Entwurf

Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I Nr. 191/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I Nr. 181/1998, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I Nr. 191/1998, geändert wird

2. Im § 1 wird der Ausdruck „Kunstgegenstände“ durch die Wortfolge „Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut“ ersetzt und nach der Wortfolge „wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen,“ die Wortfolge „und aus dem sonstigen Bundeseigentum“ eingefügt.

3. § 1 Zif. 1 lautet:

„Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden; hat der Bund für diesen Eigentumsübergang eine Gegenleistung erbracht, so ist diese dem Bund von dem bzw. den Rückübereignungsberechtigten zurückzuerstatten. Im Falle der Zahlung von Geld ist der erhaltene Betrag nach den von der Statistik Austria verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b Nationalfondsgesetz, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.“

4. § 1 Zif. 2 lautet:

„zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;“

5. Nach § 1 Zif. 2 wird folgender § 1 Zif. 2a eingefügt:

„zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;“

6. Im § 2 Abs. 1 und § 6 Zif. 2 wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“ die Wortfolge „bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung“ eingefügt.

7. Im § 2 Abs. 1 Zif. 1 werden der Ausdruck „Kunstwerke“ und in Zif. 2 die Wortfolge „Kunstgegenstände gemäß § 1“ sowie in § 3 Abs. 1 der Ausdruck „Kunstgegenstände“ durch die Wortfolgen „Gegenstände gemäß § 1“ ersetzt und im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „Kunstgegenständen“ durch die Wortfolge „Gegenständen gemäß § 1“ ersetzt.

           8. § 3 Abs. 2 Zif. 3 lautet wie folgt:

„je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.“

           9. § 3 Abs. 4 lautet wie folgt:

„Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.“

         10. § 3 Abs. 5 lautet wie folgt:

„Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur abberufen werden, wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.“

         11. § 4 lautet wie folgt:

„(1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Ausfolgung keine Anwendung.

(2) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, durch Verordnung Landesgesetze und Beschlüsse von Landesregierungen und Gemeindeorganen zu bezeichnen, die die Rückgabe von Gegenständen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen unter diesem Bundesgesetz vergleichbaren Voraussetzungen zum Inhalt haben. Gegenstände, die nach diesen Landesgesetzen und Beschlüssen ausgefolgt werden, fallen unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1.

(3) Das Bundesdenkmalamt stellt nach erfolgter Übereignung auf Antrag des ursprünglichen Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger von Todes wegen mit Bescheid fest, dass ein Gegenstand gemäß Abs. 1 nicht unter die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes fällt.“

12. Nach § 4 werden folgende § 4a und § 4b eingefügt:

„Rechtsnachfolger von Todes wegen

§ 4a. Soweit ein Erbgang nicht durch eine in- oder ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine vergleichbare amtliche Verfügung belegt werden kann, erfolgt die Rechtsnachfolge von Todes wegen in sinngemäßer Anwendung der im Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten juristischen Person kann dies auch eine juristische Person sein, die vom Beirat als Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Kommission für Provenienzforschung

§ 4b. (1) Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Ihre Aufgaben umfassen im Auftrag des Beirates insbesondere:

           1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.

           2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.

           3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.“

13. Im § 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 8 und § 6 werden die Wortfolgen „Der Bundesminister“ bzw. „der Bundesminister“ bzw. „dem Bundesminister“ durch die Wortfolgen „Der Bundesminister / Die Bundesministerin“ bzw. „der Bundesminister / die Bundesministerin“ bzw. „dem Bundesminister / der Bundesministerin“ ersetzt.

14. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die genannten Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die genannten Bundesminister / Bundesministerinnen“ ersetzt.

15. Im § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 6, § 3 Abs. 8 und § 6 werden die Wortfolgen „und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „, Kunst und Kultur“ ersetzt.

16. Im § 2 Abs. 1 und § 6 werden die Wortfolgen „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

17. § 1 erhält den Titel „Rückgabefähige Gegenstände“, § 2 erhält den Titel „Übereignung der Gegenstände“, § 3 erhält den Titel „Beirat“, § 4 erhält den Titel „Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz“, § 5 erhält den Titel „Abgabenbefreiung“, § 6 erhält den Titel „Vollzugsklausel“.