Vorblatt

Inhalt:

Als Beitrag zur Inflationsabgeltung und Unterstützung der dadurch belasteten Familien soll für Kinder ab dem  Ausbildungsbeginn mit sechs Jahren die Familienbeihilfe für den Monat September, in dem durch den Schulbeginn zahlreiche zusätzliche Ausgaben anfallen, ein dreizehntes Mal ausgezahlt werden.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auszahlung einer dreizehnten Familienbeihilfe pro Jahr  ergibt einen jährlichen Mehraufwand für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von rund 198 Mio €. Diese Erhöhung wirkt sich in Bezug auf rund 1, 36 Mio.  Kinder aus.

Ansonsten kein Mehraufwand.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen im Einklang mit Vorschriften der Europäischen Union.

Da die Familienbeihilfe im Rahmen der EU-Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) unter bestimmten Voraussetzungen auch in EU-Staaten zu exportieren ist, wird die dreizehnte Familienbeihilfe für Kinder ab sechs Jahren auch im internationalen Bereich wirksam.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch die herrschende Inflation und die dadurch bedingte allgemeine Teuerung sind vor Allem Familien mit Kindern einer verstärkten Belastung ausgesetzt. Diese verstärkte Belastung erhöht sich für Kinder ab dem Schuleintritt mit grundsätzlich sechs Jahren gerade im Monat September, in dem üblicher Weise das Schul- bzw. Ausbildungsjahr beginnt. Es soll daher die Familienbeihilfe, die einen Beitrag des Staates  für noch nicht selbst erhaltungsfähige Kinder darstellt, für Kinder ab sechs Jahren im Monat September zur gezielten Unterstützung bei den dann anfallenden Mehrausgaben ein dreizehntes Mal ausgezahlt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Zur Erzielung einer dreizehnten Familienbeihilfe für Kinder ab sechs Jahren jeweils zu Beginn eines neuen Ausbildungsjahres wird im § 8, welcher die Höhe der Familienbeihilfe regelt, ein neuer Absatz 2a eingefügt, in dem die Verdoppelung der Familienbeihilfe für Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, angeordnet wird. Durch die Auszahlungstermine im automatisationsunterstützten Verfahren für jeweils zwei Monate ergibt sich daraus eine Auszahlung im August (für August und September) bzw. September (für September und Oktober) im laufenden Beihilfenverfahren.

 

Aus Klarstellungsgründen wird im Abs. 2a weiters angeordnet, dass auch die Erhöhungen der Familienbeihilfe des Abs. 3 (Geschwisterstaffelung für Mehrkindfamilien), sowie für erheblich behinderte Kinder des Abs. 4 (erhöhte Familienbeihilfe) bei der Verdoppelung Berücksichtigung finden.     

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 12):

In der Inkrafttretensbestimmung für den der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag nach der allgemeinen Inkrafttretensregelung des Art. 49 B-VG ist ausdrücklich eine erstmalige Anwendung in Bezug auf das Kalenderjahr 2008 angeordnet.  


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 8 (2a)

        neu

 

 

 

 

 

 

         § 55 (12)

        neu

§ 8 (2a)

Die Familienbeihilfe für den September wird in jedem Kalenderjahr verdoppelt

a)       für Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, wobei

b)       die Erhöhungen nach Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen sind.

 

 

§ 55 (12) § 8 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf den September 2008 anzuwenden.