkontrolle und Auflösung von EVTZ mit Sitz im Inland,

all dies soweit die EVTZ‑Verordnung keine Regelung enthält oder ausdrücklich auf ausführende Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.

2. Abschnitt

Genehmigung der Teilnahme

§ 2. Über die Teilnahme des Bundes an einem geplanten EVTZ entscheidet der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit fällt. Bei sonstigen Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 hat, wenn kein Versagungsgrund gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ‑Verordnung vorliegt, die Aufsichtsbehörde, in Ermangelung einer solchen der in seinem Wirkungsbereich betroffene Bundesminister die Teilnahme mit Bescheid zu genehmigen.

3. Abschnitt

Anzeige, Registrierung und Auflösung von EVTZ

Anzeige

§ 3. (1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Inland sein soll, ist dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind

           1. die Satzung gemäß Art. 9 der EVTZ‑Verordnung sowie

           2. die Nachweise über die den Mitgliedern gemäß Art. 4 Abs. 3 der EVTZ‑Verordnung erteilten Teilnahmegenehmigungen

anzuschließen.

Registrierung

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat den EVTZ aufgrund der Anzeige gemäß § 3 in einem EVTZ-Register zu registrieren und unter Angabe der Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes im Internet bekannt zu machen. Zugleich mit Registrierung ist die Satzung zu veröffentlichen. Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.

(2) Der Landeshauptmann hat den Bundeskanzler von der Registrierung unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Bundeskanzler hat Informationen über die registrierten EVTZ mit Sitz im Inland in geeigneter Weise im Internet zugänglich zu machen.

Untersagung der Tätigkeit

§ 5. Inwiefern die Tätigkeit eines EVTZ im Inland wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen untersagt werden kann, richtet sich nach den jeweils anwendbaren Regelungen.

Auflösung von EVTZ

§ 6. Der Landeshauptmann kann einen EVTZ mit Sitz im Landesgebiet nach Maßgabe des Art. 14 der EVTZ‑Verordnung auflösen.

Berufungen

§ 7. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Abschnitt kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

4. Abschnitt

Finanzkontrolle

Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel von EVTZ mit Sitz im Inland

§ 8. (1) Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Inland ist der örtlich zuständige Landeshauptmann berufen.

(2) Der Landeshauptmann hat eine Kontrolle durchzuführen,

           1. wenn dies

                a) die gemäß § 2 für die Teilnahmegenehmigung zuständige Stelle oder

               b) ein Land, das einem Mitglied des EVTZ die Teilnahmegenehmigung erteilt hat, oder

                c) die zuständige Behörde des Heimatstaates eines EVTZ-Mitglieds

unter Angaben von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen, verlangt;

           2. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel eines EVTZ begründet erscheinen lassen.

(3) Der Landeshauptmann kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrolle durchführen.

(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

           1. das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

           2. die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

           3. die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe der EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(5) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des EVTZ zu unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Die Organe des EVTZ sind verpflichtet, die vom Landeshauptmann im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6) Bei entsprechender Anforderung ist der Landeshauptmann zuständige Behörde und hat Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ‑Verordnung zu treffen.

(7) Der Landeshauptmann hat über die Ergebnisse der Kontrolle dem EVTZ, seinen Mitgliedern sowie dem Land, das einem EVTZ-Mitglied die Genehmigung an der Teilnahme erteilt hat, und den für die Ausführung der EVTZ‑Verordnung zuständigen Behörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten zu berichten.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehungsklausel

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 der jeweils der in seinem Wirkungsbereich betroffene Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 5. Juli 2006 S. 19, umgesetzt.