Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 27. (1) und (1a) …

(2) … Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.

§ 27. (1) und (1a) …

(2) ... Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer Schulen betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.

(3) und (4) …

 

(3) und (4) …

 

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           1. 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

           2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

           3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für einen Landeslehrer mit weniger als 25 Dienstjahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 BDG 1979) gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 BDG 1979 sowie für ein ausnahmsweise 371 Kalendertage umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.

(2) …

(2) …

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. bis 4.

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind

           1. bis 4.

           5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des ausnahmsweise 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, § 43 Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (§ 43 Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.

(4) bis (7)…

 

(4) bis (7)…

 

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs .2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch weder ein Anspruch auf die besondere Vergütung, noch auf eine Abgeltung gemäß § 16 Gehaltsgesetz; § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.

 

(9) bis (11) …

 

(9) bis (11) …

 

§ 52. (1) bis (2) …

§ 52. (1) bis (2) …

(3) …

           1. …

           2. …

(3) …

           1. …

           2. …

Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.

Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

(9) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(9) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

(10) …

(10) …

(11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.

(11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.

(16) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.

 

(17) bis (20) …

 

(17) bis (20) …

 

§ 53. (1) …

§ 53. (1) …

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß § 52 Abs. 13 - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach § 52. Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.

(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.

§ 59. (1) bis (4) …

§ 59. (1) bis (4) …

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

 

(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.

 

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231/2003,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 15/2000,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999.

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

 

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

 

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006 sowie die

 

         11. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007.

 

§ 123. (1) bis (57) …

§ 123. (1) bis (57) …

 

(58) § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 vierter und fünfter Satz sowie des Abs. 8, § 52 Abs. 3, 9 und 11, der Entfall des § 52 Abs. 16, § 53 Abs. 2 und  3, § 59 Abs. 5 und 10, § 113a sowie die Änderungen in Anlage Artikel II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2011 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.

 

 

 

Anlage

Anlage

Artikel II

Artikel II

1. bis 2. …

1. bis 2. …

3. Verwendungsgruppe L 2a 1

3. Verwendungsgruppe L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

    Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

    Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

Verwendung

Erfordernis

1. Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

2. Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung einer Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design
   (Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung,

3. Material- und Werkzeugkunde
   einschließlich Unfallverhütung.

4. …

4. …