Vorblatt

Problem:

Das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen wurde 1998 beschlossen. Die nun zehnjährige Praxis zeigt, dass dieses in einzelnen Bestimmungen zu eng gefasst wurde, um dem Ziel einer vollständigen Rückgabe bedenklicher Bestände von Kunstgegenständen und sonstigen beweglichen Kulturgütern im Eigentum des Bundes nachzukommen. Die auf bloß ein Jahr beschränkte Funktionsperiode der Beiratsmitglieder hat sich als nicht praktikabel erwiesen. Weiters sind die Aufgaben der bestehenden Kommission für Provenienzforschung zu klären und die Ausnahmen von den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes auf die zwischenzeitig beschlossenen Rückgabemaßnahmen der Länder und Gemeinden auszuweiten.

Ziel:

Verbesserung der rechtlichen Grundlagen im Sinne einer möglichst vollständigen Rückgabe bedenklicher Bestände, Stärkung der Unabhängigkeit des Beirates und der Kommission für Provenienzforschung und Gleichbehandlung von Gegenständen, die von den Ländern und Gemeinden restituiert wurden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Novelle ist in Bezug auf den Verwaltungsaufwand im Wesentlichen kostenneutral. Den zu erwartenden Einsparungen bei der Feststellung der rückgabeberechtigten Erben steht ein Mehraufwand für eine verstärkte Tätigkeit der Kommission für Provenienzforschung gegenüber.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen, nicht befriedigenden Zustandes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Änderung der Kundmachungsvorschriften berührt das Gemeinschaftsrecht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf hat das Ziel, auf Basis der bisherigen Erfahrungen das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen zu novellieren. Der Beirat fand sich in mehreren Fällen vor unterschiedliche Auslegungsvarianten gestellt, wobei jeweils jener Lesart gefolgt wurde, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, bedenkliche Gegenstände restituieren zu können. Die bisherige Empfehlungspraxis soll durch eine Neuformulierung der relevanten Bestimmungen abgesichert und damit mehr Rechtssicherheit in diesem sensiblen Gebiet hergestellt werden.

So hat sich der Ausdruck „Kunstgegenstände“ als zu eng erwiesen und soll um die Wortfolge „und sonstiges bewegliches Kulturgut“ erweitert werden. Die Ermächtigung soll sich nicht mehr auf die Rückgabe aus den „Bundesmuseen und Sammlungen“ beschränken, sondern generell auf derartiges Kulturgut im Bundeseigentum beziehen.

Entzogene Gegenstände, die im Zusammenhang mit Ausfuhrverfahren dem Bund übereignet wurden, sollen auch dann erfasst werden, wenn sie nicht Gegenstand eines formellen Rückstellungsverfahrens waren. Die Rückgabe soll in diesen Fällen nicht nur nach einer unentgeltlichen Widmung erfolgen.

Auch Gegenstände, die nicht in Österreich, sondern im übrigen Herrschaftsgebiet des Dritten Reiches entzogen wurden, sollten künftig restituiert werden können. Neben der Erweiterung des territorialen Bezugs soll daher auch der Zeitraum, in welchem die relevanten Entziehungen stattfanden, ausdrücklich auf 1933 bis 1945 ausgeweitet werden (bisher 1938 bis 1945).

Seit 1998 wurden auf Grund von rd. 220 Beiratsempfehlungen rd. 10.000 Gegenstände zurückgegeben. Rund 8 % der Empfehlungen fielen unter den Tatbestand des § 1 Z. 1, 76 % unter Z. 2, 6 % unter Z. 3 und in 10 % der Empfehlungen sah der Beirat keinen der Tatbestände erfüllt. Die Zahl der Gegenstände, die durch die (geringfügige) Ausweitung der Tatbestände des § 1 und die Ausweitung auf sonstiges bewegliches Kulturgut im Eigentum des Bundes zusätzlich zurückgegeben werden können, lässt sich nur grob abschätzen. Diese grobe Abschätzung stützt sich zum einen auf die Tatsache, dass gut die Hälfte der relevanten Bestände durch die Kommission für Provenienzforschung bereits erforscht wurde und zum anderen auf den Umstand, dass die Kommission für Provenienzforschung auch bisher schon allen Hinweisen auf NS-Entziehungen nachgehen musste, auch solche Fällen untersuchte, die nach näherer Prüfung letztlich außerhalb des bisherigen Umfangs der Tatbestände gemäß § 1 lagen. Auf Grund dieser Erfahrungen aus zehn Jahren Provenienzforschung ist davon auszugehen, dass keine systematischen Lücken vorliegen und dass es sich bei den aufgrund dieser Novelle zusätzlich rückgabefähigen Gegenständen um eine überschaubare Anzahl von Einzelfällen (z.B. Empfehlung des Beirats Lothar Egger-Möllwald vom 7. Dezember 2007) handelt.

Die Funktionsperioden der Mitglieder des Restitutionsbeirates sollen zur Sicherung der Unabhängigkeit auf drei Jahre verlängert werden.

Die Ausnahmen für restituierte Gegenstände vom Denkmalschutzgesetz – das eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr und Übereignung bestimmter Gegenstände vorsieht – soll in Zukunft 25 Jahre ab Ausfolgung bestehen und auch auf Restitutionen der Länder und Gemeinden ausgeweitet werden.

Der Auftrag der Kommission für Provenienzforschung, nämlich die systematische Darstellung der Provenienz der Sammlungsbestände des Bundes im Zusammenhang mit möglichen Entziehungen durch das nationalsozialistische Regime bleibt unverändert, soll jedoch ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Ausweitung auf Kulturgut im sonstigen Eigentum des Bundes wird – s.o. – nur Einzelfälle betreffen, weil die hier relevanten Gegenstände typischer Weise bei den Bundesmuseen und der Bundesmobilienveraltung inventarisiert sind.

Um die Abwicklung der Rückgaben zu beschleunigen, soll die Feststellung der Rückgabeberechtigten vereinfacht werden. Zeit- und kostenintensive Sachverständigengutachten zum internationalen Erbrecht können daher reduziert werden.

§ 10 Abs 3 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl I Nr. 12/2001 idgF, sieht für den Fall der Rückgabe eines Kunstgegenstandes, für welchen bereits eine Zahlung aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds geleistet wurde, die Rückabwicklung dieser Zahlung vor. Im Gegensatz dazu bestimmt § 2b Abs. 2 Nationalfondsgesetz, BGBl. 432/1995, der eine Entschädigung u.a. für Hausrat und persönliche Wertgegenstände zum Inhalt hat, dass die Rückgabe von Kunstgegenständen nicht berührt wird. Der Rückgabe eines Gegenstandes steht daher eine aus dem Nationalfonds empfangene Entschädigung nicht entgegen.

Besonderer Teil

Zu Zif. 1 (Titel):

Der Titel soll dem erweiterten Anwendungsbereich des Gesetzes entsprechend geändert werden. Weiters soll ein Kurztitel und eine Abkürzung hinzugefügt werden.

Zu Zif. 2 (§ 1):

Im Zuge der Arbeiten der Kommission für Provenienzforschung hat sich ergeben, dass einzelne Kunstgegenstände und sonstige bewegliche Kulturgüter, die sich im (unmittelbaren) Eigentum des Bundes befinden, nicht bei den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und den Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung inventarisiert sind, jedoch unter die Tatbestände des Rückgabegesetzes fallen würden (siehe Empfehlung des Beirates vom 7. Dezember 2007, „Lothar Egger-Möllwald“, der ein bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland inventarisiertes Gemälde betraf). Da der Zufall der Inventarisation nicht eine Rückgabe verhindern soll, soll der Anwendungsbereich des Gesetzes auf diese Einzelfälle ausgeweitet werden.

Weiters zeigte sich, dass der Ausdruck „Kunstgegenstände“ für einige Sammlungsgegenstände etwa des Technischen Museums Wien (z.B. Empfehlung des Beirates vom 7. Dezember 2007 „Ehrenfest-Egger“ betreffend technische Geräte) oder des Naturhistorischen Museums (z.B. Empfehlung des Beirates vom 28. September 2007, „Roubicek & Purm“ betreffend Tierbälge) oder aus der Österreichischen Nationalbibliothek (z.B. Empfehlung des Beirates vom 27. April 2004, „Dr. Salomon Frankfurter“ betreffend Druckschriften) zu eng gewählt war. Er soll daher durch die Wortfolge „und sonstiges bewegliches Kulturgut“ ergänzt werden, worunter Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung zu verstehen sind (vgl. § 1 Abs. 11 Denkmalschutzgesetz).

Zu Zif. 3 (§ 1 Zif. 1):

§ 1 Zif. 1 betrifft Erwerbungen, die im Gegenzug zur Erteilung einer Ausfuhrbewilligung nach dem damals geltenden Ausfuhrverbotsgesetz, StGBl. Nr. 90/1918, vereinbart wurden. Der Beirat hat bereits bisher die Auffassung vertreten, dass weder ein formelles Rückstellungsverfahren noch eine formelle Rückstellung Tatbestandsvoraussetzungen sind, sondern die Verknüpfung von Rückstellung, Ausfuhrabsicht und Eigentumsübertragung an den Bund (Empfehlung des Beirates vom 18. August 1999 „Czeczowiczka“). Es soll nun klargestellt werden, dass auch ein Objekt, das gerade deshalb nicht Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens wurde, weil der (ursprüngliche) Eigentümer auf seinen berechtigten Rückstellungsanspruch im Gegenzug zur Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verzichtete bzw. diesen nicht geltend machte, unter den Tatbestand der Zif. 1 fällt. Der enge Zusammenhang zwischen der Rückstellung, dem Ausfuhrverfahren und dem Eigentumsübergang auf den Bund ist sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu verstehen.

In der Regel erfolgten diese Erwerbungen unentgeltlich als „Schenkungen“ oder „Widmungen“. Die Bestimmung soll nun auf alle Fälle, in welchen der Bund unter dem Druck des Ausfuhrverfahrens  Eigentum erwarb, ausgeweitet werden. Zu denken ist vor allem an Erwerbungen zurückgestellter Kunstwerke und sonstiger Kulturgüter, deren Ausfuhr den nach Flucht und Vertreibung nun im Ausland lebenden Eigentümer nicht bewilligt wurde, sodass sie zu einem Verkauf faktisch gezwungen waren. Die der Bestimmung zu Grunde liegende Wertung, dass zurückgestellte, ehemals entzogene Gegenstände nicht unter die Beschränkungen des Ausfuhrverbots fallen sollen, findet sich bereits in § 4 Abs. 5 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes, BGBl 2/1986.

Soweit der Erwerb gegen eine Gegenleistung erfolgte, ist diese dem Bund zurückzustellen. Geldbeträge sind entsprechend den von der Statistik Austria verlautbarten Indizes zu valorisieren.

Zu Zif. 4 (§ 1 Zif. 2):

Die geltende Fassung hat offensichtlich auf Grund eines redaktionellen Versehens die von § 1 Nichtigkeitsgesetz ebenfalls erfassten nichtigen Rechtshandlungen nicht erwähnt. Der Beirat hat in seiner Auslegung bereits bisher nicht nur Rechtsgeschäfte sondern auch sonstige Rechtshandlungen als vom Tatbestand erfasst gesehen (z.B. Empfehlung des Beirates vom 27. März 2000, Ernst Pollak). Ein weiteres offensichtliches redaktionelles Versehen, nämlich die verfehlte Wortfolge „in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind“ soll nun berichtigt werden.

Zu Zif. 5 (§ 1 Zif. 2a):

§ 1 Nichtigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 106/1946, erfasst nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen die „während der deutschen Besetzung Österreichs … im Zuge seiner durch das Deutsche Reich erfolgten politischen oder wirtschaftlichen Durchdringung“, also grundsätzlich im Gebiet der Republik Österreich zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 erfolgten. Der Beirat hat ausgeführt, dass diese zeitliche und räumliche Einschränkung nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, und den Tatbestand auch auf vergleichbare Entziehungshandlungen außerhalb des Gebietes der Republik Österreich erstreckt (Empfehlung des Beirates vom 30. Oktober 2002, „Smoschewer“ betreffend eine Entziehung in Polen). Durch die Ausweitungen sollen nun ausdrücklich sämtliche Entziehungen, die seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten (30. Jänner 1933) stattgefunden haben, und zwar im nationalsozialistischen Deutschen Reich und in den von diesem beherrschten Gebieten und auf einem Rechtsgeschäft oder einer Rechtshandlung beruhen, die in der Wertung des § 1 Nichtigkeitsgesetz als nichtig zu beurteilen wären, erfasst werden. Als beherrschte Gebiete sind neben dem eigentlichen Staatsgebiet, also beispielsweise ab 1935 einschließlich des Saarlandes, auch jene Gebiete zu verstehen , die durch vom Deutschen Reich unmittelbar eingesetzte Dienststellen beherrscht wurden (etwa das sogenannten „Generalgouvernement für die besetzten polnischen Gebiete“ und das sogenannte „Reichsprotektorat Böhmen und Mähren“).

zu Zif. 9 (§ 3 Abs. 4):

Die Berichte der Kommission für Provenienzforschung sind bereits bisher die Grundlage der Empfehlungen des Beirats. Dieser wesentlichen Bedeutung entsprechend soll die Kommission auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Dem Beirat steht es jedoch weiterhin frei, auch andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beizuziehen.

zu Zif. 10 (§ 3 Abs. 5):

Die Funktionsperioden der Mitglieder des Beirats soll auf drei Jahre verlängert werden, um deren Unabhängigkeit zu betonen. Bisher fehlte eine inhaltliche Bestimmung, aus welchen Gründen ein Mitglied des Beirates abberufen werden kann. Die vorgeschlagene Regelung soll eine Abberufung nur aus schwerwiegenden Gründen, die eine Ausübung des Amtes ausschließen, zulassen.

zu Zif. 11 (§ 4):

Abs. 1: Die Frist der Ausnahmen von den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes soll in Zukunft vom Zeitpunkt der Ausfolgung und nicht vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes gerechnet werden. Es ergibt sich damit eine für alle ausgefolgten Gegenstände gleich lange Frist.

Abs. 2: Bundesländer und Gemeinden haben dem Bund vergleichbare Rückgaberegelungen getroffen. Gegenstände, die nach diesen Regelungen übereignet werden, fallen derzeit nicht unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz. Durch die vorgesehene Verordnungsermächtigung sollen diese Regelungen eindeutig bezeichnet werden, womit die sachlich gerechtfertigte einheitliche Behandlung aller von Gebietskörperschaften rückgestellter Gegenstände gewährleistet werden kann.

Abs. 3: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten soll dem Rückgabeberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, einen Feststellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes über die zeitlich befristete Ausnahme vom Denkmalschutzgesetz zu beantragen.

zu Zif. 12 (§ 4a und § 4b):

§ 4a: Auf Grund der verstrichenen Zeit erfolgt die Übereignung zumeist an die Rechtsnachfolger von Todeswegen. Da viele (ursprüngliche) Eigentümer und deren Nachkommen nach Flucht und Vertreibung nicht (mehr) österreichische Staatsbürger sind, ist derzeit zur Feststellung der Rechtsnachfolger die Anwendung ausländischer Erbrechte erforderlich. Damit werden jedoch zeit- und kostenintensive Rechtsgutachten erforderlich, obwohl in der Regel keine von der österreichischen Rechtslage abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind.

§ 4b: Die Kommission für Provenienzforschung wurde 1998 von der damaligen Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichtet. Sie hat die Aufgabe die relevanten Sammlungsgegenstände der Bundesmuseen und Sammlungen zu erfassen und ihre Provenienzen zu erforschen. Die Kommission liefert bis heute wesentliche Grundlagen für die Empfehlungen des Beirats. Die Geschäftsordnung des Beirates sieht vor, dass die Kommission auf Grundlage eines vom Beirat erstellten und der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigten Rahmenprogramms arbeitet. Zur Koordination der Umsetzung dieses Rahmenprogramms schlägt der Beirat der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ein Mitglied / Ersatzmitglied des Beirates vor. Insoweit ist die Kommission „im Auftrag des Beirates“ tätig. Wegen ihrer bedeutenden Stellung im Rückgabegeschehen soll sie nun ausdrücklich im Gesetz genannt werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

           1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

           2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

           3. nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung werden ermächtigt,

           1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunstwerke an diese zu übereignen;

           2. jene Kunstgegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die genannten Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Kunstgegenständen in einem Bericht jährlich zu informieren.

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen Kunstgegenstände zu übereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

           1. je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

           2. ein Vertreter der Finanzprokuratur;

           3. je ein von der Rektorenkonferenz zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Beirat kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates obliegt dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Die Bestellung erfolgt jeweils auf ein Jahr. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(6) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.

(7) Zu einem Beschluss des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zugenehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

§ 4. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr.533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl.Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Übereignung sowie die Ausfuhr von Gegenständen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist;

           3. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und sonstigem Bundeseigentum (Bundes-Kunstrückgabegesetz, B-KRG)

Rückgabefähige Gegenstände

§ 1. Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

           1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden; hat der Bund für diesen Eigentumsübergang eine Gegenleistung erbracht, so ist diese dem Bund von dem bzw. den Rückübereignungsberechtigten zurückzuerstatten. Im Falle der Zahlung von Geld ist der erhaltene Betrag nach den von der Statistik Austria verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b Nationalfondsgesetz, BGBl. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten

           2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

          2a zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;

           3. nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.

Übereignung der Gegenstände

§ 2. (1) Die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung werden ermächtigt,

           1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Gegenstände gemäß § 1 an diese zu übereignen;

           2. jene Gegenstände gemäß § 1, welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rück übereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die genannten Bundesministerinnen / Bundesminister haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.

(3) Die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von Gegenständen gemäß § 1 in einem Bericht jährlich zu informieren.

Beirat

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht  Kunst und Kultur wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 genannten Bundesminister bei der Feststellung jener Personen, denen  Gegenstände gemäß § 1 zu übereignen sind, zu beraten hat.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

           1. je eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

           2. eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur;

           3. je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur abzuberufen, wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

(6) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.

(7) Zu einem Beschluss des Beirates sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz

§ 4. (1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgefolgt werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Ausfolgung keine Anwendung.

(2) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, durch Verordnung Landesgesetze und Beschlüsse von Landesregierungen und Gemeindeorganen zu bezeichnen, die die Rückgabe von Gegenständen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen unter diesem Bundesgesetz vergleichbaren Voraussetzungen zum Inhalt haben. Gegenstände, die nach diesen Landesgesetzen und Beschlüssen ausgefolgt werden, fallen unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1.

(3) Das Bundesdenkmalamt stellt nach erfolgter Übereignung auf Antrag des ursprünglichen Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger von Todeswegen mit Bescheid fest, dass ein Gegenstand gemäß Abs 1 nicht unter die Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes fällt.

Rechtsnachfolger von Todeswegen

§ 4a. Soweit ein Erbgang nicht durch eine in- oder ausländische gerichtliche Entscheidung oder eine vergleichbare amtliche Verfügung belegt werden kann, erfolgt die Rechtsnachfolge von Todes wegen in sinngemäßer Anwendung der im Zeitpunkt der Feststellung geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten juristischen Person kann dies auch eine juristische Person sein, die vom Beirat als Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Kommission für Provenienzforschung

§ 4b. (1) Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Ihre Aufgaben umfassen im Auftrag des Beirates insbesondere:

           1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.

           2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.

           3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit

Abgabenbefreiung

§ 5. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.

Vollzugsklausel

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 2 und 3 die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit ihr / sein Wirkungsbereich betroffen ist;

           3. hinsichtlich des § 4  die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht Kunst und Kultur.