2. Z U S A T Z A B K O M M E N

 

 

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit


Die Republik Österreich

und

Australien

 

 

haben zur Änderung und Ergänzung des am 1. April 1992 in Canberra geschlossenen Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen zwischen den beiden Staaten, Folgendes vereinbart:

 

Artikel I

(1) In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und der Republik Österreich, geändert durch das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen zwischen Australien und der Republik Österreich.

(2) Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.

Artikel II

In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Erstes Zusatzabkommen“ das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen, das das am 1. April 1992 zwischen Australien und der Republik Österreich geschlossene Abkommen ändert.

Artikel III

1. a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens werden die Worte „in Bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz“ ersetzt durch die Worte „in Bezug auf Australien das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichnete Gesetz, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichnete Gesetz “;

b) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens erhält folgende Fassung:

         „c) „zuständige Behörde“ in Bezug auf Australien, den Staatssekretär des Ministeriums, das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a i) bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, außer für die Anwendung von Abschnitt I A des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Abschnitt I A berühren), in diesem Fall ist der Kommissar für Steuern oder dessen autorisierten Bevollmächtigen zuständige Behörde; und

           in Bezug auf Österreich, den Bundesminister, der mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;“

c) Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens werden nach den Worten „einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge“ die Worte „nicht aber, in Bezug auf Australien, die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee)“ eingefügt.

d) Dem Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens werden die folgenden neuen Buchstaben (m), (n), (o) und (p) angefügt:

 

„(m) „Australien“ Australien, wie es in den Rechtsvorschriften Australiens definiert wird;

(n) „Österreich“ die Republik Österreich;

(o) „Regierung“ in Bezug auf Australien, für die Anwendung von Artikel 5d die Regierung einschließlich der politischen Unterabteilungen oder der lokalen Behörden von Australien;

(p) „Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang Australien oder Österreich.“

2. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen:

           a) in Bezug auf Australien:

            i) auf die Gesetze, die das Recht über soziale Sicherheit bilden, soweit das Recht die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese anzuwenden ist oder diese berührt:

              A) Alterspensionen,

               B) Erwerbsunfähigkeitspensionen,

               C) Pflegezahlungen,

               D) an verwitwete Personen zu zahlende Leistungen und

               E) Vollwaisenpensionen.

           ii) nur in Bezug auf Abschnitt I A auf das Recht über die Zusatzpension (Superannuation Guarantee), das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des zweiten Zusatzabkommens im Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992, im Superannuation Guarantee Charge Act 1992 und den Superannuation Guarantee (Administration) Regulations enthalten ist, unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen die Anwendung dieses Rechts nicht erweitert, und

           a) in Bezug auf Österreich:

            i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat und

           ii) nur hinsichtlich des Abschnitts I A auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.“

3. a) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruchs auf und der Zahlungen von Leistungen gleich:

a)    Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates;

b)   Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;

c)    Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.“

b) Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten.“

4. a) Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz oder der Anwesenheit im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen.“

b) Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b des Abkommens erhalten folgende Fassung:

         „a) Absatz 1 gilt nicht für zusätzliche Beträge, Erhöhungen oder Ergänzungen wie Mietenbeihilfe, die australische Pensionisten bei bestimmten zusätzlichen Lebenshaltungskosten unterstützen sollen und die nur zeitlich begrenzt außerhalb Australiens gezahlt werden. Diese Beträge werden außerhalb des Gebiets von Australien nur in dem in den australischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausmaß gezahlt.

          b) Absatz 1 gilt nicht für Antragsteller auf Pflegezahlungen, die noch nie Einwohner Australiens gewesen sind.“

c) In Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens werden die Worte “für nicht länger als 26 Wochen“ durch die Worte „für nicht länger als 13 Wochen“ ersetzt.

5. Dem Artikel 5 des Abkommens wird der folgende neue Abschnitt I A angefügt:

 

„Abschnitt I A

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 5a

Allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit die Artikel 5b bis 5e nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.

Artikel 5b

Sonderbestimmungen

(1) Ein Dienstnehmer, der gewöhnlich von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt wird und von diesem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausführung einer Arbeit auf dessen Rechnung oder für ein konzernzugehöriges Unternehmen entsendet wird, unterliegt nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob der Dienstnehmer weiterhin im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre.

(2) Unter einem konzernzugehörigen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem das Unternehmen und der Dienstgeber Mitglieder derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe sind.

Artikel 5c

Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

Artikel 5d

Beamte

Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.

Artikel 5e

Ausnahmen

Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5a bis 5d vereinbaren.“

6. Dem Artikel 7 des Abkommens wird folgender neuer Absatz 5a angefügt:

„(5a) Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 werden weiterhin für 26 Wochen angewendet, wenn eine Person Australien vorübergehend verlässt.“

7. Artikel 8 des Abkommens entfällt.

8. Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens entfällt.

9. Dem Artikel 18 des Abkommens wird ein neuer Artikel 18a angefügt:

„Artikel 18a

Datenschutz

(1) Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften:

           a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit oder Zwecken der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) bezeichneten Rechtsvorschriften einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

          b) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtungen gelten für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

           c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;

          d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Vor jeder Datenübermittlung hat die übermittelnde Stelle die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu prüfen. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichem Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Staates nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, umgehend die Berichtigung oder Löschung vorzunehmen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Stelle unverzüglich hierüber.

           e) Dem Betroffenen, der seine Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf seinen Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Daten, soweit möglich über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll ohne unzumutbare Verzögerung und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach innerstaatlichem Recht.

           f) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass jeder Betroffene, dessen Rechte auf Information, Richtigstellung und Löschung verletzt wurden, ein Recht auf Entscheidung der Angelegenheit durch eine unabhängige Behörde hat. Die Vertragsstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass der Betroffene, der Schaden durch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung erlitten hat, Anspruch auf Schadenersatz von der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates hat.

          g) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ii) des Abkommens bezeichnet werden, beeinträchtigt werden.

          h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Anlass, Inhalt, Zeitpunkt und Empfangs- beziehungsweise Sendestelle in Bezug auf die Übermittlung beziehungsweise den Empfang personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.

            i) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entsprechend.“

10. Dem Artikel 19 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts I A des Abkommens.“

Artikel IV

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a i) des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens, wird das Abkommen in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens weiterhin angewendet auf Personen, die eine australische Frauenpension am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens beziehen.

(3) Abschnitt I A des Abkommens gilt auch für Dienstnehmer, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens entsendet wurden. Im Falle solcher Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens gearbeitet haben, beginnt der relevante Zeitraum vom Beginn des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens an zu laufen.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 5 bleibt dieses Zusatzabkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Zusatzabkommens erhält, oder das Zusatzabkommen endet am Tag des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Australien, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

(5) Sofern dieses Zusatzabkommen, nicht aber das Abkommen gekündigt wird, tritt nur der Abschnitt I A des Abkommens (und andere Abschnitte des Abkommens, soweit sie die Anwendung dieses Abschnitts berühren) außer Kraft; dieses Zusatzabkommen ist aber weiterhin in Bezug auf alle Personen wirksam, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf Grund von Abschnitt I A des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens unterliegen, solange die betroffene Person weiterhin die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt.

 

 

 

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

 

GESCHEHEN zu…., am….. in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

 

 

 

 

 

Für die Republik Österreich:                                                                                   Für Australien: