Vorblatt

Problem:

Seit Abschluss des Abkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend die soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation im Jahre 1970 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen.

Ziel:

Durch das vorliegende Abkommen mit der UNIDO wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen.

Inhalt/Problemlösung:

Durch das vorliegende neue Abkommen über soziale Sicherheit mit der UNIDO wird der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur UNIDO an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen angepasst.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Abkommen mit der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organi­sationen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungs­spielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Österreich bemüht sich seit einigen Jahren, die Abkommen über soziale Sicherheit mit internationalen Organisationen, vor allem mit jenen mit Amtssitz in Wien, der Entwicklung im zwischenstaatlichen Bereich anzupassen. Zuerst konnten diese Bemühungen durch ein neues Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) abgeschlossen werden. Mit der UNIDO wurden ebenfalls Besprechungen über eine Revision des geltenden Abkommen aufgenommen.

In der Folge konnte das nunmehr vorliegende Abkommen in mehreren Verhandlungsrunden ausgearbeitet werden.

3. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen orientiert sich in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich am geltenden Abkommen vom 15. Dezember 1970, BGBl. Nr. 424/1971, wobei der seit seinem Abschluss eingetretenen innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsent­wicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur UNIDO an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zur IAEO angepasst wird (Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1999, BGBl. III Nr. 187/2000). Durch das vorliegende Abkommen wird das alte Abkommen vom 15. Dezember 1970 außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen gliedert sich in sechs Teile:

Teil I enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Teil II enthält die Bestimmungen über den Umfang der Versicherung, wobei entsprechend den mit den anderen internationalen Organisationen in Wien bestehenden Regelungen, wie insbesondere auch im Abkommen mit der IAEO allen Angestellten der UNIDO ein Wahlrecht hinsichtlich der einzelnen Versicherungswege eingeräumt wird.

Teil III enthält die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den UN‑Pensionsfonds und dem Ausscheiden aus diesem und sieht in diesen Fällen grundsätzlich wie bisher eine mögliche Erstattung der Beiträge aus der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Leistung eines – nach dem neuen Abkommen allerdings wesentlich höheren – Überweisungsbetrages zum Nachkauf entsprechender öster­reichischer Versicherungszeiten vor.

Teil IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Die Teile V und VI enthalten die Übergangs- und Schlussbestimmungen, wobei insbesondere auch die Wahrung der Rechte jener Angestellten der UNIDO gewährleistet wird, die am 1. Juli 1996 oder bei Inkrafttreten dieses Abkommens dem UN-Pensionsfonds angehört haben und vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt mindestens 12 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben haben. Weiters wird für Angestellte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bei der UNIDO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der UNIDO ausscheiden, hinsichtlich des Überweisungsbetrages beim Einkauf in die österreichische Pensionsversicherung der im bestehenden Abkommen enthaltene Prozentsatz sichergestellt.

4. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des vorliegenden neuen Abkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Regelungen den entsprechenden Regelungen des geltenden Abkommens entsprechen und sich daraus keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum neuen Abkommen mit der IAEO (82 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) verwiesen.

Aus der Durchführung des Abkommens werden sich weder eine Vermehrung des Personalauf­wandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung) ergeben.

Besonderer Teil

 

Wegen des nahezu wortgleichen Textes wird generell auf die Erläuterungen zum neuen Abkommen mit der IAEO verwiesen. Hinsichtlich der bestehenden Unterschiede ist im Wesentlichen noch Folgendes ergänzend festzuhalten:

Die UNIDO hat großen Wert darauf gelegt, die Wahlrechte hinsichtlich des Versicherungsschutzes in Österreich nicht nur bei Beginn der Beschäftigung bei der UNIDO, sondern auch nach einer „Probezeit“ von 3 Jahren einer Beschäftigung bei der UNIDO geltend machen zu können; Art. 2, 3 und 4 wurden daher entsprechend ergänzt.

In Art. 7 Abs. 2 wurde die Begrenzung der Beitragspflicht mit der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage auf Wunsch der UNIDO neu formuliert, ohne daran allerdings inhaltlich etwas zu ändern.

Über Wunsch der UNIDO wurde in Art. 14 die Frist zur Geltendmachung der Rechte nach dem Abkommen in Übergangsfällen von einem auf drei Monate ausgedehnt.

Art. 16 betreffend die Neutralisierung von Zeiten der Zugehörigkeit zum UN-Pensionsfonds wurde über Wunsch der UNIDO beibehalten (siehe Art. 5 des alten Abkommens), wiewohl dieser Regelung aus praktischer Sicht wohl kaum Bedeutung zukommen wird, weswegen sie auch im Verhältnis zur IAEO nicht mehr vorgesehen wurde.

Die in Art. 19 aufgenommene Verpflichtung, bei Außer-Kraft-Treten des Abkommens im Falle einer Verlegung des Amtssitzes die Übergangsfälle einvernehmlich zu lösen, entspricht ebenfalls dem alten Abkommen (Art. 20 Z 2).