Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

6              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

7              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

8              Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

9              Änderung des Ausschreibungsgesetzes

10            Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

11            Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes

12            Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung         und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

13            Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Es werden ersetzt:

           1. In § 14 Abs. 7 Z 2 das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167“,

           2. in § 15 Abs. 3 und 4, § 15a Abs. 3, § 152d sowie § 272 das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002“,

           3. in § 259 das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002“.

2. § 34 Abs. 3 entfällt. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“.

3. § 65 Abs. 10 entfällt.

4. Dem § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 71 Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“

6. In § 83 Abs. 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

7. Dem § 93 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist jedenfalls zu verhängen, wenn der Beamte sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist.“

8. § 95 lautet samt Überschrift:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen.

(2) Ist die Verurteilung dagegen zur Gänze oder überwiegend aufgrund einer strafbaren Handlung nach den §§ 302 bis 314 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt, ist der Beamte abweichend von Abs. 1 disziplinär zu verfolgen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um

           1. ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder

           2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu erhalten.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist in diesen Fällen jedenfalls zu verhängen, wenn der Beamte sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist.

(3) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht  oder der unabhängige Verwaltungssenat als nicht erweisbar angenommen haben.“

9. In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „207l“ durch das Zitat „207k“ ersetzt.

10. In § 236b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

11. § 284 Abs. 67 vorletzter und letzter Satz lautet:

„§ 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“

12. Dem § 284 werden folgende Abs. 69 bis 71 angefügt:

„(69) § 71 Abs. 6, § 76 Abs. 9, § 93 Abs. 3, § 95 samt Überschrift, Anlage 1 Z 1.12, Z 2.22, Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 17.2 lit. a, Z 22.1 Abs. 1 lit. b, Z 23.1 Abs. 6, Z 55.2 Abs. 1 lit. a, Z 13.13 Abs. 1 lit. a, Z 31.6, Z 32.3, Z 33.3, Z 33.3a und Z 59.1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 sowie der Entfall des § 65 Abs.10 und der Anlage 1 Z 2.13 und Z 2.16 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(70) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach gemäß Anlage 1 Z 2.13 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung, gemäß Anlage 1 Z 2.13 in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, verbundenen Rechte bleiben unberührt.

(71) Auf vor dem 1. Jänner 2009 begangene Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 93 und 95 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

13. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j wird folgende Wortfolge angefügt:

„der Sektion III (Budget, Personal, Förderungen, Öffentlichkeitsarbeit, IT-Koordination),“

14. Anlage 1 Z 1.10.6 lautet:

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,“

15. In Anlage 1 Z 1.12 lit. b entfällt die Wortfolge „, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“.

16. In Anlage 1 Z 1.13 entfallen der 2. Satz und die Z 1 bis 3.

17. Anlage 1 Z 2.11 Abs. 1 lautet samt Überschrift:

„Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung

2.11. (1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.“

18. In Anlage 1 entfallen Z 2.13 samt Überschrift und Z 2.16 samt Überschrift.

19. In Anlage 1 Z 2.22 entfällt der zweite Satz.

20. In Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. a, Z 17.2 lit. a und Z 55.2 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils die Wendung „oder 2.13“.

21. In Anlage 1 Z 12.17 entfällt der letzte Satz.

22. Anlage 1 Z 13.13 lautet:

        „(1) a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) der Z 2.11 oder

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sechs Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder

                     cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

                c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, über den Truppenoffizierslehrgang und über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2 (Truppenoffiziersausbildungsverordnung - TOV), BGBl. II Nr. 251/2004.“

23. In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird nach der Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ die Wendung „für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule“ eingefügt.

24. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002“ durch die Wortfolge „Hochschulbildung gemäß Z 1.12“ ersetzt.

25. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 entfällt nach der Wendung „akademischen Grades“ das Wort „des“.

26. Anlage 1 Z 31.6 lautet:

„31.6.

           a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

          b) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

27. Anlage 1 Z 32.3 lautet:

„32.3.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

               b) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

28. Anlage 1 Z 33.3 lautet:

„33.3.

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder

               b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.“

29. In Anlage 1 Z 33.3a wird das Zitat „Z 33.3 lit. c“ durch das Zitat „Z 33.3 lit. b“ ersetzt.

30. In Anlage 1 Z 59.1 lit. a wird das Zitat „Z 2.11, 2.12 oder 2.13“ durch das Zitat „Z 2.11 oder 2.12“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.“

2. Am Ende des § 20b Abs. 4 wird vor dem Punkt der Wortlaut „oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen“ eingefügt.

3. § 21g Abs. 6 lautet:

„(6) Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.“

4. § 21g Abs. 7 lautet:

„(7) Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 am 92. und an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund

           1. außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder

           2. mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,

bleiben außer Betracht.“

5. § 21h Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann dem Beamten unbeschadet des § 23 auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des Dreifachen seiner Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage ausgezahlt werden. Dieser Vorschuss ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen des Beamten hereinzubringen.“

6. Dem § 21h wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist im Zuge der Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 21c Abs. 1 eine Kaution zu hinterlegen, kann dem Beamten unbeschadet des § 23 auf seinen Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe der ortsüblichen Kaution ausgezahlt werden. Diesen Vorschuss hat der Beamte in allen Fällen längstens binnen 30 Tagen nach Enden der Verwendung am ausländischen Dienstort oder, wenn das Mietverhältnis früher endet, binnen 30 Tagen nach Enden des Mietverhältnisses zur Gänze zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des ausgezahlten Vorschusses zuzüglich allenfalls erzielter Zinserträge hat entweder in jener Währung zu erfolgen, in der die Kaution entrichtet wurde, oder, wenn dies unzweckmäßig ist, in Euro zum Gegenwert dieser Währung zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder deren Fälligkeit. Kommt der Beamte der Rückzahlungspflicht innerhalb der jeweiligen Frist nicht oder nur teilweise nach, ist der aushaftende Betrag binnen kürzestmöglicher Zeit durch Abzug von den gebührenden Bezügen des Beamten hereinzubringen.“

7. § 40b Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“

8. § 40c Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

                a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“

9. § 53b Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und

           2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass

                a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und

               b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.“

10. In § 59a Abs. 4 Z 1 wird vor der Wendung "sowie Religionslehrern" folgende Wortgruppe eingefügt:

"Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, "

11. In § 59a Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort „Praxisschulen“ die Wortgruppe "entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika" eingefügt und nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.“

12. In § 83c wird das Wort „dreifachen“ durch das Wort „vierfachen“ ersetzt.

13. Es werden ersetzt:

           1. In § 85 Abs. 3 das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167“,

           2. in § 89 Abs. 3, § 131 Abs. 4 und § 149 Abs. 4 das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 1994“ jeweils durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetzes 2002“.

14. § 94a Abs. 4 wird aufgehoben.

15. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.“

16. In § 113a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.

17. § 113c wird samt Überschrift aufgehoben.

18. § 113i Abs. 4 lautet:

„(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.“

19. Dem § 113i wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.“

20. Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten in Kraft:

           1. § 83c mit 1. Juni 2008,

           2. § 20b Abs. 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 und § 113i Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2009.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) lautet die § 35 betreffende Zeile:

„§ 35. Anwendung des BMSVG“

b) wird nach der den § 67 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 67a. Verwendungsbezeichnungen“

2. § 27a Abs. 10 entfällt.

3. Dem § 27g wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“

4. Dem § 29f wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 27g Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“

4a. § 35 lautet samt Überschrift:

„Anwendung des BMSVG

§ 35. (1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betriebliche Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.

           2. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

           3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist abweichend von § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

5. § 46a lautet:

§ 46a. (1) Vertragslehrer führen:

           1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,

           2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.

(2) Abweichend von Abs. 1 führt:

           1. der Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts die Verwendungsbezeichnung “Direktor“,

           2. der Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Abteilungsvorstand“,

           3. der Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften die Verwendungsbezeichnung „Fachvorstand“,

           4. der Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes die Verwendungsbezeichnung „Erziehungsleiter“.

6. § 47 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.“

7. § 54e Abs. 2 lautet:

„(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,

           2. einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder

           3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

8. § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

9. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

§ 67a. (1) Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes führen bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen.

(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.

(3) Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(4) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“

10. In § 82a Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003“.

11. § 86 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

           1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder

           2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.“

12. § 100 Abs. 47 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Die §§ 20a und 20b sind mit den in § 42a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden. Für alle anderen Vertragsbediensteten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 20a Abs.1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.“

13. Dem § 100 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 27g Abs. 6, § 29f Abs. 8, § 35 samt Überschrift und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 sowie der Entfall des § 27a Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

2. In § 93 wird folgender Abs. 17 eingefügt:

„(17) Die Zeit einer Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 zu behandeln.“

3. In § 94 Abs. 3 Z 3 wird die Zahl „28 000“ durch die Zahl „2 034,8“ ersetzt.

4. § 98a Abs. 1 lautet:

„(1) § 4 Abs. 2a gilt für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs nach § 75c BDG 1979. Die Beitragsgrundlage für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entspricht jener aus der Anlage 2 zum APG, Spalte „monatliche Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienst“.“

5. Dem § 100 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Die Summen der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 11 Z 1 bis 3 APG sind bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für jeden Kalendermonat im Pensionskonto zu erfassen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Kalendermonat ist der Zeitraum, für den die Geldleistung gebührt.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61)§ 100 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in Abs. 2 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 8“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 8 entfällt.

2. Dem § 72b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 75c Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes.“

3. Dem § 75c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 72b Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.“

4. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

„Dienstentlassung

§ 108a. Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist jedenfalls zu verhängen, wenn der Richter sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Justiz so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung untragbar ist.“

5. In § 166d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

6. Dem § 207 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 72b Abs. 5, § 75c Abs. 6 und § 108a samt Überschrift sowie der Entfall des § 72 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 13 wird das Zitat „AVG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51“ ersetzt.

2. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

3. In § 43 wird das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522“ durch das Zitat „Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 4 Abs. 2 lautet ab 1. Juli 2008:

„in der Gehaltsstufe

Euro

1

3.258,0

2

3.739,3

3

4.176,9

4

4.831,4

5

5.387,4

6

5.892,0

7

6.252,9

8

6.528,8“

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 2 und § 29 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

3. Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, die mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zu Richtern des Asylgerichtshofs ernannt wurden und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befanden, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Asylgerichtshofes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Asylgerichtshofes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.“

Artikel 9
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Ausschreibungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten die gemäß Abs. 1 Z 2 eingerichtete ständige Begutachtungskommission zuständig.“

Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird die Bezeichnung „xxx/200.“ durch die Bezeichnung „30/2006“ersetzt.

2. In § 46 Abs. 5 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist jedenfalls zu verhängen, wenn der Lehrer sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung als Lehrer untragbar ist“

4. § 81 lautet samt Überschrift:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 81. (1) Wurde der Lehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Lehrers abzusehen.

(2) Ist die Verurteilung dagegen zur Gänze oder überwiegend aufgrund einer strafbaren Handlung nach den §§ 302 bis 314 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, erfolgt, ist der Lehrer abweichend von Abs. 1 disziplinär zu verfolgen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um

           1. ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder

           2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu erhalten.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist in diesen Fällen jedenfalls zu verhängen, wenn der Lehrer sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung als Lehrer untragbar ist.

(3) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Straferkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht  oder der unabhängige Verwaltungssenat als nicht erweisbar angenommen haben.“

5. § 117 wird aufgehoben.

6. In § 124d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

         „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie

           6. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

7. Dem § 127 werden folgender Abs. 44 und 45 angefügt:

„(44) § 79 Abs. 3 und § 81 samt Überschrift sowie Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(45) Auf am 31. Dezember 2008 anhängige Disziplinarverfahren ist § 79 und § 81 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

8. In § 128 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

9. Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 2 lit. a lautet:

              „a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,

jeweils mit“

Artikel 11
Änderung des Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Wort „Soldaten“ die Wortfolge „und Vertragsbedienstete“ eingefügt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 10a Abs. 1 Z 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 12
Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt, wenn sie zum Besuch des Aufstiegskurses zugelassen wurden und an einem zumindest drei Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule teilgenommen haben, das rechtliche und ökonomische Inhalte enthält, die insbesondere in einem Zusammenhang zum Verwaltungsmanagement stehen.“

Artikel 13
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 4. März 1980 betreffend die Zulassung und den Unterrichtsplan für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 105/1980 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben.