ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

 

 

Die Republik Österreich und die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung sind im Hinblick auf die Abschnitte 27 und 28 des am 29. November 1995 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung wie folgt übereingekommen:


TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. „UNIDO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung;

           2. „Generaldirektor“ den Generaldirektor/die Generaldirektorin der UNIDO oder jenen Funktionär/jene Funktionärin, der/die beauftragt ist, in seinem/ihrem Namen zu handeln;

           3. „Amtssitzabkommen“ das am 29. November 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung;

           4. „Angestellte“ den Generaldirektor/die Generaldirektorin und alle Angehörigen des Personals der UNIDO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

           5. „Pensionsfonds“ den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen;

           6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;

           7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte haben bei Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder nach einer durchgehenden Beschäftigung bei der UNIDO von drei Jahren nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 beginnt mit dem Beginn der Beschäftigung des/der Angestellten bei der UNIDO, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung binnen sieben Tagen nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung des/der Angestellten bei der UNIDO.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 endet die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 mit dem tatsächlichen Beginn einer Entsendung eines/einer Angestellten ins Ausland für die Dauer von mehr als drei Monaten, es sei denn, dass die Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aufrechterhalten wird.

(4) Im Fall des Absatzes 3 kann bei Beendigung der Versicherung die Versicherung nach dem Ende der Entsendung des/der Angestellten im seinerzeitigen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

(5) Angestellte haben bei Aufnahme in den Pensionsfonds oder nach einer durchgehenden Beschäftigung bei der UNIDO von drei Jahren nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, ihre Versicherung in jedem gewählten Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG zu beenden.

Artikel 4

Angestellte können

           1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden Beschäftigung bei der UNIDO von drei Jahren,

           2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,

           3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,

           4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden Beschäftigung bei der UNIDO von drei Jahren

geltend machen.

Artikel 5

Der/die Angestellte hat für die Dauer der Versicherung in den nach Artikel 2 Absatz 1 gewählten Zweigen die Beiträge nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG zur Gänze zu entrichten.

TEIL III

Aufnahme in den Pensionsfonds und Ausscheiden

aus dem Pensionsfonds

Artikel 6

(1) Wird ein Angestellter/eine Angestellte in den Pensionsfonds aufgenommen, so werden ihm/ihr auf seinen/ihren Antrag die von ihm/ihr für zu berücksichtigende Versicherungszeiten geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG, erstattet. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds beim zuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(2) Stichtag für die Feststellung der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des zuständigen Trägers der Pensionsversicherung ist der Zeitpunkt der Aufnahme des/der Angestellten in den Pensionsfonds, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Antrag beim Träger der Pensionsversicherung einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach dem ASVG zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der österreichischen Pensionsversicherung, die aus Versicherungszeiten erhoben werden können, für die Beiträge erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren, wobei die Pension und allfällige Zuschüsse noch für den Monat gebühren, der dem Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger folgt.

Artikel 7

(1) Scheidet ein Angestellter/eine Angestellte aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ohne Anspruch für sich oder seine/ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an die Pensionsversicherungsanstalt innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2 leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der/die Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem/der Angestellten nach Artikel 6 erstattet wurden, an den betreffenden Träger der Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden in einem Beschäftigungsverhältnis zur UNIDO zugebrachten Monat, in dem der/die ausgeschiedene Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat und der nicht bereits als Beitragsmonat in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist, 20,25 % des auf den Monat entfallenden pensionsfähigen Bezuges, auf den der/die Angestellte im letzten Monat vor seinem/ihrem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, wobei jener Teil des Bezuges, der über dem 30fachen Betrag der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der österreichischen Pensionsversicherung liegt, nicht zu berücksichtigen ist. Die rückzuzahlenden Beiträge nach Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Der in Absatz 2 genannte Hundertsatz ändert sich in derselben Höhe wie sich der für Beiträge in der Pensionsversicherung der Angestellten geltende Hundertsatz ändert.

(4) Die im Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung. Mit der Beitragsrückzahlung leben die durch Beitragserstattung nach Artikel 6 Absatz 4 erloschenen Versicherungszeiten einschließlich einer allenfalls bestandenen Höherversicherung wieder auf.

(5) Soweit der Betrag, den der/die ausgeschiedene Angestellte oder seine/ihre aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an Stelle der laufenden Leistungen aus dem Pensionsfonds erhalten, den Überweisungsbetrag nach Absatz 2 unterschreitet, kann der Überweisungsbetrag vom/von der Angestellten oder seinen/ihren aus der österreichischen Pensionsversicherung anspruchsberechtigten Hinterbliebenen mit diesem Betrag begrenzt werden. In diesem Fall sind die am längsten zurückliegenden Monate, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

Die zur Durchführung des Abkommens zuständigen Bundesminister und der Generaldirektor treffen die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 9

Die UNIDO wird zur Vereinfachung der Durchführung der Sozialversicherung ihrer Angestellten Maßnahmen treffen, damit die erforderlichen Meldungen erstattet und die nach Artikel 5 zu entrichtenden Beiträge vom/von der Angestellten an die Wiener Gebietskrankenkasse überwiesen werden.

Artikel 10

Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der UNIDO für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Artikel 11

Die UNIDO erteilt den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet deren Vertraulichkeit.

Artikel 12

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der UNIDO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 46 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

(1) Angestellte, die im Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der UNIDO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden.

(2) Angestellte, deren Beschäftigung bei der UNIDO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begonnen hat, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

(1) Für Angestellte, die am 1. Juli 1996 oder bei In‑Kraft‑Treten dieses Abkommens dem Pensionsfonds angehört haben oder angehören und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens zwölf Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben, werden, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung die vor dem In‑Kraft‑Treten dieses Abkommens zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung bei der UNIDO, während deren der/die Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat, berücksichtigt, als wären es Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

(2) Besteht ein Leistungsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung nur unter Anwendung des Absatzes 1, so hat der zuständige österreichische Träger der Pensionsversicherung die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 16

Im Fall von Angestellten, deren Aufnahme in den Pensionsfonds nach In‑Kraft‑Treten dieses Abkommens erfolgt ist, gilt die Zeit der Zugehörigkeit dieses/dieser Angestellten zum Pensionsfonds nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als „neutrale Zeit“ in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 17

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.

TEIL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem ein Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor erfolgt ist.

(2) Mit dem Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970 außer Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

           1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der UNIDO Einvernehmen herrscht;

           2. wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.

Artikel 20

Durch das Außer‑Kraft‑Treten dieses Abkommens werden die auf Grund dieses Abkommens von den Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich selbst oder ihre Angehörigen erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

 

GESCHEHEN zu Wien, am ................. in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

 

Für die Republik Österreich:

 

 

 

 

 

 

 

Für die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung: