VORBLATT

Probleme:

-       Uneinheitlichkeit der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben.

-       Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für solche Bestimmungen nach § 7 Abs. 6 F-VG 1948.

Ziele und Lösungen:

-       Weitgehende Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrensrechts für die Erhebung der Abgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden.

-       Für alle Länder einheitliche Sonderbestimmungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß.

Alternativen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit BGBl. I Nr. 103/2007 wurde durch Änderungen des F-VG 1948 die verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage für eine weitgehende Vereinheitlichung der BAO und der Landesabgabenordnungen geschaffen.

Die Bundesgesetzgebungskompetenz ist in § 7 Abs. 6 F-VG 1948 wie folgt geregelt: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben."

Die Regelung des Verfahrens (für die Erhebung der Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben) liegt danach in der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Mit 1. Jänner 2010 treten nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3d F-VG 1948 landesrechtliche Verfahrensbestimmungen außer Kraft, soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes regelt.

Das Ziel der Vereinheitlichung sowie die Erforderlichkeit sachlicher Rechtfertigungen sprechen dafür, dass unterschiedliche Regelungen für Bundesabgaben einerseits und für Landes- und Gemeindeabgaben andererseits nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers betrifft auch "allgemeine Bestimmungen". Dies sind Bestimmungen über Angelegenheiten, die bereits derzeit in der BAO und in den Landesabgabenordnungen geregelt sind. Sie betreffen grundsätzlich mehrere Abgaben. Dazu gehören ua Definitionen (zB für Wohnsitz, Angehörige) und (materiellrechtliche) Bestimmungen über Nebenansprüche (zB Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen, Verspätungszuschläge, Stundungszinsen und Säumniszuschläge).

Die allgemeinen Bestimmungen betreffende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers lässt die Gesetzgebungskompetenz der Länder für "besondere Bestimmungen" unberührt. Dazu gehören jene Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten sind. Dies betrifft beispielsweise Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, Fälligkeitsfristen, Anmeldungs- und Abgabenerklärungspflichten, spezielle Aufzeichnungspflichten, Erstattungen.

Die Bundeskompetenz des § 7 Abs. 6 F-VG 1948 umfasst nicht allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren sowie (Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden betreffendes) Organisationsrecht bzw. Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben.

Vor allem im Interesse der Rechtssicherheit (insbesondere für die Abgabenbehörden und für die Abgabepflichtigen) sowie um die Verwendung der Judikatur (zB Suche in Rechtsinformationssystemen und in der Fachliteratur) nicht zu erschweren, erfolgt die legistische Umsetzung der Vereinheitlichung im Wege einer Novellierung der Bundesabgabenordnung (BAO). Dies geschieht vor allem durch die Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Landes- und Gemeindeabgaben sowie durch solche Abgaben betreffende Sonderregelungen (zB über Mahngebühren nach § 227a BAO).

Solche Sonderregelungen sind beispielsweise für Bagatellbeträge erforderlich, weil als Folge der im Allgemeinen (im Verhältnis zu Bundesabgaben) geringeren Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben von der BAO abweichende Beträge zweckmäßig erscheinen. Dies betrifft insbesondere Nebenansprüche (vor allem Stundungs- und Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge) sowie den für die zwangsweise Einbringung geltenden Kleinbetrag.

Über 100 Bestimmungen der BAO sind vom Inhalt her gesehen für Landes- und Gemeindeabgaben bzw. für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden nicht anwendbar.

Dazu gehören beispielsweise

-       Bestimmungen, die lediglich Finanzämter betreffen (zB §§ 53 bis 67, 120 Abs. 1 und 2, 229a BAO),

-       Bestimmungen, die nur für Zollämter gelten (zB §§ 68, 69, 154, 155 und 156 BAO),

-       den unabhängigen Finanzsenat (UFS) bzw. das Verfahren vor dem UFS betreffende Normen (zB §§ 260, 263 bis 268, 270, 271, 278, 282 bis 287 BAO),

-       für das BMF geltende Verordnungsermächtigungen (zB §§ 86a Abs. 2, 90a und 97 Abs. 3 BAO),

-       nur gegenüber dem BMF bestehende Verpflichtungen (zB § 158 Abs. 4a BAO),

-       § 48 BAO (gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind),

-       lediglich für bestimmte Bundesabgaben geltende Bestimmungen (zB § 4 Abs. 2 lit. a BAO für Einkommensteuer und für Körperschaftsteuer), § 125 BAO (für Abgaben vom Einkommen), § 126 Abs. 2 und 3 BAO (Abgaben vom Einkommen und Ertrag), § 160 BAO etwa bezüglich Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer, § 205 BAO betreffend Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 208 Abs. 2 BAO und § 209 Abs. 3 BAO (betreffen nur Erbschafts- und Schenkungssteuer), § 217 Abs. 8 lit. b BAO (bezüglich Anspruchszinsen),

-       für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften geltende Normen (zB §§ 188, 101 Abs. 3 und 4, 191 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 BAO),

-       nur Abgabenbehörden des Bundes erfassende Normen (zB § 3 Abs. 4 BAO).

Die BAO-Änderungen des Abgabenverwaltungsreformgesetzes betreffen weiters Bereiche, die nur für Bundesabgaben oder auch für Bundesabgaben bedeutsam sind. Dazu gehören die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) sowie die Ermöglichung "elektronischer" Aktenvermerke (§ 89 BAO).

Auswirkungen des Regelvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Personalaufwand in Zahlen

Aufgabe

Einheit

Personal-aufwand pro Einheit in TT

Personal-aufwand Kommunen in VBÄ

Personal-aufwand BMF in VBÄ

Konzeptionelle Folgenabschätzung

9

60

2,7

0

IT-Anpassungen im Bereich von

 

 

 

 

Berechnungsalgorithmen bei ZE/SZ etc.

20

20

2,0

0

Verrechnungsweisung und SZ-Verjährungsbindung in Kommunen

20

10

1,0

0

Verrechnungsweisung und SZ-Verjährungsbindung im BMF

1

15

0,0

0,1

Textmakros

200

10

10,0

0

Anpassung sonstige Hilfsmittel (Formulare, etc.)

500

10

25,0

0

Schulung in Kommunen

2000

3

30,0

0

Fachliche Umstellungsbetreuung

1

20

0,9

0,21

einmaliger Umstellungsaufwand

 

 

71,6

0,2

Aufwand lfd. Betrieb (jährlich)

 

 

 

 

fachliche Betreuung

10

25

-2,0

1,3

Gesetzesanpassungen

3

20

-1,0

0,3

jährlicher Wartungsaufwand

 

 

-3,0

1,6

Auf Grund der vielen individuellen Kleinlösungen keine gezielte Berechnung der Aufwände sondern nur pauschale Einschätzung möglich:

Personalkosten laut Personalaufwand in Zahlen:

-       Einmaliger Umstellungsaufwand Kommunen: € 2 – 3 Mio.

-       Einmaliger Umstellungsaufwand BMF: € 6.00

-       Jährliche Ersparnis der Kommunen: € 90.000

-       Jährlicher Wartungsaufwand BMF: € 48.000

Sonstige Kosten

-       Laufende IT-Wartungskosten

Kein berechenbarer Mehraufwand (Kosten für Entwicklung und Betrieb neuer IT-Hilfsmittel z.B.: für bisher nicht automatisierte Bescheiderlassungen nicht ansetzbar, da in keinem Zusammenhang mit einheitlicher Abgabenordnung)

Zentrale Ausrichtung der Schulung, fachlichen Betreuung und legistischen Anpassungen zur Kostenminimierung empfohlen

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine gravierenden Auswirkungen zu erwarten

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

– Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

Gender Mainstreaming - Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Die Änderung des Gesetzestitels trägt dem Umstand Rechnung, dass die BAO ab 1. Jänner 2010 auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben durch Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt.

Zu Z 2 (§ 1 BAO):

Die Änderung des § 1 BAO erweitert den Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben.

Zu Z 3 (§ 2 BAO):

Die Änderungen im § 2 BAO sind erforderlich, weil Erstattungen nicht nur bundesrechtlich, sondern auch landesrechtlich (zB in § 14 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, § 9 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz) geregelt sind.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 3 BAO):

Als Folge der Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO ist auch die Definition für den Begriff der Abgabenvorschriften anzupassen.

Zu Z 5 (§ 3a BAO):

Die ausdrückliche Nennung  der Mahngebühren in § 3a Z 1 BAO stellt sicher, dass die für Nebengebühren geltenden Bestimmungen (zB § 217 Abs. 1 zweiter Satz BAO) auch für Mahngebühren anzuwenden sind.

§ 3a Z 2 BAO entspricht inhaltlich den bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, wonach Nebenansprüche (zB Verspätungszuschläge, Stundungszinsen, Säumniszuschläge) Einnahmen der sie erhebenden Gebietskörperschaft (somit des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Gemeinde) sind.

Zu Z 6 (§ 11 BAO):

Der Wegfall der Worte „und andere an der Tat Beteiligte“ berücksichtigt, dass als Folge des Einheitstäterbegriffes auch solche Personen „Täter“ sind. Ihre gesonderte Anführung ist daher entbehrlich.

Für Landes- und Gemeindeabgaben sind nicht das FinStrG, sondern landesrechtliche Strafvorschriften bzw. das VStG anzuwenden. Verwaltungsübertretungen sind keine Finanzvergehen. Daher ist für die Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Haftung an die vorsätzliche Verletzung von Abgabenvorschriften anzuknüpfen.

Zu Z 7 (§ 15 BAO):

Die Änderung des § 15 BAO stellt sicher, dass die Haftungsbestimmung auch für bedingt Erbserklärte anwendbar ist, obwohl sie die Abgabe selbst schulden (aber für Zahlungsschulden als Folge der bedingten Erbserklärung trotz Gesamtrechtsnachfolge nur zum Teil in Anspruch nehmbar sind).

Zu Z 8 (§ 41a BAO):

Die Anzeigepflicht des § 41 Abs. 3 BAO besteht gegenüber dem Finanzamt, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre. Diese Zuständigkeit kommt für Landes- oder Gemeindeabgaben betreffende Anzeigen nicht in Betracht. Daher besteht für solche Abgaben die Anzeigepflicht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

Zu Z 9 (§ 44a BAO):

Die Zuständigkeit für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Begünstigungsbescheide gemäß § 44 Abs. 2 BAO soll der Abgabenbehörde des Landes bzw. der Gemeinde zukommen, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

Zu Z 10 (§ 48 BAO):

Für Landes- und Gemeindeabgaben (zB Kommunalsteuer) soll – wie bisher – keine Zuständigkeit des BM für Finanzen für auf § 48 BAO gestützte Bescheide oder Verordnungen bestehen. Dies stellt der diese Norm ergänzende Satz sicher; er stellt auf die Einhebung (und nicht auf die Erhebung) durch Abgabenbehörden des Bundes ab, weil bei der Kommunalsteuer einzelne Erhebungsmaßnahmen den Finanzämtern obliegen.

Zu Z 11 (§ 48a Abs. 2 BAO):

Die Zitierungsänderung erfolgt, weil als Folge einer Änderung der zitierten Bestimmung durch BGBl. I Nr. 134/2002 die Definition des Beamtenbegriffes nunmehr in § 74 Abs. 1 Z 4 StGB enthalten ist.

Zu Z 12 (§ 48c BAO):

Als Folge der Nichtanwendbarkeit des FinStrG für Landes- und Gemeindeabgaben sind die Verweise in § 48a BAO auf Finanzstrafverfahren nur für in den Anwendungsbereich des FinStrG fallende Verfahren anwendbar. Daher ist für Landes- und Gemeindeabgaben auf abgabenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren abzustellen.

Die Anzeigepflicht des § 48b Abs. 1 BAO und die Anzeigebefugnis des § 48b Abs. 2 BAO soll wie bisher nicht für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gelten.

Zu Z 13 (§ 49 Abs. 1 BAO):

Die Änderung der Definition der Abgabenbehörde ist Folge der Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben.

Zu Z 14 und 16 (§§ 52a Abs. 3 und 71 BAO):

Delegierungen (Übertragungen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit) kommen für Landes- und Gemeindeabgaben zwar nicht in Betracht. Dennoch soll diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden (zur Klarstellung).

Zu Z 15 (§ 65 BAO):

Die Kraftfahrzeugsteuer nach dem KfzStG 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden. Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach diesem Bundesgesetz sind somit ohne praktische Bedeutung. Daher entfällt § 65 BAO.

Die örtliche Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer nach dem KfzStG 1992 ergibt sich aus Bestimmungen dieses Gesetzes (zB aus dessen § 7 Abs. 1).

Zu Z 17 (§ 82 Abs. 1 BAO):

Die Änderung erfolgt zwecks Übereinstimmung mit § 11 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).

Zu Z 18 (§ 83 Abs. 1 BAO):

Die Neufassung des § 83 Abs. 1 BAO folgt dem Vorbild des ersten Satzes des § 10 Abs. 1 erster Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008). Sie dient somit der Harmonisierung dieser beiden Gesetze.

Zu Z 19 (§ 85 Abs. 2 BAO):

§ 13 Abs. 3 erster Satz AVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) versteht unter Mängel nicht nur formelle, sondern auch materielle Mängel (inhaltliche Mängel). Der Wegfall der diesbezüglichen Unterscheidung in der BAO (vgl. § 85 Abs. 2 BAO bzw. beispielsweise die §§ 275, 303a Abs. 2 und 309a Abs. 2 BAO) dient der Übereinstimmung der BAO mit dem AVG und somit der Vereinfachung des Abgabenverfahrensrechts.

Der Begriff des Formgebrechens entspricht dem bisherigen § 85 Abs. 2 BAO. Darunter fällt beispielsweise die Nichtverwendung einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache.

Inhaltliche Mängel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO liegen lediglich vor, wenn eine Eingabe nicht gesetzlich geforderten Inhaltserfordernissen entspricht, daher beispielsweise, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO geforderten Inhalt hat. Dem Fehlen einer Begründung im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (zB VwGH 23.4.2001, 99/14/0104).

Mängelbehebungsaufträge wegen inhaltlicher Mängel sehen neben § 275 BAO auch die §§ 303a Abs. 2, 309a Abs. 2 und 311a Abs. 2 BAO vor.

Wie bisher kommen Mängelbehebungsaufträge nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist. Daher ist § 85 Abs. 2 BAO für Pflichteingaben (wie in der Regel Abgabenerklärungen) nicht anwendbar.

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen (zB VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229). Bei Zweifeln über die Person des Einschreiters ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet (zB VwGH 21.12.1998, 94/17/0222). In solchen Fällen ist nicht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Die Abgabenbehörde ist nicht nach § 113 BAO (Rechtsbelehrung) verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (zB VwGH 2.8.1995, 93/13/0216). Umso weniger kann aus § 85 Abs. 2 BAO eine derartige Manuduktionspflicht abgeleitet werden.

Siehe auch Erläuterungen zu den §§ 275, 303a und 309a BAO.

Zu Z 20 (§ 86b BAO):

Das Erfordernis von Verordnungen über die Zulassung von Formen zur Einreichung von Anbringen erscheint für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden nicht zweckmäßig.

Für an solche Behörden gerichtete Eingaben ist eine inhaltlich mit § 13 Abs. 2 AVG übereinstimmende Bestimmung vorzuziehen.

Zu Z 21 (§ 87 BAO):

Die Ermöglichung „elektronischer“ Niederschriften (durch den Verzicht auf eigenhändige Unterschriften) ist für alle Abgabenbehörden zweckmäßig.

Aus § 87 Abs. 7 BAO ergibt sich keinerlei Verpflichtung der Behörde, Niederschriften unter Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift zB der Partei abzufassen. Ein solcher Verzicht wird aus Beweisgründen auch vielfach unzweckmäßig sein (zB bei Rechtsmittelverzichten oder bei mündlicher Erteilung einer Vollmacht).

Der neue § 87 Abs. 7 BAO folgt dem Vorbild des § 61 Abs. 8 der Salzburger Landesabgabenordnung.

Zu Z 22 (§ 89 Abs. 2 BAO):

Nach dem Vorbild des § 63 Abs. 2 zweiter Satz der Salzburger Landesabgabenordnung soll vom Erfordernis der Unterschrift auf Aktenvermerken abgesehen werden können, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

Dies ermöglicht im Interesse der Sparsamkeit der Verwaltung „elektronische“ Aktenvermerke (ohne Ausdruck auf Papier zwecks Unterschrift).

Zu Z 23 (§ 90b BAO):

Die Gestattung der Akteneinsicht in automationsunterstützter Form setzt für Abgabenbehörden des Bundes dies zulassende Verordnungen (vor allem des BM für Finanzen) voraus. Eine solche Abhängigkeit von Verordnungen erscheint für Abgabenbehörden der Länder und der Gemeinden nicht zweckmäßig.

Daher soll für solche Abgaben nach dem Vorbild des § 64 Abs. 1 zweiter Satz der Salzburger Landesabgabenordnung eine solche Form der Einsichtgewährung nach Maßgabe der bei der betreffenden Abgabenbehörde des Landes bzw. der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten gestattet werden dürfen. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung für diese Behörden, solche technischen Möglichkeiten vorzusehen.

Zu Z 24 (§97a BAO):

Die Übermittlung schriftlicher Erledigungen insbesondere unter Verwendung eines Telekopierers oder als E-Mail soll, sofern technisch möglich, durch Abgabenbehörden der Länder und der Gemeinden auch ohne diesbezüglicher Verordnung zulässig sein.

Zu Z 25 (§ 102a BAO):

Die auf die Wichtigkeit bzw. besondere Wichtigkeit der schriftlichen Ausfertigung abstellende Bestimmung des § 102 BAO gilt für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht.

Zu Z 26 (§ 114 Abs. 3 BAO):

Die Ergänzung des § 114 BAO erfolgt nach dem Vorbild des § 59 Abs. 7 der Salzburger Landesabgabenordnung.

Andere das Verfahren betreffende Unterlagen sind beispielsweise im Beweisverfahren vorgelegte Urkunden (bzw. diesbezügliche Kopien) sowie Niederschriften (§ 87 BAO) und Aktenvermerke (§ 89 BAO).

§ 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) über die Beweiskraft von Urkunden gilt auch für elektronische Dokumente von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden; ebenso wie etwa § 21 E-GovG über die Vorlage elektronischer Akten.

Zu Z 27 (§ 120 Abs. 3 BAO):

Die Änderung des § 120 Abs. 3 BAO erweitert den Anwendungsbereich der dort geregelten Anzeigepflichten auf Landes- und Gemeindeabgaben.

Zu Z 28 und 29 (§§ 120a und 121 BAO):

Für Landes- und Gemeindeabgaben bedarf es der (bisherigen landesrechtlichen Bestimmungen inhaltlich entsprechenden) Anzeigepflicht des § 120a BAO. § 120 Abs. 1 BAO stellt nämlich auf bestimmte Bundesabgaben ab. Weiters bestehen die dortigen Anzeigepflichten gegenüber Finanzämtern.

Zu Z 30 (§ 131 Abs. 1 BAO):

Die Änderung in § 131 Abs. 1 Z 1 BAO erfolgt primär zwecks Übereinstimmung mit § 132 Abs. 1 BAO.

Zu Z 31 (§ 131a BAO):

Die für die Erhebung von Abgaben des Bundes geltenden Verpflichtungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz BAO sind für Landes- und Gemeindeabgaben nicht bedeutsam.

Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 131 BAO auch für die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führenden Aufschreibungen.

Die generelle Möglichkeit für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, Erleichterungen für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu bewilligen, entspricht den derzeitigen landesrechtlichen Bestimmungen (zB § 98 der Wiener Abgabenordnung - WAO), von denen abzuweichen keinerlei Anlass besteht.

Zu Z 32 (§ 135a BAO):

In Anbetracht der vielfach im Verhältnis zu Bundesabgaben geringeren Höhe der Landes- und Gemeindeabgaben würde die für Bundesabgaben maßgebliche 50-Eurogrenze (des letzten Satzes des § 135 BAO) überhöht sein.

Die Verhängung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Verwaltungsökonomische Überlegungen (zB Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei Festsetzung von Bagatellbeträgen) sind bei der Ermessensübung zu berücksichtigen. Daher ist ein auf Gesetzesstufe geregelter Bagatellbetrag für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Verspätungszuschläge nicht erforderlich.

Zu Z 33 (§ 171 Abs. 1 BAO):

Die Erweiterung des für Zeugen geltenden Aussageverweigerungsrechtes auf die Gefahr abgabenstrafbehördlicher Verfolgung berücksichtigt, dass für Landes- und Gemeindeabgaben mangels Anwendbarkeit des FinStrG keine finanzstrafbehördliche Verfolgung in Betracht kommt.

Zu Z 34 (§ 186 Abs. 4 BAO):

Die Gemeinden benötigen für Zwecke der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes. Die automationsunterstützten Einsichtnahme stellt auch eine Vereinfachung für die Abgabenbehörden dar, da künftig Gemeinden für die Berechnungsgrundlagen kein Amtshilfeersuchen mehr stellen müssen. Die Regelung dient daher der Verfahrensökonomie.

Zu Z 35 (§ 188 BAO):

§ 188 Abs. 4 BAO wird inhaltlich in zwei Bereichen geändert. Einerseits wird (ebenso wie für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit normiert, dass diesbezügliche einheitliche und gesonderte Feststellungen dann zu unterbleiben haben, wenn sich im Inland weder eine Betriebsstätte noch Sitz oder Geschäftsleitung befindet.

Die zweite Änderung des § 188 Abs. 4 BAO betrifft die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Eine solche Feststellung ist bei Wohnungseigentum dann vorgesehen, wenn mehrere Eigentümer einen so genannten „Mietenpool“ bilden. Allerdings erfolgt keine Feststellung, wenn lediglich allgemeine Teile der Liegenschaft (zB Plakatwand, Handymasten) gemeinsam bewirtschaftet werden.

Der neue Abs. 5 des § 188 BAO soll sicherstellen, dass den Intentionen des § 191 Abs. 5 BAO (in der Fassung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006) folgend eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht deshalb zur Gänze ins Leere geht, weil (vielfach mangels diesbezüglicher Kenntnis der Abgabenbehörde) solche Bescheide auch rechtlich nicht mehr existente Personen (zB infolge Todes) oder nicht handlungsfähige Personen als Einkünftebezieher nennen.

§ 188 Abs. 5 BAO durchbricht zwar (ebenso wie § 191 Abs. 5 BAO und § 290 BAO) den Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung. Dieser Grundsatz führt jedoch in der Verwaltungspraxis zu großer Rechtsunsicherheit; dies nicht nur für die Abgabenbehörden, sondern auch für die Abgabepflichtigen, die selten wissen können, ob die als Feststellungsbescheide intendierten Erledigungen tatsächlich Bescheidcharakter haben, sodass Berufungen gegen Änderungsbescheide (§ 295 Abs. 1 BAO) sicherheitshalber erfolgen müssten, weil die Frage der Bindung (§ 192 BAO) für den einzelnen Beteiligten nicht mit Sicherheit beurteilbar ist). Weitere Folge ist, dass bei Personengemeinschaften mit über 1000 Beteiligten de facto keine einheitliche Feststellung wirksam wird, weil die Berücksichtigung von Änderungen deren Verhältnisse (maßgebend sind übrigens die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, somit Verhältnisse, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Approbation des Bescheides noch gar nicht bekannt sein können) vielfach nicht möglich ist.

Zu Z 36 (§ 191 Abs. 5 BAO):

Die Änderung berücksichtigt, dass im Zustellgesetz das Wort "Dokument" an Stelle des (für elektronische Zustellungen unzutreffenden) Wortes "Schriftstück" verwendet wird.

Zu Z 37 (§ 201 BAO):

Die Änderung des § 201 BAO erfolgt zur Herstellung des Gleichklanges mit der Änderung des § 302 BAO.

Zu Z 38 und 39 (§§ 201a und 202 Abs. 1 BAO):

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben soll nichts daran ändern, dass die Festsetzung von Landes- und Gemeindeabgaben dann zu unterbleiben hat, wenn der Abgabepflichtige nachträglich seine Selbstberechnung berichtigt und die Abgabenbehörde diese Berichtigung für zutreffend erachtet (und daher die entsprechende Verbuchung auf dem Abgabenkonto vornimmt).

Zu Z 40 (§ 206a BAO):

Die Bestimmungen über das Unterbleiben von Abgabenfestsetzungen (zB wegen Uneinbringlichkeit) erscheinen für Landes- und Gemeindeabgaben nicht erforderlich. Die Möglichkeiten der Löschung und Nachsicht erscheinen ausreichend.

Dazu kommt, dass gelegentlich (zB nach § 185 der Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO, § 56 Abs. 2 Z 8 Oö Gemeindeordnung, § 46 Abs. 1 Z 16 Statut der Landeshauptstadt Linz) vorgesehen ist, dass solche Maßnahmen einer nicht für die erstinstanzliche Festsetzung zuständigen Behörde, sondern etwa der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dem Gemeindevorstand oder dem Gemeinderat obliegen. Eine Nichtfestsetzung (wegen Uneinbringlichkeit oder wegen Unbilligkeit der Einhebung als Folge eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes) durch die Abgabenbehörde erster Instanz würde de facto in derartige Zuständigkeitsregelungen eingreifen.

Zu Z 41 (§ 207 BAO):

Die Änderung im § 207 Abs. 2 letzter Satz BAO stellt sicher, dass die Verjährungsfrist nicht nur für die bisher dort ausdrücklich genannten Nebenansprüche, sondern auch für Säumniszuschläge mit der Verjährungsfrist für die betreffenden Stammabgaben übereinstimmt. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages für hinterzogene Selbstberechnungsabgaben (zB Umsatzsteuer). Eine solche Festsetzung soll stets noch zulässig sein, solange das Recht der Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe noch nicht verjährt ist.

Die Ergänzung im § 207 Abs. 4 BAO stellt sicher, dass die für hinterzogene Abgaben geltende Verjährungsfrist von sieben Jahren auch für den Fall der Hinterziehung bezüglich Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben anwendbar ist.

Zu Z 42 (§ 209 Abs. 1 BAO):

Zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist kommen nach bisheriger Rechtslage nur Amtshandlungen im Interesse der Geltendmachung von Abgabenansprüchen in Betracht. Der Verfolgung von Finanzvergehen dienende Amtshandlungen, nämlich Verfolgungshandlungen im Sinn des § 14 Abs. 3 FinStrG, werden gelegentlich auch erst im letzten Jahr der Bemessungsverjährungsfrist unternommen, ohne dass in diesem Jahr auch der Abgabenfestsetzung dienende Ermittlungen durch das Finanzamt vorgenommen werden (weil die Abgabenbehörde das Ergebnis finanzstrafbehördlicher Ermittlungen abwarten will). Derartige Amtshandlungen sollen ebenfalls die Bemessungsverjährungsfrist (der betroffenen Abgabe) verlängern.

Dies soll auch für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 3 VStG gelten.

Zu Z 43 (§ 212b BAO):

Die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Sonderregelungen für Stundungs- und Aussetzungszinsen sind insbesondere deshalb erforderlich, weil die Höhe der Landes- und Gemeindeabgaben im Allgemeinen wesentlich geringer als jene der Bundesabgaben ist. Daher würden die für Bundesabgaben geltenden Bagatellbeträge (vor allem die 50-Euro-Grenzen nach § 212 Abs. 2 BAO und nach § 212a Abs. 9 BAO) den faktischen Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Stundungs- und Aussetzungszinsen in einer unzweckmäßigen Weise einschränken.

Aus dem Gesetz unmittelbar ersichtliche Zinssätze (an Stelle ihrer Abhängigkeit vom Basiszinssatz) dienen ua der Minderung des mit der Festsetzung solcher Zinsen (vor allem für die Gemeinden) verbundenen Verwaltungsaufwandes.

Zu Z 44 (§ 213a BAO):

Während für Bundesabgaben eine kumulative Verrechnung (das heißt Verrechnung mehrerer Abgaben auf einem Abgabenkonto) die Regel ist, erfolgt für Landes- und Gemeindeabgaben die Verrechnung je Abgabe auf einem gesonderten Abgabenkonto.

Beide Verrechnungssysteme haben sich bewährt. Eine Angleichung der beiden Systeme wäre überaus verwaltungsaufwendig, ohne den Abgabepflichtigen nennenswerte Vorteile zu bringen. Sie unterbleibt daher.

Zu Z 45 (§ 214 Abs. 4 BAO):

Die Aufzählung der Fälle, in denen der Abgabepflichtige die Möglichkeit einer Verrechnungsweisung für Zahlungen hat, in § 214 Abs. 4 BAO sowie in den bisher für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Normen (zB § 161 Abs. 3 WAO) ist überaus kasuistisch. Daher dient der Wegfall solcher Aufzählungen dem Streben nach Vereinfachung des Abgabenverfahrensrechts.

Zu Z 46 (§ 215a BAO):

§ 215 Abs. 2 BAO betrifft die Verwendung von Guthaben für fällige Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde. Derartige Verwendungen betreffen nach derzeitiger Rechtslage stets Behörden desselben Abgabengläubigers. Sie kommen somit für Landes- und Gemeindeabgaben nicht in Betracht.

Zu Z 47 (§ 217a BAO):

Der Umstand, dass die Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben vielfach nicht jener für Bundesabgaben entspricht, erfordert (im Vergleich zu den für Bundesabgaben geltenden Bestimmungen) geringere Bagatellgrenzen.

Aus demselben Grund erscheinen Bestimmungen über zweite und dritte Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben entbehrlich. Der diesbezügliche Verwaltungsmehraufwand stünde in keinem Verhältnis zu den Mehrerträgen.

Die typischerweise geringeren Säumniszuschlagsbeträge sprechen weiters dafür, dass diese Abgaben nicht erst einen Monat nach Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig sein sollen. Die zeitlich frühere Fälligkeit (in § 217a Z 2 BAO) ermöglicht die gleichzeitige zwangsweise Einbringung mit den vollstreckbaren Stammabgaben. Dies ist zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes zweckmäßig.

Zu Z 48 (§§ 227 Abs. 4 und 228 BAO):

Die Ergänzung in § 227 Abs. 4 lit. a BAO und in § 228 letzter Satz BAO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bund die betroffenen Mitteilungen nicht mehr als Lastschriftanzeigen, sondern als Buchungsmitteilungen bezeichnet.

Zu Z 49 (§ 227a BAO):

Die Festsetzung von Mahngebühren setzt voraus, dass Mahnungen zwingend vorzunehmen sind. Dies gilt jedoch ua nicht (zufolge § 227 Abs. 4 lit. a BAO) für Fälle, in denen dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor Fälligkeit eine die Abgabe betreffende Verständigung (Lastschriftanzeige, Buchungsmitteilung) zugesendet wurde. Dies erfolgt im Regelfall bei Bundesabgaben; für solche Abgaben besteht die Mahnpflicht des § 227 Abs. 1 BAO somit in der Praxis fast nie. Mahngebühren hätten daher fast keinen Anwendungsbereich.

Anders ist dies bei Landes- und Gemeindeabgaben. Dort sind zwingend vorzunehmende Mahnungen der Regelfall. Daher haben Mahngebühren für solche Abgaben eine große praktische Bedeutung.

Die Mindestgebühr von 3 Euro fällt unabhängig von der Höhe des eingemahnten Abgabenbetrages an.

Zu Z 50 (§ 232 BAO):

In Abs. 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere die Spruchsenats- bzw. Gerichtsverfahren länger dauern und entsprechende Mittel, die zur Abdeckung der Abgabe dienen, bis zur Verurteilung nicht mehr vorhanden sind. Mit der Sicherstellung ist gewährleistet, dass im Fall eines Schuldspruches ein entsprechender Haftungsbescheid vollstreckt werden kann. Wird der Verdächtige nicht verurteilt, so sind die Sicherstellungsmaßnahmen von Amts wegen aufzuheben.

Zu Z 51 (§ 239a BAO):

Der bisherigen landesgesetzlichen Rechtslage entsprechend sollen „Rückzahlungssperr-Normen“ auch für Abgabenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen, für Landes- und Gemeindeabgaben gelten. Die Textierung lehnt sich an die bisherigen landesgesetzlichen Formulierungen an. Für Bundesabgaben ergibt sich aus § 323 Abs. 23 BAO der zeitliche Anwendungsbereich.

§ 239a BAO gilt nur für indirekte Abgaben (zB Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern), nicht jedoch beispielsweise für lohnabhängige Abgaben (zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag). Die Bestimmung gilt nicht nur, wenn die Gutschrift sich als Folge von Vorabentscheidungen des EuGH ergeben würde; sie betrifft auch unter Verletzung nationaler Abgabenvorschriften festgesetzte oder selbst berechnete Abgaben, wenn sie überwälzt sind und die Gutschrift zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. § 239a BAO ist unanwendbar, soweit sich aus Aufhebungen nach Art 139 oder 140 B-VG (mittelbar) Gutschriften ergeben.

Über auf § 239a BAO gestützte, von Amts wegen zu erfolgende Maßnahmen ist mit Bescheid abzusprechen. Solche Bescheide sollten im Allgemeinen anlässlich der Erlassung des zur Gutschrift führenden Bescheides (insbesondere Abgabenbescheides) ergehen. Die Erlassung solcher Bescheide obliegt auch dann der Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sich die Gutschrift aus einem Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (zB einer Berufungsentscheidung) ergibt.

Zu Z 52 (§ 240a BAO):

Für die bescheidmäßige Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuern bedarf es für Landes- und Gemeindeabgaben einer eigenständigen Zuständigkeitsbestimmung, weil § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO die diesbezügliche Zuständigkeit nur für Bundesabgaben regelt.

Zu Z 53 (§ 242a BAO):

In Anbetracht der typischerweise geringeren Höhe von Landes- und Gemeindeabgaben ist eine von § 242 BAO abweichende Grenze für Vollstreckungen erforderlich.

Amtswegige Rückzahlungen liegen im Ermessen der Abgabenbehörde; bei der Ermessensübung kann ua der mit der Rückzahlung von Bagatellbeträgen verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden.

Zu Z 54 (§ 246 Abs. 2 BAO):

Die Änderung der Zitierung berücksichtigt, dass auch Abs. 5 des § 191 BAO für die Befugnis zur Einbringung von Berufungen gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) bedeutsam sein kann.

Zu Z 55 (§ 274 BAO):

Die Ergänzung des § 274 BAO beseitigt die Rechtsunsicherheit, die sich aus uneinheitlichen Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (vgl. zB UFS 4.7.2005, RV/0165-F/04; UFS 3.8.2005, RV/0939-W/05) ergibt.

Zu Z 56 (§ 275 BAO):

Die Änderung des § 85 Abs. 2 BAO macht ein gesondert geregeltes Mängelbehebungsverfahren für Inhaltsmängel von Berufungen entbehrlich. Diesbezüglich richtet sich nunmehr das Mängelbehebungsverfahren nach der für Formgebrechen und für inhaltliche Mängel geltenden Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO.

Zu Z 57 (§ 276 BAO):

Die Änderungen des § 276 BAO berücksichtigen die Aufhebung des § 275 BAO.

Weitere Änderungen des § 276 BAO schränken die Anwendbarkeit einiger Bestimmungen auf das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ein. Dies betrifft die Verständigung des Berufungswerbers von der Berufungsvorlage, die Vorlageerinnerung sowie die Stellung der Abgabenbehörde erster Instanz als „Amtspartei“. Diese Bestimmungen sind nur für Fälle zweckmäßig, in denen dem unabhängigen Finanzsenat die Erledigung von Rechtsmitteln (als Abgabenbehörde zweiter Instanz) obliegt.

Zu Z 58, 59 und 60 (§§ 282 Abs. 2, 284 Abs. 3 und 289 Abs. 1 BAO):

Die Änderungen berücksichtigen die Aufhebung des § 275 BAO.

Zu Z 61 (§ 290 Abs. 3 BAO):

Die Ergänzung des § 290 BAO stellt sicher, dass den Intentionen der Änderung des § 191 Abs. 5 BAO (sowie des § 188 BAO) Rechnung tragend die dort geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung von Einkünften auch für Berufungsentscheidungen und für Berufungsvorentscheidungen gelten.

Zu Z 62 und 66 (§§ 299 Abs. 2 und 307 Abs. 1 BAO):

Nach § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Diese Regelung entspricht dem für Wiederaufnahmen des Verfahrens geltenden § 307 Abs. 1 BAO. Zu dieser Bestimmung ist strittig, ob die Verbindung beider Bescheide voraussetzt, dass hiefür dieselbe Abgabenbehörde zuständig ist. Praktische Bedeutung hat diese Frage, wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz einer gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmsantrages gerichtete Berufung stattgibt. Strittig ist diesfalls, ob sie dem Verbindungsgebot des § 307 Abs. 1 BAO folgend auch den neuen Sachbescheid zu erlassen hat.

Diese Rechtsunsicherheit soll mit ausdrücklichen Regelungen in § 307 Abs. 1 BAO für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie in § 299 Abs. 2 BAO für die Aufhebung von Bescheiden beseitigt werden.

Zu Z 63 (§ 300 BAO):

Die Änderung des § 300 BAO ermöglicht (für Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben) die Klaglosstellung durch Aufhebung beim VwGH oder beim VfGH angefochtener Bescheide nicht nur Abgabenbehörden zweiter Instanz, sondern auch anderen Abgabenbehörden, deren Bescheid bei einem der beiden Gerichtshöfe angefochten ist.

Zu Z 64 (§ 302 Abs. 2 BAO):

§ 302 Abs. 2 lit. c BAO erlaubte einen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, also im Allgemeinen bis zu fünf Jahre nach Ablauf des Jahres des Entstehens des Abgabenanspruchs. Dadurch waren Rechtsunrichtigkeiten, die auf falschen DBA-Auslegungen oder falschen Gemeinschaftsrechtsauslegungen beruhten, für die Abgabenbehörden und die Abgabenpflichtigen selbst dann noch über lange Zeit aufgreifbar, wenn sie im Zuge des Abgabenverfahrens keinerlei Rechtsmittel erhoben haben. Dies wirkte sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten von Abgabepflichtigen, die mit Gemeinschaftsrechtsverstößen konfrontiert waren.

Ein derart weitreichender Eingriff in die Rechtskraft wird rechtspolitisch als problematisch angesehen (Klecatsky, DÖV 1967, 593), weil er das Rechtsgut der Rechtssicherheit zu Gunsten des Rechtsgutes der Rechtsrichtigkeit zu weitgehend aushöhlt. Mit der Novellierung werden die Fristen für Rechtskrafteingriffe nach § 299 BAO im Sinne des europarechtlichen Äquivalenzprinzips auf ein Jahr vereinheitlicht, wogegen auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des Effektivitätsprinzips bestehen (Griller, in Holoubek/Lang, Rechtkraft, 2008, 45, GA Ruiz-Jarabo Colomer, 11.12.2003, C-30/02, Recheio Rz 41 f).

Auch für die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben, für die § 201 Abs. 2 Z 4 BAO derzeit eine analoge Frist vorsieht, soll künftig bei Festsetzungen wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht  künftig eine einheitliche Frist von einem Jahr gelten.

Der Entfall der Sonderregelungen verhindert aber nicht die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen. Deren Umsetzung ist schon nach geltender Rechtslage nicht nur nach § 299 BAO, sondern zB auch im Wege des § 48 BAO iVm § 295 BAO oder gegebenenfalls im Wege des § 303 BAO möglich. Darüber hinaus kann eine Umsetzung der Verständigungsvereinbarung auch über die in Art. 25 Abs. 2 letzter Satz des OECD-Musterabkommens vorgesehene Durchbrechungswirkung der innerstaatlichen Fristenregelungen auf Grund von Bestimmungen über das Verständigungsverfahren im jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen herbeigeführt werden. Die unilaterale Behebung eines Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen wird künftighin nach Ablauf der Einjahresfrist nicht mehr über §§ 201 oder 299 BAO geltend gemacht werden können.

Zu Z 65 und 67 (§§ 303a und 309a BAO):

Die Bestimmungen über Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsanträge betreffende Mängelbehebungsverfahren des § 303a Abs. 2 BAO bzw. des § 309a Abs. 2 BAO sind entbehrlich, weil nunmehr § 85 Abs. 2 BAO auch für inhaltliche Mängel (und somit auch denn, wenn in § 303a BAO oder in § 309a BAO geforderte Inhaltsangaben fehlen) anzuwenden ist.

Eine Änderung des § 311a Abs. 2 und 3 BAO unterbleibt, weil dort spezielle Regelungen (insbesondere für die Hemmung der Frist des § 311 Abs. 3 BAO) für das Mängelbehebungsverfahren enthalten sind.

Zu Z 68 (§ 311 Abs. 6 BAO):

Die sinngemäße Anwendung in § 311 Abs. 6 BAO genannter, für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren des unabhängigen Finanzsenates geltender Bestimmungen (zB über die mündliche Verhandlung) ist unzweckmäßig, wenn einer anderen Abgabenbehörde die Erledigung von Devolutionsanträgen obliegt.

Zu Z 69 (§ 323 Abs. 23 BAO):

Soweit die Änderungen der BAO ihren bisherigen Anwendungsbereich betreffen, ist für die Änderung des § 188 Abs. 4 lit. c BAO (einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte eines Mietenpools auch bei Wohnungseigentum) eine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Anwendungsbereiches erforderlich. Weiters ist das Inkrafttreten des § 239a BAO für Bundesabgaben zu regeln.

Zu Z 70 (§ 323a BAO):

Zufolge § 17 Abs. 3d erster Satz Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) hat die Vereinheitlichung der allgemeinen Bestimmungen und der Verfahrensbestimmungen für die Erhebung der Abgaben mit 1. Jänner 2010 in Kraft zu treten.

Daher tritt nach § 323a Abs. 1 Z 1 BAO die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 323a Abs. 1 BAO enthält weiters solche Abgaben betreffende Übergangsregelungen.

§ 323a Abs. 1 Z 2 BAO betrifft beispielsweise vor dem 1. Jänner 2010 bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterungen, Fristverlängerungen oder Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

§ 323a Abs. 1 Z 3 BAO gilt etwa für landesrechtliche Monatsfristen (zB Wiedereinsetzungsfrist nach § 240 Abs. 3 WAO), die am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen sind, wenn die entsprechende Frist der BAO (vgl. zB § 308 Abs. 3 BAO) drei Monate beträgt. Diesfalls gilt die längere Frist.

§ 323a Abs. 1 Z 4 BAO gilt für wegen verspäteter Einreichung von Anträgen zurückweisende Bescheide, wenn die entsprechende Frist der BAO länger als die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebende landesrechtlich geregelte Frist ist. Solche Zurückweisungsbescheide sind daher weder im Berufungsverfahren noch gemäß § 299 Abs. 1 BAO allein deshalb aufzuheben, weil die Anträge nach der ab 1. Jänner 2010 geltenden Rechtslage nicht verspätet gewesen wären.

§ 323a Abs. 1 Z 5 BAO enthält Übergangsregelungen für die Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung). Sie entsprechen inhaltlich den Änderungen des Verjährungsrechts durch das AbgÄG 2004 betreffenden Bestimmungen des § 323 Abs. 18 BAO.

§ 323a Abs. 1 Z 6 BAO betrifft vor allem am 1. Jänner 2010 aufrechte Zahlungserleichterungen und Aussetzungen der Einhebung. Die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen richtet sich, soweit der Zahlungsaufschub die Zeit vor dem 1. Jänner 2010 betrifft, nach den jeweils maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. Soweit der Zahlungsaufschub die Zeit ab 1. Jänner 2010 umfasst, richtet sich die Höhe der Zinsen nach § 212b BAO.

§ 323a Abs. 1 Z 8 BAO entspricht § 59 Abs. 6 der Salzburger Landesabgabenordnung.

Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3d F-VG 1948 mit 1. Jänner 2010 in den Angelegenheiten des § 7 Abs. 6 F-VG 1948 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. § 323a Abs. 2 BAO ist eine solche „andere“ Bestimmung im Sinn des § 17 Abs. 3d letzter Satz F-VG 1948. Die in § 323a Abs. 2 BAO genannten Bestimmungen sind für noch offene Getränkesteuer-Rückzahlungsverfahren bedeutsam.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

Die Änderung des § 2 Abs. 1 AbgEO berücksichtigt, dass ab 1. Jänner 2010 die BAO an Stelle der landesgesetzlichen Abgabenvorschriften im Vollstreckungsverfahren anzuwenden ist.

Artikel 3 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 (§ 6a KommStG 1993):

Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben berührt nicht die Landesgesetzgebungskompetenz zur Regelung „besonderer“ Bestimmungen. Die betrifft u.a. landesgesetzliche Bestimmungen in Abgabengesetzen über spezielle Haftungstatbestände für die betreffende Landes- oder Gemeindeabgabe. Der Landesgesetzgeber kann daher für einzelne Abgaben persönliche oder sachliche Haftungen vorsehen.

Nach § 16 Abs. 1 FAG 2008 ist für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Solche entgegenstehende bundesgesetzliche Vorschriften sind vor allem das KommStG 1993. Nach bisheriger Rechtslage sind dort keine speziellen Haftungsbestimmungen vorgesehen. Daher könnten landesgesetzlich solche Haftungen für diese Steuer normiert werden. Dies würde allerdings (voraussichtlich) zu unterschiedlichen Bestimmungen führen. Es erscheint somit zweckmäßig, dem Wunsch der Länder und Gemeinden nach derartigen Haftungsnormen im KommStG 1993 selbst nachzukommen.

§ 6a KommStG 1993 entspricht im Wesentlichen der Haftungsnorm des § 7 der Wiener Abgabenordnung (WAO).

Zu Z 2 (§ 10 KommStG 1993):

Anträge auf Zerlegung oder Zuteilung der Bemessungsgrundlage sind nach bisheriger Rechtslage mit fünfzehn Jahren befristet. Diese Frist entspricht der bisherigen „absoluten“ Verjährungsfrist der meisten Landesabgabenordnungen.

Die Verkürzung dieser beiden Antragsfristen auf zehn Jahre erfolgt, weil die zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO ab 1. Jänner 2010 auch für Landes- und Gemeindeabgaben gilt.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 KommStG 1993):

Das AbgÄG 2003 hat die Unterscheidung zwischen Buch- und Betriebsprüfungen sowie der Prüfung von Aufzeichnungen beseitigt. Demzufolge gilt § 150 BAO (Bericht über das Prüfungsergebnis) auch für die "Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben". Die bisherige Erwähnung der Niederschrift in § 14 Abs. 1 KommStG 1993 wurde daher inhaltsleer.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Die dringliche Wirkung von Grundsteuerbescheiden war bisher landesgesetzlich geregelt (in § 148 Abs. 4 Kärntner Landesabgabenordnung, § 145a Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung, § 81 Abs. 4 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz und in § 147a Abs. 3 Wiener Abgabenordnung).

Nicht zuletzt im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtslage wird diese Bescheidwirkung nunmehr im Grundsteuergesetz geregelt.

Die Regelung entspricht § 191 Abs. 1 BAO und § 194 Abs. 5 BAO (Wirkungsfiktionen) sowie § 97 Abs. 2 BAO (Zustellfiktion) für Einheitswertbescheide über zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) und für Grundsteuermessbescheide.

Der Begriff der Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) umfasst die Fälle, in denen sich die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) ändert, somit den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums etwa als Folge eines Kaufes oder einer Schenkung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten

                a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;

                a) der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorgesehenen Verwaltungsabgaben), sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

               b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,

               b) der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind,

soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.

soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

                a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

                a) der von Abgabenbehörden zuzuerkennenden oder rückzufordernden

                       1. Beihilfen aller Art und

                       1. Beihilfen aller Art und

                       2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

                       2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

               b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

               b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben.

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und Bundesgesetze.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

 

                a) unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

 

               b) Bundesgesetze,

 

                c) Landesgesetze und

 

               d) auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 3a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

 

           1. Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),

 

           2. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Gebietskörperschaft.

§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

§ 15. (1) Personen, die als Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, soweit sie diese nicht selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, dem Finanzamt anzeigen.

§ 15. (1) Personen, die als Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind oder daß es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, der Abgabenbehörde erster Instanz anzeigen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 41a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

 

§ 44a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

§ 48. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen.

§ 48. Das Bundesministerium für Finanzen kann bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, soweit dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind.

§ 48a. (1) ...

§ 48a. (1) …

(2) Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt

diese Pflicht, wenn er

(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

                a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem

                a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem

                         - Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem

                         - Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem

                         - Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,

                         - Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,

               b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

               b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

                c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren

                c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet.

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

§ 48c. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

           1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.

 

           2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.

§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

§ 49. (1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

(2) ...

(2) ...

 

§ 52b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 52a nicht.

§ 65. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.

 

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuständig.

 

 

§ 71a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 71 nicht.

§ 82. (1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.

§ 82. (1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen.

(2) ...

(2) ...

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

§ 85. (1) ...

§ 85. (1) ...

(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

§ 86b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a Folgendes:

 

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.

§ 87. (1) bis (6) ...

§ 87. (1) bis (6) ...

(7) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

 

(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

§ 89. (1) ...

§ 89. (1) ...

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

 

§ 90b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

 

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

 

§ 97a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:

 

Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

§ 102a. Für Landes und Gemeindeabgaben gilt § 102 nicht.

§ 114. (1) und (2) ...

§ 114. (1) und (2) ...

 

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.

§ 120. (1) und (2) ...

§ 120. (1) und (2) ...

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz anzuzeigen.

 

§ 120a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.

§ 121. Die Anzeigen gemäß § 120 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

§ 121. Die Anzeigen gemäß §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.

Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung erfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung erfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

           1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hierbei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

           1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 sowie einem Anbringen (§ 85 Abs. 1) beigelegte Unterlagen beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hierbei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

           2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.

           2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.

           3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.

           3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.

           4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

           4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

           5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

           5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

           6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

           6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 131a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

           1. Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.

 

           2. Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

 

§ 135a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.

§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

§ 171. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

                a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;

                a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;

               b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 25), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

               b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

                c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.

                c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 186. (1) bis (3) ...

§ 186. (1) bis (3) ...

 

(4) Die Gemeinden sind für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.

§ 188. (1) bis (3) ...

§ 188. (1) bis (3) ...

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Abs. 1 lit. b die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die Vorschriften des Abs. 1 finden ferner keine Anwendung bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn

 

                a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,

 

               b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat,

 

                c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder

 

               d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.

 

(5) Eine einheitliche Feststellung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

§ 191. (1) bis (4) ...

§ 191. (1) bis (4) ...

(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

§ 201. (1) ...

§ 201. (1) ...

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

           1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

           1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

           2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

           2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

           3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

           3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder

           4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

 

           5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

           5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

 

§ 201a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Von der bescheidmäßigen Festsetzung (§ 201) ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.


§ 202. (1) § 201 gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.

§ 202. (1) Die §§ 201 und 201a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hierbei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu machen.

(2) ...

(2) ...

 

§ 206a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 206 nicht.

§ 207. (1) ...

§ 207. (1) ...

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) ...

(3) ...

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 3 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 212b. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

           1. Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

 

           2. Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.

 

           3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

 

           4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

 

§ 213a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.

§ 214. (1) bis (3) ...

§ 214. (1) bis (3) ...

(4) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie

(4) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie

                a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder

                a) Abgabenschuldigkeiten oder

               b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen, oder

               b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche

                c) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden, oder

 

               d) im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche betreffen, oder

 

                e) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Anzahlungen (§ 205 Abs. 3) betreffen, oder

 

                f) Einfuhrumsatzsteuer betreffen.

 

 

betreffen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

 

§ 215a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 215 Abs. 2 nicht.

 

§ 217a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

           1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,

 

           2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,

 

           3. Herabsetzungen und Nichtfestsetzungen nach § 217 Abs. 8 haben von Amts wegen zu erfolgen,

 

           4. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

§ 227. (1) bis (3) ...

§ 227. (1) bis (3) ...

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

                a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;

                a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;

               b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

               b) wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;

                c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

                c) insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;

               d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

               d) insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;

                e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

                e) wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);

                f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

                f) bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;

               g) bei Nebenansprüchen.

               g) bei Nebenansprüchen.

 

§ 227a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

§ 232. (1) und (2) ...

§ 232. (1) und (2) ...

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.

 

§ 239a. Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:

 

           1. die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,

 

           2. die Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben und

 

           3. die Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, wenn       dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde.

 

§ 240a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

 

§ 242a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.


§ 246. (1) ...

§ 246. (1) ...

(2) Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

(2) Zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.

§ 274. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (§ 21 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994) durch einen Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz 1994) aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.

§ 275. Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

 

§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

(7) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274, 275 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 275 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

(8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

§ 282. (1) ...

§ 282. (1) ...

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 284. (1) und (2) ...

§ 284. (1) und (2) ...

(3) Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.

(3) Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 290. (1) und (2) ...

§ 290. (1) und (2) ...

 

(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Berufungsentscheidung nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

§ 299. (1) ...

§ 299. (1) ...

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) ...

(3) ...

§ 300. (1) Das Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz können einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,

§ 300. (1) Abgabenbehörden können einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,

                a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder

                a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, oder

               b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

               b) wenn er von einer unzuständigen Behörde, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan einer Behörde erlassen wurde, oder

                c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

                c) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

               d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

               d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 302. (1) ...

§ 302. (1) ...

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

                a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

                a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

               b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;

               b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist;

                c) Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;

 

               d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.

               d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.

§ 303a. (1) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

§ 303a. Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

                a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

                a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

               b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

               b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

                c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

                c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

               d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

               d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiederaufnahmsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

 

§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 309a. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

                a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

                a) die Bezeichnung der versäumten Frist;

               b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

               b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

                c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

                c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;

               d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

               d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

(2) Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

 

§ 311. (1) bis (5) ...

§ 311. (1) bis (5) ...

(6) Für die Entscheidung über Devolutionsanträge sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten.

(6) Obliegt die Entscheidung über Devolutionsanträge dem unabhängigen Finanzsenat, so sind die §§ 270 bis 272, 278, 279 sowie 282 bis 287 sinngemäß anzuwenden. Aufträge und Verlängerungen nach Abs. 3 sowie Aufträge nach § 311a Abs. 2 obliegen dem Referenten.

§ 323. (1) bis (22) ...

§ 323. (1) bis (22) ...

 

(23) § 188 Abs. 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die das Jahr 2008 betreffen. § 239a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, ist erstmals auf Abgaben (§ 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x) anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entstanden ist. Die §§ 201 und 302, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit X.XXXX.200X in Kraft.

 

§ 323a. (1) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

 

           1. Die Änderung der Überschrift durch BGBl. I Nr. xxx/200x und die Neufassungen der §§ 1, 3, 3a, 11, 41a, 44a, 48c, 49, 85a, 86b, 90b, 97a, 102a, 120a, 131a, 135a, 201a, 206a, 212b, 213a, 215a, 217a, 227a, 240a und 242a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

 

           2. Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am 1. Jänner 2010 nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.

 

           3. Abgesehen von Verjährungsfristen gelten die Fristen dieses Bundesgesetzes auch für jene Fälle, in denen die für Landes- und Gemeindeabgaben maßgeblichen Fristen des bisherigen Rechtes am 1. Jänner 2010 noch nicht abgelaufen waren.

 

           4. Vor dem 1. Jänner 2010 erlassene Zurückweisungsbescheide werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sie nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Abgabenvorschriften nicht mehr erlassen werden dürften.

 

           5. Die §§ 207 und 209 sind ab 1. Jänner 2010 anzuwenden. Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gilt § 209 jedoch erst ab 1. Jänner 2011, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist. § 209 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß für im Jahr 2009 unternommene Amtshandlungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften die Verjährungsfrist unterbrochen haben. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch das Inkrafttreten der §§ 209 Abs. 1 und 3 sowie 304 für Landes- und Gemeindeabgaben sinngemäß. Wegen des Inkrafttretens des § 209 Abs. 3 dürfen Bescheide nicht gemäß § 299 Abs. 1 aufgehoben werden.

 

           6. Die §§ 111, 112, 112a, 127a, 139a, 212b Z 1 erster Satz und Z 3, 217a Z 1 sowie 239a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.

 

           7. Für Landes- und Gemeindeabgaben der Länder Burgenland, Tirol und Vorarlberg gilt § 212a BAO erstmals für nach dem 31. Dezember 2009 eingebrachte Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

 

           8. Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete, verschlüsselte Personenbezeichnung verwenden.

 

(2) Folgende landesgesetzliche Bestimmungen sind für vor dem 1. Jänner 2010 entstandene Abgabenansprüche auch nach dem 1. Jänner 2010 anzuwenden:

 

           1. § 187 Burgenländische Landesabgabenordnung,

 

           2. § 188a Kärntner Landesabgabenordnung,

 

           3. § 186a NÖ Abgabenordnung 1977,

 

           4. § 186a Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996,

 

           5. § 182a Salzburger Landesabgabenordnung,

 

           6. § 186 Steiermärkische Landesabgabenordnung,

 

           7. §§ 187a und 226a Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung,

 

           8. § 106a Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz,

 

           9. § 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung.

Artikel 2 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

§ 90a. (1) bis (7) ...

§ 90a. (1) bis (7) ...

 

(8) § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Artikel 3 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

 

Haftung

 

§ 6a. (1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

 

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

 

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

§ 10. (1) bis (3) ...

§ 10. (1) bis (3) ...

(4) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden.

(4) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden.

(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(6) ...

(6) ...

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 16. (1) bis (8) ...

§ 16. (1) bis (8) ...

 

(9) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist.

Artikel 4 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

 

Grundsteuerbescheid

 

§ 28c. Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

§ 31. (1) bis (7) ...

§ 31. (1) bis (7) ...

 

(8) § 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.