Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt I.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

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Abschnitt I.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

...

§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schul­sprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffent­lichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landes­gesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbe­such oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten.

           1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schul­sprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und

 

           2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule aus­geschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

 

(3) Im übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.

(3) Im Übrigen kann die Landesgesetzgebung Einrichtungen zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter hinsichtlich ihrer Schulbaulasten vorsehen und zur Dotierung dieser Einrichtungen auch Beiträge des Landes, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden festsetzen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Vorschriften darüber zu enthalten, welche behördlichen Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein gesetzlicher Schulerhalter oder eine zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtete Gebietskörperschaft den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

 

§ 13. (1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schul­sprengel zu bestehen. Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

§ 13. Die Landesgesetzgebung hat sicher zu stellen, dass alle schulpflichtigen Kinder bzw. Jugendlichen die in den §§ 2 bis 5 genannten öffentlichen Pflichtschulen bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Sie hat weiters Regelungen über einen zweckmäßigen, die Landesgrenzen überschreitenden Schulbesuch sowie über eine freie Schulwahl durch die Erziehungsberechtigten zu treffen.

(2) Der Schulsprengel kann für Haupt- und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

 

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungs­sprengel der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonder­schulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehr­berufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

 

(3a) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemein­deverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Lan­desausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehöri­gen Schüler zu besuchen haben.

 

(3b) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

 

(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

 

(4) Soferne sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, haben die Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.

 

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates nach Anhörung aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

 

(6) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden.

 

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich; bezüglich jener Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen.

 

(8) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

 

 

§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu.

 

§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den sonst betroffenen Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu.

§ 19. (1) bis (8) ...

§ 19. (1) bis (8) ...

 

(9) Die Einleitung des Abschnitt I, § 8, § 13, § 15 und § 21 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

§ 21.  (1) ... Bildung, Wissenschaft und Kultur ...

§ 21.  (1) ... Unterricht, Kunst und Kultur

 

(2) ... Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ...

(2) ... Unterricht, Kunst und Kultur ...