Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

             - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

             - Terrorismus,

             - Menschenhandel,

             - sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

             - illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

             - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

             - Korruption,

             - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

             - Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

             - Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

             - Cyberkriminalität,

             - Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

             - Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

             - vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

             - illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

             - Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

             - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

             - Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

             - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

             - Betrug,

             - Erpressung und Schutzgelderpressung,

             - Nachahmung und Produktpiraterie,

             - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

             - Fälschung von Zahlungsmitteln,

             - illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

             - illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

             - Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

             - Vergewaltigung,

             - Brandstiftung,

             - Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

             - Flugzeug- und Schiffsentführung,

             - Sabotage,

             - gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

             - Warenschmuggel,

             - Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

             - Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

             - Sachbeschädigung,

             - Diebstahl,

             - Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.