Vorblatt

Problem:

1. Die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen im Bereich des Minderheitenschulwesens ist in § 50 Abs. 1 LDG an einer unzutreffenden Stelle geregelt.

2. Es ist eine Anordnung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen nur dann möglich, wenn alle Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite (22 Wochenstunden) ihrer Unterrichtsverpflichtung im Unterricht verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz an Schulen individuell festlegen zu können und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, nicht im vollen Ausmaß verwirklicht werden kann.

3. Das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht sieht keine spezifischen Lehrverpflichtungsbestimmungen für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben in die Lehrverpflichtung vor. Im Gegensatz dazu wird im Dienstrecht von Lehrerinnen und Lehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen (§ 43 Abs. 2 LDG) die Möglichkeit der Berücksichtigung spezifischer nicht unterrichtlicher Tätigkeiten im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung vorgesehen.

4. § 113a LDG bedarf auf Grund der EU-rechtlich gebotenen Umsetzung des Dienstnehmerschutzes einer Aktualisierung und Adaptierung an die für den Bundesdienst umgesetzten weiteren Verordnungen.

5. Werklehrerinnen, die ihre Ausbildung an der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen ohne Reifeprüfung absolvierten, werden in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft. Wenn diese Lehrerinnen nunmehr eine Reifeprüfung ablegen, sollte für sie aus diesem Grund wie auch auf Grund ihrer langjährigen Unterrichtserfahrung eine Gleichstellung mit anderen Lehrergruppen innerhalb der Verwendungsgruppe L 2a 1 eröffnet werden.

Ziel:

1. Teile der Bestimmungen des § 50 Abs. 1 LDG sollen in die systematisch hierfür vorgesehene Bestimmung des § 43 Abs. 1 LDG übergeführt werden.

2. Entfall der Bindung der Anordnung von Überstunden an einzelne Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen an die Ausschöpfung der oberen Bandbreite der Unterrichtsverpflichtung.

3. Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer zur Berücksichtigung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben in die Lehrverpflichtung.

4. Aktualisierung und Ergänzung des § 113a LDG.

5. Ermöglichung einer Nachqualifikation für Werklehrerinnen.

Inhalt/Problemlösung:

1. Da die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen im Bereich des Minderheitenschulwesens in § 50 Abs. 1 LDG an einer unzutreffenden Stelle geregelt ist, soll diese in die systematisch hierfür vorgesehene Bestimmung des § 43 Abs. 1 LDG übergeführt werden.

2. Der Entfall des § 50 Abs. 8 LDG soll die Anwendung des Jahresnormmodells für den Bereich der Volksschulen sicherstellen.

3. Die Möglichkeit der Einrechnung von Tätigkeiten betreffend Integrationsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche mit persönlichen Vermittlungshindernissen in die Lehrverpflichtung bringt eine Anpassung des Dienstrechtes für die Berufsschullehrerinnen und -lehrer analog zum Dienstrecht von Lehrerinnen und Lehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen mit sich.

4. Im Sinne der EU-rechtlich gebotenen Umsetzung des Dienstnehmerschutzes und der Anbindung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 an die im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorgesehenen Regelungen sind die inzwischen für den Bundesdienst umgesetzten weiteren Verordnungen in das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 aufzunehmen sowie die im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bereits als Bundesgesetze für anwendbar erklärten Verordnungen des Bundes in die aktualisierte Fassung zu stellen.

5. Die Ermöglichung einer Nachqualifikation für Werklehrerinnen soll diesen Lehrerinnen im Zusammenhalt mit der Ablegung einer Reifeprüfung und der langjährigen Unterrichtserfahrung eine Gleichstellung mit anderen Lehrergruppen eröffnen.

Alternativen:

In allen Punkten Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die vermehrte Heranziehung der Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen im Rahmen der Bandbreite aufgrund des Entfalles des § 50 Abs. 8 LDG bewirkt keine Mehrkosten, da eine entsprechende Einteilung der Lehrerinnen und Lehrer mit 20 oder 21 Wochenstunden nur im Rahmen der vorhandenen Ressourcen getroffen werden kann.

Die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen für Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben ist im Rahmen des genehmigten Stellenplanes zu bedecken.

Die vorgesehene Möglichkeit der Überstellung von Lehrerinnen für Werkerziehung nach Ablegung einer Reifeprüfung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 kann frühestens ab 2010 wegen der Mindestdauer der notwendigen Nachqualifizierungen wirksam werden. Unter Zugrundelegung der für 2008 geltenden Gehaltsansätze würde sich ab 2010 erstmals ein Mehraufwand von 170.270 € ergeben. Im Hinblick auf Detailangaben wird auf die näheren Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Mit allen sonstigen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen im Bereich der Berufsschule bewirken gut ausgebildete und motivierte Jugendliche. Diese tragen zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die Umsetzung der Novelle zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 sind keine Auswirkungen in umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie in sozialer Hinsicht unmittelbar verbunden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.