Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt I lautet die Einleitung:

„Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:“

2. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:

§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten.

(3) Im Übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 13 lautet:

§ 13. Die Landesgesetzgebung hat sicher zu stellen, dass alle schulpflichtigen Kinder bzw. Jugendlichen die in den §§ 2 bis 5 genannten öffentlichen Pflichtschulen bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Sie hat weiters Regelungen über einen zweckmäßigen, die Landesgrenzen überschreitenden Schulbesuch sowie über eine freie Schulwahl durch die Erziehungsberechtigten zu treffen.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet:

§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den sonst betroffenen Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu.“

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Einleitung des Abschnitt I, § 8, § 13, § 15 und § 21 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

6. In § 21 Abs. 1 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

7. In § 21 Abs. 2 wird die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur ersetzt.