Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer Schulen betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.“

2. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für einen Landeslehrer mit weniger als 25 Dienstjahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 BDG 1979) gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 BDG 1979 sowie für ein ausnahmsweise 371 Kalendertage umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.“

3. Dem § 43 Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die für einen Lehrer innerhalb des ausnahmsweise 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, § 43 Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (§ 43 Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend."

4. In § 50 Abs. 1 entfallen der vierte und fünfte Satz.

5. § 50 Abs. 8 entfällt.

6. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.“

7. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

8. In § 52 Abs. 11 wird die Zitierung „Abs. 7“ durch die Zitierung „Abs. 10“ ersetzt.

9. § 52 Abs. 16 entfällt.

10. In § 53 Abs. 2 entfällt die Wendung „- unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 -“.

11. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

12. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.“

13. Dem § 59 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.“

14. § 113a lautet:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006, sowie die

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007.“

15. Dem § 123 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 vierter und fünfter Satz sowie des Abs. 8, § 52 Abs. 3, 9 und 11, der Entfall des § 52 Abs. 16, § 53 Abs. 2 und  3, § 59 Abs. 5 und 10, § 113a sowie die Änderungen in Anlage Artikel II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2011 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.“

16. In Anlage Artikel II lautet Z 3 samt Überschrift:

„3. Verwendungsgruppe L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

2. Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung einer Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung,

3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich
   Unfallverhütung.“