Vorblatt

 

Problem:

Seit dem Abschluss des 1. Zusatzabkommens über soziale Sicherheit mit Australien im Jahre 2001 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel:

Durch das vorliegende 2. Zusatzabkommen zum Abkommen über soziale Sicherheit mit Australien wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen.

Inhalt/Problemlösung:

Die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu Australien an die Rechtslage der anderen bilateralen Abkommen anzupassen.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Stärkung der österreichischen exportorientierten Unternehmen durch Vermeidung von Doppelversicherungen bei Arbeitseinsätzen in Australien.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende 2. Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, BGBl. Nr. 656/1992 idF des 1. Zusatzabkommens vom 26. Juni 2001, BGBl. Nr. 192/2002, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das 2. Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Zusatzabkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten durch keine unmittelbar einschlägigen EG-Vorschriften gebunden. Den Vorgaben, die der EuGH teilweise auch für Abkommen mit Drittstaaten aus der Freizügigkeitsregelung des Art. 39 des EG-Vertrages herausgearbeitet hat (Rechtssache C-55/00, Gottardo), trägt das Abkommen dadurch Rechnung, dass der Anwendungsbereich alle Versicherten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst und daher eine Diskriminierung anderer EU-Staatsangehöriger nicht eintreten kann (eine solche Diskriminierung war Gegenstand der Rechtssache Gottardo, da bei dem im persönlichen Geltungsbereich eingeschränkten streitgegenständlichen italienisch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit eben französische Staatsangehörige nicht in den Genuss der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach diesem Abkommen gelangen konnten).

2. Das Zusatzabkommen im Allgemeinen

Das 1. Zusatzabkommen mit Australien ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Darüber hinaus sieht das 2. Zusatzabkommen im Wesentlichen vor:

-Ausdehnung der Gleichbehandlungsregelung auf Flüchtlinge und Staatenlose;

-Aufnahme von Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die erstmalig im Verhältnis zu Australien (als einzigem Vertragsstaat Österreichs) die Lücke in diesem Bereich schließen. Damit wird auch im Verhältnis zu Australien festgelegt, welcher Staat für die Durchführung der Versicherung in grenzüberschreitenden Erwerbskarrieren zuständig ist. In Australien wirken sich Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aber nur auf das Zusatzpensionssystem (Superannuation Guarantee System) aus, da nur in diesem System Beiträge anfallen. Im Basis-Pensionssystem hingegen, das alle EinwohnerInnen schützt, erfolgt die Finanzierung über die Steuer. Daher musste gleichzeitig auch das Superannuation Guarantee System in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen werden.

-Diese Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden. Gerade im Hinblick auf das bereits bisher in das Abkommen einbezogene australische Basis-Pensionssystem ist das von besonderer Bedeutung, weil jede durch zusätzliche österreichische Zeiten erhöhte österreichische Pension automatisch zu einer Reduktion der australischen Leistung führt.

-Aufnahme eines Datenschutzartikels, der der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung trägt;

3. Finanzielle Auswirkungen

Bei den neu eingefügten Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften ist davon auszugehen, dass dadurch zum Teil neue Versicherungspflichten entstehen, zum Teil aber nach nationalem österreichischen Recht bestehende Versicherungspflichten aufgehoben werden. Genaue Zahlen zu diesen Auswirkungen sind keine vorhanden. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese Auswirkungen ausgleichen dürften und sich daher daraus keine finanziellen Auswirkungen für die österreichischen Träger ergeben dürften. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des vorliegenden 2. Zusatzabkommens ist darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen einer Anpassung an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in den beiden Vertragsstaaten dienen und sich daraus ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

 

Besonderer Teil

Zu Art. I und II:

Diese Artikel enthalten die in den von Österreich geschlossenen Zusatzabkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. III Z 1 lit. a:

Die Änderung des Art. 1 Abs. 1 lit. b des Abkommens war erforderlich um darzustellen, dass das Abkommen nunmehr zwei verschiedene Pensionssysteme in Australien erfasst, nämlich wie bisher das Basis-Pensionssystem (Wohnsitzsystem) und nunmehr auch das Zusatzpensionssystem (Superannuation Guarantee System). Das Superannuation Guarantee System ist ein Pflichtsystem, das alle Beschäftigten, aber nicht die Selbständigen umfasst und durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird. Die daraus gebührenden Leistungen unterliegen dem australischen Einkommenstest (Anrechnung auf die Basis-Pension – siehe die Erläuterungen zum Abkommen – 459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII GP) und werden besonders besteuert.

Zu Art. III Z 1 lit. b:

Durch eine nunmehr abstrakte Fassung der Begriffsbestimmung „zuständige Behörde“ (Art. 1 Abs. 1 lit. c des Abkommens) wird in Bezug auf Österreich den Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 und in Bezug auf Australien den innerstaatlichen australischen Zuständigkeitsänderungen durch die Einbeziehung des Superannuation Guarantee Systems Rechnung getragen.

Zu Art. III Z 1 lit. c:

Die Änderung des Art. 1 Abs. 1 lit. h des Abkommens soll sicherstellen, dass von der Exportverpflichtung (Art. 5 des Abkommens) alle Leistungen und Leistungsteile erfasst werden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. Eine der Ausnahmen betrifft nunmehr auch die Leistungen, Zahlungen oder Ansprüche auf Grund des Gesetzes betreffend die Superannuation Guarantee, die zusätzlich zu den Leistungen, Pensionen oder Beihilfen der australischen sozialen Sicherheit gewährt werden. Grund für diese Ausnahme ist das nationale australische Recht, das keine entsprechende Ermächtigung für eine solche Exportregelung in den von Australien geschlossenen Abkommen enthält. Allerdings werden diese Leistungen nach derzeitiger nationaler australischer Rechtslage und herrschender Praxis in der Regel exportiert, so dass es keiner ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedarf.

Zu Art. III Z 1 lit. d:

Diese Begriffsbestimmungen (Art. 1 Abs. 1 lit. m bis p des Abkommens) entsprechen den mit anderen Vertragsstaaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen bzw. sind im Hinblick auf die australische Rechtslage erforderlich.

Zu Art. III Z 2 und Z 7 sowie Art. IV Abs. 2:

Die Änderung des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Abkommens (Art. III Z 2) betreffend die vom Abkommen erfassten australischen Leistungen durch das 2. Zusatzabkommen trägt den innerstaatlichen australischen Rechtsänderungen Rechnung, nach denen es seit 1995 keine Frauenpensionen mehr gibt. Durch die Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 wird aber sichergestellt, dass Personen, die bereits derzeit eine solche Leistung beziehen, diese weiterhin beziehen können. Durch den Wegfall der australischen  Frauenpension musste auch die diesbezügliche leistungsrechtliche Sonderregelung des Art. 8 des Abkommens gestrichen werden (Art. III Z 7)

Weiters wurde in Bezug auf Australien das Superannuation Guarantee System in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens aufgenommen.

In Bezug auf Österreich wird aufgrund der Aufnahme von Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften – so wie in allen anderen von Österreich geschlossenen Abkommen – klargestellt, dass das Abkommen, das zwar bei den materiellen leistungsrechtlichen Regelungen auf den Bereich der Pensionsversicherung beschränkt bleibt, im Hinblick auf das die österreichische Sozialversicherung beherrschende Vollversicherungssystem hinsichtlich der Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Kranken- und Unfallversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 lit. b - siehe zB auch Art. 2 Abs.1 lit. a ii des Abkommens mit den USA vom 13. Juli 1990, BGBl. Nr. 511/1991 idF des Zusatzabkommens vom 5. Oktober 1995, BGBl. Nr. 779/1996).

Zu Art. III Z 3:

Die Gleichbehandlungsregelung des Art. 4 Abs. 1 des Abkommens (Art. III Z 3 lit. a) wird auf Flüchtlinge und Staatenlose ausgedehnt. Durch die Einbeziehung von Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurde diese Regelung auch dahingehend geändert, dass sie über australischen Wunsch auf den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen beschränkt wurde (die Regelung entspricht daher jener im Abkommen mit den USA – siehe Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens). Dadurch konnten durch die Neufassung des Art. 4 Abs. 3 des Abkommens (Art. III Z 3 lit. b) jene Ausnahmen von der Gleichbehandlung entfallen, die sich auf andere, außerhalb des Leistungsrechts stehende Bereiche beziehen und zwar betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit (Art. 4 Abs. 3 lit. a des Abkommens in der bisherigen Fassung) und betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen (Art. 4 Abs. 3 lit. c des Abkommens in der bisherigen Fassung). Diese Neufassung des Art. 4 Abs. 3 des Abkommens ändert somit nichts an den bisherigen Beschränkungen der Gleichbehandlungsregelung.

Zu Art. III Z 4 lit. a:

Durch die Neufassung der Gebietsgleichstellung (Art. 5 Abs. 1 des Abkommens) wird die bisherige Beschränkung dieser Regelung auf die Staatsangehörigen der beiden Staaten, Flüchtling und Staatenlose sowie die Familienangehörigen dieser Personengruppen aufgehoben und die Regelung erfasst nunmehr alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Sie entspricht daher den Regelungen, wie sie in anderen von Österreich geschlossenen Abkommen enthalten sind (siehe zB Art. 5 Abs. 1 des Abkommens mit Bulgarien vom 14. April 2005, BGBl. III Nr. 61/2006) und trägt überdies der Judikatur des EuGH in der Rs Gottardo Rechnung, indem unterschiedliche Behandlungen der Unionsbürger vermieden werden.

Zu Art. III Z 4 lit. b:

Art. 5 Abs. 4 lit. a des Abkommens in der bisherigen Fassung konnte entfallen, da durch die Neufassung des Abs. 1 durch das 2. Zusatzabkommen in Bezug auf beide Vertragsstaaten keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Exportregelung mehr vorgesehen ist.

Durch die Neufassung dieser lit. a durch das 2. Zusatzabkommen wird den in letzter Zeit von Australien geschlossenen oder revidierten Abkommen Rechnung getragen, in denen nunmehr ausdrücklich klargestellt wird, dass sich die Exportregelung nicht auf sozialhilfeähnliche Leitungen und Zuschläge nach den australischen Rechtsvorschriften bezieht. Bisher war dieser Grundsatz nur in Bezug auf die Mietenbeihilfe vorgesehen (Art. 5 Abs. 4 lit. b des Abkommens in der Fassung des 1. Zusatzabkommens). Diese sozialhilfeähnlichen Leistungen und Zuschläge werden nach den entsprechenden Regelungen der australischen Rechtsvorschriften gewährt. Diese Beschränkungen entsprechen somit in Bezug auf Österreich der Ausnahme der Ausgleichszulage von der Exportverpflichtung (Art. 5 Abs. 5 des Abkommens

Die Neufassung von Art. 5 Abs. 4 lit. b des Abkommens trägt zum einen der Behandlung der Mietenbeihilfe bereits unter lit. a und zum anderen dem Entfall der australischen Frauenpensionen Rechnung.

Zu Art. III Z 4 lit. c:

Seit Juli 2004 sieht das nationale australische Gesetz Zahlungen einer Erwerbsunfähigkeitspension außerhalb Australiens für Personen, die nicht schwer behindert sind, für nur noch maximal 13 Wochen vor (ehemals 26 Wochen). Diesem Umstand wird durch die Änderung des Art. 5 Abs. 7 des Abkommens Rechnung getragen. Da diese Regelung schon bisher nur die nationale australische Rechtslage wiedergab (nämlich Export eben für nur 26 Wochen) handelt es sich bei dieser Änderung nur um eine Anpassung an die geänderte australische Rechtslage.

Zu Art. III Z 5 und Art. IV Abs. 3:

Der neue Abschnitt I A enthält nunmehr auch im Verhältnis zu Australien erstmals Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften. So wie bei allen anderen von Österreich geschlossenen Abkommen sollen diese Regelungen im Wesentlichen  den doppelten Versicherungsschutz vermeiden (was vor dieser Änderung der Fall war, wenn sowohl die nationalen österreichischen als auch die nationalen australischen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorsahen).

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 6 des Abkommens mit Bulgarien) grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 5a des Abkommens) und Beamte dem Staat zugeordnet werden, für den sie tätig sind (Art. 5d des Abkommens). Art. 5b des Abkommens enthält die übliche Entsendungsregelung, wobei wie bei den übrigen außereuropäischen Staaten eine fünfjährige Entsendungsfrist vorgesehen wurde (siehe zB Art. 7 des Abkommens mit den Philippinien vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 116/1982 idF des 1. Zusatzabkommens vom 15. September 2000, BGBl. III Nr. 32/2004). Über Ersuchen der australischen Seite wurde aber auch eine Sonderbestimmung betreffend Konzernentsendung eingefügt, die eine solche Überlassung von DienstnehmerInnen im Konzernverbund einer Entsendung gleichstellt. Durch die Übergangsbestimmung des Art. IV Z 3 wird festgelegt, dass Entsendungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens begonnen haben, diese für die fünfjährige Frist so zu betrachten sind, als ob diese Frist erst mit dem In-Kraft-Treten beginnen würde. In Art. 5c des Abkommens wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten; diese Regelung entspricht somit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit den USA. Art. 5e des Abkommens enthält die übliche Möglichkeit für Ausnahmevereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden beider Staaten.

Zu Art. III Z 6:

Mit der durch das Zusatzabkommen vorgenommenen Änderung des Art. 7 des Abkommens (Einfügung eines neuen Abs. 5a) wurde einer Änderung in der australischen Bezugsdauer Rechnung getragen.

Zu Art. III Z 7:

Siehe bei Art. III Z 2.

Zu Art. III Z 8:

Artikel 17 Absatz 4 des Abkommens über die Verschwiegenheitspflichten kann auf Grund des umfänglichen neuen Artikels 18a über den Datenschutz entfallen.

Zu Art. III Z 9:

Österreich hat der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung getragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen vorgeschlagen. Er stellt sicher, dass auch die nach Australien übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den Abkommen mit Bulgarien (Art. 31) und Rumänien (Art. 30 des Abkommens vom 28. Oktober 2005, BGBl. III Nr. 174/2006) vorgesehen wurden.

Zu Art. III Z 10:

Der neue Art. 19 Abs. 3 des Abkommens stellt klar, dass Divergenzen über die Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Abschnitt I A) nicht in einem förmlichen Schiedsverfahren, sondern auf Ebene der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten auszuräumen sind. Diese Sonderregelung musste aufgenommen werden, da das nationale australische Recht den für diesen Bereich zuständigen Behörden nur ein solches Streitschlichtungsverfahren erlaubt.

Zu Art. IV:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen. Hinsichtlich der Sonderregelung des Abs. 2 für bestehende Frauenpensionen siehe bei Art. III Z 2 bzw. hinsichtlich der Übergangsregelung für Entsendungen nach Abs. 3 bei Art. III Z 5. Die Abs. 4 und 5 ermöglichen, dass auch nur der Abschnitt betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Abschnitt I A des Abkommens) gekündigt wird, der Rest des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens aber weiterhin in Kraft bleibt.