Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

1. Die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist in § 50 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 an der unzutreffenden Stelle geregelt und soll in die systematisch hierfür vorgesehene Bestimmung des § 43 Abs. 1 übergeführt werden. Zugleich soll die bisher jährlich neu zu berechnende Jahresnorm für ein Regelschuljahr mit 1.776 Stunden festgelegt werden.

2. Die Anordnung von Mehrdienstleistungen an Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen ist nur dann vorgesehen, wenn alle an derselben Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite ihrer Unterrichtsverpflichtung (22 Wochenstunden) im Unterricht verwendet werden. Dies hat zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz flexibel festlegen zu können und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, dann nicht verwirklicht werden kann, wenn eine Lehrerin bzw. ein Lehrer eine Mehrdienstleistung übernehmen soll.

3. Das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht sieht keine spezifische Bestimmung für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit Vermittlungshindernissen in das Berufsleben  in die Lehrverpflichtung vor.

4. Im Sinne der EU-rechtlich gebotenen Umsetzung des Dienstnehmerschutzes und der Anbindung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes an die im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorgesehenen Regelungen sind die inzwischen für den Bundesdienst umgesetzten weiteren Verordnungen in das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 aufzunehmen sowie die im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bereits als Bundesgesetze für anwendbar erklärten Verordnungen des Bundes in der aktualisierten Fassung zu übernehmen.

5. Die Ermöglichung einer Nachqualifikation für Werklehrerinnen soll diesen Lehrerinnen im Zusammenhalt mit der Ablegung einer Reifeprüfung und der langjährigen Unterrichtserfahrung eine Gleichstellung mit anderen Lehrergruppen eröffnen.

Finanzielle Auswirkungen

1. Mit dieser redaktionellen Richtigstellung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

2. Der Entfall des § 50 Abs. 8 ermöglicht die Wahrnehmung der Bandbreitenregelung (Einteilung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers zum Unterricht mit 20 bis 22 Wochenstunden) nur im Rahmen der hierfür stellenplanmäßig gegebenen Bedeckbarkeit; ein zusätzlicher Aufwand ist daher mit dieser Maßnahme nicht verbunden.

3. Die Schaffung einer Einrechnungsmöglichkeit für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen ist im Rahmen des zu genehmigenden Stellenplanes zu bedecken. Für die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahme ist daher kein Mehrverbrauch an Ressourcen zu erwarten.

4. Mit dieser Anpassung das EU-Recht sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

5. Die vorgesehene Möglichkeit zur Überstellung von Lehrerinnen für Werkerziehung nach Ablegung einer Reifeprüfung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 kann wegen der Mindestdauer der notwendigen Nachqualifizierungen frühestens ab 2010 wirksam werden, wobei aufgrund des für die Nachqualifikation erforderlichen erheblichen zeitlichen Einsatzes für die erstmalige Umsetzung dieser Maßnahme im Jahr 2010 mit nicht mehr als 30 Lehrerinnen und weiters aufgrund der Altersstruktur der hierfür in Betracht kommenden Personen (die betroffenen Personen sind ca. 40 bis 60 Jahre alt) mit sinkenden Zahlen von die Reifeprüfung ablegenden Werklehrerinnen in den Folgejahren gerechnet werden darf. Es wird davon ausgegangen, dass insgesamt ca. 100 Lehrerinnen diese Möglichkeit in Anspruch nehmen werden.

Unter Zugrundelegung der für 2008 geltenden Gehaltsansätze würde bei einer für die gegenständliche Maßnahme im Jahr 2010 in Betracht kommende im Altersschnitt heranzuziehende etwa 50-jährige Lehrerin für Werkerziehung (Verwendungsgruppe L 2b 1 GSt. 16 mit Gehalt 2.669,9 € gegenüber Verwendungsgruppe L 2a 1 GSt. 15 mit Gehalt 3.016,4 €) unter Hinzurechnung zusätzlich zu berücksichtigender Kosten im Ausmaß von 17 % ein jährlicher Mehraufwand von 5.675,67 € entstehen. Unter der Annahme, dass in etwa 30 Lehrerinnen die Möglichkeit der Nachqualifikation nützen, würden sich für das Jahr 2010 Mehrkosten in der Höhe von 170.270 € ergeben. Für das Folgejahr 2011 würden für 60 Lehrerinnen, die davon betroffen sein könnten, Mehrkosten in der Höhe von 340.540 € anfallen. Für das Jahr 2012 muss die Berechnung bereits für 90 betroffene Lehrerinnen unter Zugrundelegung eines Biennalsprunges von der Verwendungsgruppe L 2b 1 GSt. 17 mit Gehalt 2.773 € gegenüber Verwendungsgruppe L 2a 1 GSt. 16 mit Gehalt 3.122,3 € ausgehen. Dies würde Mehrkosten in der Höhe von 514.938 € ausmachen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 27 Abs. 2 LDG 1984):

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2006/07 eingeführte die Zusammenführung zweier kleiner allgemein bildender Pflichtschulen unter eine gemeinsame Leitung vorsehende Regelung hat sich bewährt. Zugleich hat sich jedoch die bisher für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgesehene Obergrenze, wonach an beiden Schulen insgesamt nicht mehr als acht Klassen geführt werden dürfen, als zu eng erwiesen. Es soll daher eine Anhebung der für die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgegebenen Obergrenze auf insgesamt bis zu zwölf Klassen erfolgen und zugleich die Begrenzung mit der Betrauung zur Leitung einer weiteren Schule aufgehoben werden.

Zu Z 2 bis 4 (§ 43 Abs. 1 und 3 Z 5 sowie § 50 Abs. 1 LDG 1984):

Die mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/02 für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen eingeführte Jahresarbeitszeit (Jahresnorm) sieht die Übernahme der von einem vergleichbaren Bundesbediensteten in der allgemeinen Verwaltung im selben Vergleichszeitraum zu leistenden Arbeitszeit auf Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen vor. Die für das konkrete Schuljahr geltende Jahresarbeitszeit sollte laut den anlässlich der Einführung der Jahresarbeitszeit abgegebenen Erläuterungen durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) den für die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständigen Dienstbehörden der Länder jährlich im Erlasswege bekannt gegeben werden (vgl. 499 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP).

Die betreffenden ohne verbindlichen Verordnungscharakter für den Umfang einer 52-wöchigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung eines fünfwöchigen Urlaubszeitraumes jährlich bekannt gemachten Festlegungen haben als niedrigste Festsetzung für das Schuljahr 2006/07 eine Jahresnorm von 1.768 Jahresstunden, für die Schuljahre 2004/05 und 2005/06 jeweils eine Jahresnorm von 1.784 Jahresstunden, für das Schuljahr 2003/04 eine Jahresnorm von 1.792 Jahresstunden und für drei weitere Schuljahre (2001/02, 2002/03 und 2007/08) jeweils eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden ergeben. Ein Durchschnittswert der getroffenen Festlegungen der Jahresarbeitszeiten weist einen Mittelwert von knapp über 1.776 Jahresstunden auf.

In der Praxis wurde von einzelnen Lehrerinnen und Lehrern die Richtigkeit der Bemessung der jeweiligen Jahresnormen wiederholt in Zweifel gezogen und unter Hinweis auf eine zu hoch angesetzte Jahresnorm die Abgeltung von der eigenen Einschätzung nach zu viel geleisteten Stunden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die für Mehrleistungen von Lehrerinnen und Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit eine Abgeltung nach § 16 GehG nicht ausschließt (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0161, sowie vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0083, mwN), im Wege einer Überstundenabgeltung begehrt.

Ausgangspunkt solcher Forderungen war unter anderem der selbst für Landesbedienstete vielfach nicht mehr dienstfreie Festtag des Landespatrons, welcher jedenfalls für den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Bundesbediensteten generell keinen arbeitsfreien Tag begründet und daher für die Berechnung der von der Landeslehrerin bzw. der vom Landeslehrer zu leistenden Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus wurde etwa bezüglich des in einem Schuljahr auf einen Samstag fallenden Feiertages unter Hinweis auf die Bestimmung des § 65 Abs. 3 BDG 1979 (nunmehr § 65 Abs. 10 BDG 1979), welche der Bundesbeamtin bzw. dem Bundesbeamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einem den betreffenden Feiertag umschließenden Erholungsurlaub einzelfallbezogen einen zusätzlichen Urlaubstag einräumt, für den auf einen Samstag entfallenden Feiertag eine Verkürzung der Jahresnorm um acht Stunden begehrt. Hierbei wird jedoch verkannt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Urlaubstages zuvor einer ausdrücklichen Gewährung des Erholungsurlaubes bedarf und einer solchen Entscheidung überdies eine Abstimmung zwischen den persönlichen Interessen der bzw. des Bediensteten mit den Interessen des Dienstes, insbesondere der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes voranzugehen hat. Für Lehrerinnen und Lehrer kommt eine solche den Feiertag umschließende Urlaubsgewährung schon wegen des zeitgleich an der Schule zu führenden Unterrichtes nicht in Betracht, sodass schon aus diesem Grund eine entsprechende Berücksichtigung ausscheidet.

Hingegen wurden bereits bisher bei der Festlegung der Jahresnorm der 24. Dezember (Heiliger Abend) sowie 31. Dezember (Silvester), sofern diese Tage auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, da diese Tage auch für den Bereich der allgemeinen Verwaltung überwiegend dienstfrei gegeben werden, nicht als Arbeitstag angesetzt. Überdies wurde der Karfreitag, da an diesem Tag im Bereich der allgemeinen Verwaltung das Dienstende vielfach vorverlegt wird, für die Berechnung der Jahresnorm nicht berücksichtigt.

Im Sinne einer Klarstellung und Außerstreitstellung der jährlichen Festlegung der Jahresnorm soll in § 43 Abs. 1 für Lehrerinnen und Lehrer, denen unter Anwendung der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ein Jahresurlaub von 200 Stunden (fünf Kalenderwochen) zukommt, die Jahresnorm mit 1.776 Stunden mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2008/09 verbindlich festgelegt werden. Diese Festlegung soll ferner die Ausgangsbasis für die Bemessung der Jahresnorm für alle übrigen Lehrerinnen und Lehrer bilden, denen unter Anwendung der Bestimmungen des BDG 1979 aufgrund einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren ein Urlaubsanspruch von zusätzlichen 40 Stunden (sechste Urlaubswoche) zukommt. Für Lehrerinnen und Lehrer, denen unter Anwendung des § 72 BDG 1979 (Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide) ein zusätzlicher Urlaubsanspruch zukommt, sollen sich die Ausgangswerte von 1.776 Stunden bzw. der abgeleitete Wert von 1.736 Stunden zusätzlich um jeweils acht Jahresstunden für jeden zusätzlichen Urlaubstag verkürzen.

Da ein Kalenderjahr regelmäßig 365 Tage bzw. in einem Schaltjahr ausnahmsweise 366 Kalendertage umfasst, das Schuljahr jedoch gemäß Schulzeitgesetz mit dem ersten Montag im September (für Wien, Niederösterreich und Burgenland) bzw. zweiten Montag im September (für die übrigen Bundesländer) beginnt und jeweils mit dem dem ersten Montag des folgenden Schuljahres vorangehenden Sonntag endet, erstreckt sich das Schuljahr im Regelfall auf 52 Kalenderwochen. Der Berechnung der Jahresnorm lag daher bereits bisher im Regelfall nicht ein 365 bzw. 366 Kalendertage umfassendes Arbeitsjahr zugrunde, sondern die von einer Bundesbediensteten bzw. einem Bundesbediensteten innerhalb der betreffenden 364 Kalendertage (52 Kalenderwochen) zu leistende Arbeitszeit.

Die jährlich geringfügige Unterschreitung der Dauer eines Kalenderjahres durch die jeweiligen Schuljahre um einen Tag bzw. im Ausnahmefall eines Schaltjahres um zwei Tage hat freilich zur Folge, dass auch unter Einbeziehung der alle vier Jahre anfallenden Schaltjahre im Schnitt weniger als alle sechs Jahre das Schuljahr ausnahmsweise die Dauer eines Kalenderjahres überschreitet und 53 Kalenderwochen bzw. 371 Tage umfasst. Eine solche Situation bestand zuletzt im Schuljahr 2003/04 und es wird ein solcher Sonderfall im Schuljahr 2008/09 neuerlich eintreten.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit anlässlich der ab dem Schuljahr 2001/02 eingeführten Jahresnorm ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr innerhalb des § 43 Abs. 1 für die Bemessung der Höhe der Bandbreite nicht gesondert berücksichtigt. Dessen ungeachtet hat er diese besondere Fallkonstellation seinerzeit bereits gesehen und insofern nicht ungeregelt gelassen, als er in § 50 Abs. 1 zweiter Satz für diesbezügliche den ersten beiden Tätigkeitsbereichen des § 43 Abs. 1 innerhalb der Erbringung der Unterrichtsverpflichtung zuzuordnende zusätzliche Unterrichtsleistungen einen Anspruch auf gesonderte Abgeltung als Mehrdienstleistung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dieses Vorgehen war schon insofern berechtigt, als jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer für diesen zusätzlichen Zeitraum ohnehin ihr/sein Gehalt bzw. Monatsentgelt bezieht und daher die zusätzliche Unterrichtsarbeit durch das Gehalt bzw. Monatsentgelt Abgeltung findet.

Die nunmehr pauschal für ein 52 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr festgesetzte Jahresnorm erfordert eine Aussage zur Festlegung der Jahresnorm für ein ausnahmsweise 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr im Sinne einer Anhebung der Jahresnorm um 40 Jahresstunden.

Die fallweise eintretende Verlängerung des Schuljahres um eine Woche betrifft das Unterrichtsjahr. Für dieses ausnahmsweise um eine Woche längere Unterrichtsjahr sind die in § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die ersten beiden Tätigkeitsbereiche (für die Unterrichtserteilung sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und Korrekturarbeiten) mit 720 bis 792 bzw. 600 bis 660 Jahresstunden pauschal festgelegten Bandbreiten, die auf eine im Regelfall jeweils 180 Unterrichtstage je Schuljahr ausweisende Arbeitszeiterhebung zurückgreifen und daher im Gesetz bezüglich der Bestimmung der Jahresarbeitszeit bereits eine verbindliche gesetzliche Festlegung des Ausmaßes der zu berücksichtigenden Unterrichtsarbeit beinhalten, nicht mehr zutreffend.

Als Lösungsansatz für dieses eine Woche länger dauernde pauschal 185 Unterrichtstage umfassende Unterrichtsjahr sollen daher die innerhalb der ersten beiden Tätigkeitsbereiche in einer Unterrichtswoche bei einem Bandbreitenwert von 20 bis 22 Unterrichtsstunden zusätzlich geleisteten 37 bis 41 Stunden (20 bis 22 Stunden Unterricht bzw. 16,66 bis 18,33 Stunden an Vor- und Nachbereitungszeiten = 36,66 bis 40,33 bzw. aufgerundet 37 bis 41 Stunden) ausnahmsweise im dritten Tätigkeitsbereich (§ 43 Abs. 1 Z 3) gemäß der im letzten Satz des § 43 Abs. 3 Z 5 vorgesehenen Festlegung eine Verminderung der für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden bewirken. Die bei einem 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahr um 40 Stunden höhere Jahresnorm wird daher im dritten Tätigkeitsbereich (§ 43 Abs. 1 Z 3) allenfalls nur eine geringfügige Veränderung, nämlich um eine bis zu drei Stunden (für eine vollbeschäftigte im Rahmen der Bandbreite eingesetzte Lehrerin bzw. einen entsprechend eingesetzten vollbeschäftigten Lehrer) für nicht unterrichtliche Tätigkeiten ergeben.

Überdies ist die Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, mit Verwendung der Lehrerin bzw. des Lehrers im zweisprachigen Unterricht in § 50 Abs. 1 vierter und fünfter Satz an der unzutreffenden Stelle geregelt und es soll diese Bestimmung nunmehr in die systematisch hierfür vorgesehene Stelle des § 43 Abs. 1 LDG übergeführt werden.

Zu Z 5 (Entfall des § 50 Abs. 8 LDG 1984):

Die gegenständliche Bestimmung findet ihren Ursprung in der mit BGBl. Nr. 519/1993 mit Wirksamkeit ab 1. September 1993 gemeinsam mit der Aufgabe des Klassenlehrer-Lehrverpflichtungsprinzips (Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an Volksschulen erfüllten bis 31. August 1993 ihre Lehrverpflichtung bereits durch die Erteilung des Unterrichtes in ihrer Klasse; Lehrerinnen und Lehrer in den ersten beiden Schulstufen = Grundstufe I erfüllten daher aufgrund der für die Grundstufe I vorgesehenen niedrigeren Stundentafel bereits mit 19 bis 21 Wochenstunden die Lehrverpflichtung) vorgesehenen Verringerung der Lehrverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen von 24 auf 23 Wochenstunden.

Die nunmehr zum Ausgleich für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtsleistung verpflichteten Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer der Grundstufe I waren verpflichtet, künftig zur Auffüllung ihrer Lehrverpflichtung einzelne Stunden in Klassen der Grundstufe II (3. und 4. Klasse) zu übernehmen. Zur Verhinderung einer Unterbeschäftigung einzelner Lehrerinnen und Lehrer und zur Gewährleistung der Übernahme von Unterrichtsstunden aus dem Bereich der Grundstufe II durch die in der Grundstufe I eingesetzten Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer wurde vorgesehen, dass Lehrerinnen und Lehrern an Volksschulen Überstunden grundsätzlich erst dann bekommen sollten, wenn alle an derselben Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer bereits im Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung verwendet werden und daher keine Unterbeschäftigung einer Lehrerin bzw. eines Lehrers vorliegt.

Dieser in § 48 Abs. 8 für Lehrerinnen und Lehrer an Volksschulen unter bestimmten Bedingungen vorgesehene Ausschluss von Mehrdienstleistungen im Fall der Unterbeschäftigung einer Kollegin bzw. eines Kollegen wurde im Jahr 2001 anlässlich der Einführung des Jahresnormmodells im Sinne eines Verbotes zur Anordnung von Mehrdienstleistungen an einen oder mehrere Lehrerinnen bzw. Lehrer bei Nichtanwendung der oberen Bandbreite auf alle übrigen an der betreffenden Volksschule unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in das neue Lehrverpflichtungsrecht übernommen.

Der Gedanke, die Anordnung von Mehrdienstleistungen an Volksschulen nur für den Fall zuzulassen, dass bereits alle Lehrerinnen und Lehrer mit der oberen Bandbreite ihrer Unterrichtsverpflichtung (22 Wochenstunden) im Unterricht verwendet werden, hat freilich zur Folge, dass für den Bereich der Volksschulen der mit der Einführung der Jahresnorm maßgeblich verfolgte Zweck, innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 22 Wochenstunden den Lehrereinsatz an Schulen individuell festzulegen und auf schulspezifische Anforderungen durch die Anwendung der Bandbreitenregelung zu reagieren, nicht im vollen Ausmaß verwirklicht werden konnte.

Während die Bandbreite solange flexibel angewendet werden kann, als keine einzige Lehrerin bzw. kein einziger Lehrer für die Unterrichtsarbeit eine dauernde Mehrdienstleistung bezieht (z.B. von den insgesamt fünf an der Volksschule eingesetzten Lehrpersonen wurden jeweils eine mit 20 und 21 Wochenstunden sowie drei mit jeweils 22 Wochenstunden verwendet, was eine Gesamtunterrichtsleistung von 107 Wochenstunden ergibt), wäre trotz eines begründeten Bedarfes die Zuweisung einer dauernden Mehrdienstleistung an eine bereits für 22 Wochenstunden eingeteilte Lehrperson nicht zulässig. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass diese zusätzliche Wochenstunde ohnehin zu einer zusätzlichen Unterrichtserteilung an die betreffenden Schülerinnen und Schüler im Regelunterricht oder etwa im Bereich der schulischen Tagesbetreuung führen würde.

Die Erfahrungen im Vollzug des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bei der Anwendung des Jahresnormmodells auf die Lehrerinnen und Lehrer an Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen - für diese Lehrerinnen und Lehrer gilt die in § 50 Abs. 8 vorgesehene Beschränkung nicht - haben gezeigt, dass in der Vollziehungspraxis der Länder die durch die Bandbreitenregelung eröffneten Möglichkeiten ohne Überscheitung eines Stellenplanes flexibel genützt werden können. Die in § 50 Abs. 8 vorgesehene Einschränkung bei der Anwendung der unteren oder mittleren Bandbreite für Volksschulen erscheint daher entbehrlich.

Da die betreffende generelle Eröffnung der Anwendung der Bandbreite für den Bereich der Volksschulen nur innerhalb der im Stellenplan hierfür vorgesehenen Lehrerplanstellen erfolgen kann, sind mit der gegenständlichen Maßnahme keine Mehraufwendungen beim Lehrerpersonalaufwand verbunden. Zwecks Evaluierung des Entfallens der gegenständlichen Bestimmung soll diese vorerst befristet für die Dauer von drei Jahren außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 6 (§ 52 Abs. 3 LDG 1984):

Das Regierungsprogramm beinhaltet als Zielvorgabe, allen Jugendlichen, insbesondere auch denjenigen, die über keinen Abschluss an einer Hauptschule verfügen, die Möglichkeit zu einer weiterführenden Ausbildung zu bieten. Neben den im Jugendausbildungssicherungsgesetz (JASG) vorgesehenen Auffangnetzmaßnahmen wurde im Berufsausbildungsgesetz (BAG) mit der integrativen Berufsausbildung (IBA) eine neue Form der beruflichen Erstausbildung in einzelnen Lehrberufen entwickelt, welche dem Bedürfnis Jugendlicher mit Behinderung oder Benachteiligungen nach geeigneter Ausbildung und dem Bedarf der Betriebe nach adäquat ausgebildeten Arbeitskräften Rechnung tragen soll.

Die IBA erfolgt im Rahmen der Verlängerung der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre bzw. im Rahmen der Teilqualifikation in einem Lehrberuf in einer Ausbildungsdauer von einem Jahr bis zu drei Jahren, in welcher vom Arbeitsmarkt nachgefragte Teilqualifikationen von Berufsbildern vermittelt werden.

Im Rahmen der IBA sind zusätzlich pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person im Rahmen zusätzlicher gemäß § 3a der Verordnung über den Lehrplan für Berufschulen zu erlassender Lehrplanbestimmungen bzw. individualisierter Lehrpläne festzulegen. Lehrlinge, die im Rahmen der IBA in einer verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, unterliegen der Berufsschulpflicht. Für Lehrlinge, die im Rahmen der Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der festgelegten Ausbildungsziele die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule, was durchwegs genutzt wird.

Der Festlegung der betreffenden Lehrpläne vorauszugehen hat jedoch eine eingehende Beschäftigung der Berufschullehrerinnen und -lehrer mit den betroffenen Jugendlichen zur Erhebung der individuellen Stärken sowie Bedürfnisse zur Erstellung der bestgeeigneten Fördermaßnahmen. In der weiteren Folge ist berufsschulbegleitend die weitere Umsetzungstauglichkeit der angelaufenen Fördermaßnahmen zu prüfen und - wenn nötig - ist ein Wechsel zwischen den Ausbildungsformen in Absprache mit der Berufsausbildungsassistenz (verlängerte Lehrzeit, Teilqualifizierung oder Lehre nach dem Regellehrplan) zu veranlassen.

Seit Anlaufen der IBA ab dem Schuljahr 2003/04 ist ein sukzessives Ansteigen der Anzahl der durch die IBA geförderten Jugendlichen zu verzeichnen (zum Stand Ende Dezember 2007 werden 3.410 Jugendliche in der IBA betreut, davon ca. 2.228 in einer verlängerten Lehrzeit und ca. 1.182 im Rahmen einer Teilqualifikation).

Die notwendige Mitwirkung bei der Umsetzung der hierfür erforderlichen Maßnahmen, wie zeitaufwändige Detailabstimmungen mit der Berufsausbildungsassistenz, den Ausbildungseinrichtungen und den Eltern, Mitarbeit bei der Erstellung von individualisierten Lehrplänen sowie Kompetenzanalysen und Lernzuwachsbeschreibungen durch einzelne Lehrerinnen und Lehrer kann nicht ausschließlich im Rahmen der den Lehrerinnen und Lehrern zur Verfügung stehenden Vor- und Nachbereitungszeiten erfolgen.

Im Unterschied zu dem für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen geltenden Dienstrecht, für welche in § 43 Abs. 2 die Möglichkeit der Berücksichtigung spezifischer nicht unterrichtlicher Tätigkeiten bei der Unterrichtsverpflichtung besteht, sieht das für die Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer geltende Lehrverpflichtungsrecht keine Möglichkeit für die Einrechnung von Tätigkeiten im Rahmen der Unterstützung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in die Unterrichtsverpflichtung vor.

Wie bereits erläutert, erweist es sich für den Berufsschulbetrieb als dringend erforderlich, dass erfahrene Berufsschullehrerinnen und -lehrer im Bereich der integrativen Berufsausbildung im Ausmaß bis zu einem Viertel ihrer Lehrverpflichtung zur Unterstützung und Förderung benachteiligter Jugendlicher im Rahmen ihrer Ausbildung an der Berufsschule zusätzliche die Ausbildung der Jugendlichen unterstützende Tätigkeiten durchführen. Daher ist es beabsichtigt, für diese Fälle eine Möglichkeit für die Einrechnung eben dieser Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung zu eröffnen. Zwecks Evaluierung der gegenständlichen Einrechnungsbestimmung soll diese vorerst befristet für die Dauer von drei Jahren in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 7 und Z 11 (§ 52 Abs. 9 sowie § 53 Abs. 3 LDG 1984):

In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen, Berufspädagogischen und Religionspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie wurden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Diese Änderungen wurden größtenteils bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, vorgenommen. Hier werden noch notwendige Richtigstellungen durchgeführt.

Zu Z 8 (§ 52 Abs. 11 LDG 1984):

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 52 Abs. 16 sowie § 53 Abs. 2 LDG 1984):

Von der Berücksichtigung von Geh-, Warte- und Fahrzeiten bei der Lehrverpflichtung wurde für Landeslehrerinnen und –lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bereits anlässlich der Einführung der Jahresnorm mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2001/02 Abstand genommen. Auch für den Bereich der Berufsschulen erweist sich diese Regelung als nicht mehr erforderlich, zumal anfallende Fahrtaufwendungen ohnehin ersatzfähig sind.

Zu Z 12 und Z 13 (§ 59 Abs. 5 und 10 LDG 1984):

Anlässlich der Umstellung der für die Pflegefreistellung vorgesehenen Ressourcen an Arbeitstagen auf das Ausmaß der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden wurde für Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bisher das durch dauernde Mehrdienstleistungen wöchentlich zusätzlich anfallende Stundenausmaß nicht berücksichtigt. Überdies sollen Leiterinnen und Leiter in die Bestimmungen über die Pflegefreistellung einbezogen werden.

Zu Z 14 (§ 113a LDG 1984):

Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkung (Lärm) wird die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV) im Rahmen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes in Geltung gesetzt.

Eine Ergänzung des § 113a wird weiters durch die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT) und durch die Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung-B-FK-V) vorgenommen.

Zu Z 15 (§ 123 Abs. 58 LDG 1984):

Das Wirksamwerden der gegenständlichen Maßnahmen soll bereits für das Schuljahr 2008/09 sicher gestellt sein.

Zu Z 16 (Anlage Artikel II LDG 1984):

Die die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen absolvierenden Werklehrerinnen hatten seinerzeit keine Möglichkeit, ihre Ausbildung mit der Ablegung einer Reifeprüfung zu verbinden. Mangels Aufweisens einer Reifeprüfung war diesen Absolventinnen in dem stark vorbildungsbezogen ausgerichteten Besoldungssystem der Lehrerinnen und Lehrer eine Einstufung in die im Regelfall eine Ablegung der Reifeprüfung voraussetzenden Verwendungsgruppen L 2a auf Dauer verwehrt. Die betreffenden Werklehrerinnen haben in ihrer langjährigen Berufspraxis durch Berufserfahrung und laufende Fortbildungstätigkeiten hervorragende Qualifikationen erworben, sodass deren langjährigen Forderungen nach einem upgrading insofern näher getreten werden soll, als nach der Ablegung einer Reifeprüfung die Möglichkeit zur Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 eröffnet werden soll.