V O R B L A T T

Problem:

Das Chemikalienrecht der Europäischen Union hat sich in den letzten Jahren deutlich weiter entwickelt und umfasst zusätzliche, direkt geltende Verordnungen (EG), zu deren Anwendung es in Österreich noch keine gesetzlichen Begleitvorschriften gibt. Es ist daher notwendig, zur Überwachung und Durchsetzbarkeit der neuen Verordnungen (EG) die erforderlichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorzusehen, nämlich Zuständigkeiten und Aufgaben in Österreich in Bezug auf die neuen Regelungen im Gemeinschaftsrecht festzulegen. Es besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, und Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006 S. 1, und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) behördlich überwachen und durchsetzen zu können.

Ziel:

Für die Vollziehung, Überwachung und Durchsetzung der neuen einschlägigen unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union, die sich auf Chemikalien beziehen, soll die innerstaatliche Anbindung an das bestehende Chemikalienrecht erfolgen. Um insbesondere der Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (so genannte „REACH-Verordnung“) gerecht zu werden, soll dies mittels eines eigenen Durchführungsgesetzes bewerkstelligt werden, das auf bewährte Elemente des österreichischen Chemikalienrechtes zurückgreift.

Inhalt, Problemlösung:

Der in zwei Artikel gegliederte vorliegende Gesetzentwurf sieht eigenständige Durchführungsregelungen zur Vollziehung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 842/2006 (Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase) samt Durchführungsverordnungen (EG) einerseits und andererseits die Änderungen im Chemikaliengesetz 1996, die zur Anpassung an die REACH-Verordnung und an die Anforderungen im Bereich der fluorierten Treibhausgase notwendig sind, vor. Das Chemikaliengesetz 1996 soll damit weitestgehend so bestehen bleiben wie bisher, die neuen, ergänzenden Vorschriften sollen zwar im chemikaliengesetzlichen Rahmen durchgeführt werden, aber deutlich mit den durchzuführenden Verordnungen (EG) verknüpft sein. Damit werden die REACH-Verordnung und die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase überwacht, gegebenenfalls auch behördlich durchgesetzt und sanktioniert werden können, ohne dass dazu aufwändige gesetzliche Anpassungen notwendig wären.

Alternativen:

Neuerlassung des Chemikaliengesetz 1996

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen werden keine nennenswerten neuen, kostenwirksamen Aufgaben für die öffentliche Hand vorgesehen, und es entstehen auch keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten, da, abgesehen von der Änderung von Verordnungsermächtigungen, ausschließlich Vollzugsregelungen zu direkt geltenden europarechtlichen Vorschriften festgelegt werden. Deren direkte Geltung ergibt sich schon aus dem Gemeinschaftsrecht. Auswirkungen auf die Beschäftigung sind nicht zu erwarten, ebenso wenig geschlechtsspezifische Auswirkungen. In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht soll dieses Gesetzesvorhaben der Durchsetzung des im Chemikalienrecht erreichten Schutzniveaus dienen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten keine Verwaltungslasten für Unternehmen. Es werden keine Kosten im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieser Vorschlag dient ausschließlich dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 842/2006 samt Durchführungsverordnungen (EG) in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten Österreichs zu treffen. Der vorliegende Entwurf ist als EU-konform zu betrachten.

Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

I. Allgemeines:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Sicherstellung der Anwendung und der Durchsetzbarkeit des einschlägigen aktuellen Rechtes der Europäischen Union.

Die aktuelle Chemikalienrechtssetzung der Europäischen Union, die Berührungspunkte zu den Regelungsbereichen dieses Entwurfes aufweist, findet ihren Niederschlag primär in den folgenden Rechtsakten:

1. Die REACH-Verordnung – die so genannte „neue Europäische Chemikalienpolitik“

Die REACH-Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juni 2007. „REACH“ steht als Akronym für die Registrierung, Evaluierung (d.h. Bewertung) und Autorisierung (d.h. Zulassung) von Chemikalien. Als gemeinschaftsrechtliche Verordnung ist die REACH-Verordnung unmittelbar anzuwenden und bedarf weder einer Umsetzung noch ist sie einer Umsetzung zugänglich. Die Mitgliedstaaten haben jedoch flankierende Maßnahmen zur Überwachung der REACH-Bestimmungen sowie geeignete – wirksame - Sanktionen für Verstöße festzulegen. Der vorliegende Entwurf enthält solche Vorschriften.

Die REACH-Verordnung ist in einzelne Abschnitte (Titel) gegliedert. Es können im Wesentlichen zwei Regelungsbereiche unterschieden werden. Einerseits die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren, chemische Stoffe als solche, auch wenn sie in Zubereitungen enthalten sind, bei der in Helsinki eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren (Titel I – V), andererseits Bestimmungen zur weiteren Entwicklung der Europäischen Chemikalienpolitik (Titel VI – VIII), insbesondere Maßnahmen zur Beschränkung von bestimmten Stoffen oder Zubereitungen und die Einführung eines Zulassungsregimes für einzelne besonders Besorgnis erregende Stoffe. In weiteren Titeln behandelt die REACH-Verordnung die im Zuge der Registrierung oder für andere Anträge an die ECHA zu entrichtenden Gebühren (Titel IX), die Einrichtung der ECHA (Titel X), Berichts- und Informationsverpflichtungen (Titel XII), die Benennung der zuständigen Behörden und Kommunikation mit der Öffentlichkeit (Titel XIII), Vollzugsbestimmungen (Titel XIV) sowie Übergangsreglungen (Titel XIV).

Die Registrierung von Stoffen (Titel I – III) stellt den inhaltlich wichtigsten Teil der REACH-Verordnung dar und ersetzt die bisherige Anmeldepflicht für neue Stoffe. Entsprechende Regelungen, wie sie (noch) in den §§ 5 bis 16 ChemG 1996 zu finden sind, sind nun Teil der REACH-Verordnung, und demgemäß aus dem Chemikaliengesetz 1996 zu entfernen.

Grundsätzlich müssen Stoffe, die in einer Menge von jährlich einer Tonne oder mehr von einer registrierungspflichtigen Person (in der REACH-Verordnung „Registrant“ genannt) in der Europäischen Union hergestellt oder die eingeführt werden, bei der ECHA registriert werden. Es gelten jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Registrierungspflicht, insbesondere für bestimmte Stoffe mit einem geringen Risiko für Gesundheit und Umwelt nach Anhang IV (z. B. Zucker, Speiseöle, Stärke, Zellstoff, Fettsäuren), bestimmte natürlich vorkommende Stoffe nach Anhang V (z. B. Naturstoffe wie Mineralien, Erze, Erdgas, Rohöl, etc.) der REACH-Verordnung. Bestimmte Stoffe in Human- oder Tierarzneimitteln, in Lebens- oder Futtermitteln, Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten, Polymere, Stoffe für die Forschung, etc., sind ebenfalls, zumindest teilweise, ausgenommen. Abfälle im Sinne des Gemeinschaftsrechtes über Abfälle gelten nicht als Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische und sind nicht Gegenstand der REACH-Verordnung.

Die Registrierung gemäß der REACH-Verordnung erfasst so genannte „Altstoffe“ und neue Stoffe, wobei die REACH-Verordnung für Altstoffe den Ausdruck „Phase-in-Stoffe“ verwendet. Für diese Phase-in-Stoffe – das sind vor allem jene Stoffe, die vor ca. 1980 auf dem Europäischen Markt waren und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars (EINECS) besitzen – sind die Fristen für die Registrierung je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen (Tonnen pro Jahr) gestaffelt. Folgende Termine sind hier wesentlich: Bis zum 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, die krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind ab 1 Tonne, Stoffe mit sehr großer aquatischer Toxizität ab 100 Tonnen und sonstige Stoffe ab 1000 Tonnen Jahresproduktionsmenge (Jahreseinfuhrmenge) pro Registranten registriert werden. Die weiteren Termine sind der 1. Juni 2013 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 100 Tonnen Jahresproduktionsmenge) und 1. Juni 2018 (Ende der Registrierungsfrist für Stoffe ab 1 Tonne Jahresproduktionsmenge).

Um diesen Zeitrahmen für Phase-in-Stoffe beanspruchen zu können, müssen die Registranten diese Stoffe jedoch vorregistrieren, das heißt, jeder Registrant muss der ECHA (auf elektronischem Wege) bekannt geben, dass und in welcher Menge er solche Stoffe herstellt, (aus Drittstaaten) importiert oder verwendet. Die Vorregistrierung ist gebührenfrei, muss aber bis spätestens 1. Dezember 2008 erfolgt sein.

Die Registrierung selbst ist ein Vorgang, der – wie bisher die Anmeldung eines neuen Stoffes – von den Verpflichteten (Registranten) die Übermittlung einer Zusammenstellung charakterisierender und sicherheitsrelevanter Daten zu chemischen Stoffen an eine Art „Behörde“ – nunmehr die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki – verlangt. Der Umfang der Daten, die der ECHA bei der Registrierung in Form eines technischen Dossiers vorzulegen sind, richtet sich vor allem nach jährlich hergestellten oder eingeführten Mengen des betreffenden Stoffes. Nach Artikel 10 der REACH-Verordnung sind insbesondere die folgenden Informationen erforderlich: Identität des Herstellers bzw. Importeurs, Angaben zur Identität des Stoffes, Informationen zur Herstellung und Verwendung des Stoffes, gegebenenfalls Gefahreneinstufung und Kennzeichnung des Stoffes, Leitlinien für die sichere Verwendung, einfache Studienzusammenfassungen der vorgenommenen Versuche, etc. Im Hinblick auf allenfalls vorliegende Geheimhaltungsinteressen (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) kann der Registrierung ein begründeter Antrag, dass bestimmte Informationen nicht im Internet veröffentlicht werden sollen, angeschlossen werden. Die erforderlichen Versuchsdaten sind in den Anhängen VI – XI der REACH-Verordnung beschrieben, wobei die umfangreichsten Anforderungen - für das höchste Tonnagenband - neben den physikalisch-chemischen Angaben, den Daten zur Bioabbaubarkeit, zur Haut- und Augenreizung und zur Sensibilisierung, zur Mutagenität, Gentoxizität und zu Kurzzeiteffekten, insbesondere auch Prüfungen auf folgende Eigenschaften umfasst: Langzeittoxizität (über 12 Monate), Reproduktionstoxizität, Karzinogenität, etc. Zur Minimierung des großen Aufwandes, den insbesondere die Toxizitäts- und Ökotoxizitätstests in den höheren Tonnagen erfordern könnten sowie auf Grund ethischer Überlegungen, besteht für diese Tests die Möglichkeit, auf sie zu verzichten, wenn die Beurteilung auch auf anderem Wege möglich und plausibel ist. Die Kriterien dafür sind in Anhang XI der REACH-Verordnung festgelegt. Zusätzlich sieht die REACH-Verordnung auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Antragsteller für einen Stoff ein gemeinsames Dossier einreichen können. Zu diesem Zweck ist in Artikel 29 der REACH-Verordnung festgelegt, dass potenzielle Registranten, die eine Vorregistrierung vorgenommen haben, an einem von der ECHA organisierten elektronischen Informationsaustauschforum (SIEF: Substance Information Exchange Forum) teilnehmen sollen.

Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich (Produktions- oder Einfuhrmenge) muss der jeweilige Registrant eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen und in einem Stoffsicherheitsbericht bei der Registrierung vorlegen. Dies bedeutet, dass er alle für die Umwelt oder Gesundheit schädlichen Eigenschaften und mit der Herstellung, Lagerung und Verwendung verbundenen Risiken der von ihm zu registrierenden Stoffe ermitteln und Beschreibungen aller geeigneten Maßnahmen für den sicheren Umgang mit den Stoffen vorlegen muss. Handelt es sich um gefährliche, persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe, muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit den öko- und humantoxikologischen Grenzwerten verglichen werden. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ausgearbeitet werden, damit eine sichere Verwendung dokumentiert werden kann.

Gemäß der REACH-Verordnung sind – sehr beschränkt - auch noch nicht für diese Verwendung registrierte Stoffe in Erzeugnissen registrierungspflichtig, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen freigesetzt werden und die freigesetzte Menge insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt. Darüber hinaus besteht für besonders Besorgnis erregende Stoffe in Erzeugnissen, die darin in mehr als 0,1% enthalten sind und insgesamt 1 Tonne jährlich überschreiten, eine Meldepflicht an die ECHA sowie – unabhängig von der Tonnage – eine entsprechende Informationsweitergabeverpflichtung innerhalb der Lieferkette. Für die Abgrenzung von Stoffen bzw. Zubereitungen zu „Erzeugnissen“ („Fertigwaren“ im Sinne des ChemG 1996) ist maßgeblich, ob die Formgebung die Funktion bestimmt. Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift ein Erzeugnis mit (vorhersehbarer) Freisetzung dar.

Während die Vorregistrierung gebührenfrei ist, muss für die Registrierung sowie für sonstige Anträge an die ECHA von den Registranten eine Gebühr entrichtet werden. Diese Gebühren sind gemäß Artikel 74 in der Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Abl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 6, festgelegt. Die Folge dieser Regelung, die als Durchführungsmaßnahme zur REACH-Verordnung Teil des Gemeinschaftsrechtes ist und nicht im Entwurf für dieses Bundesgesetz angesprochen zu werden braucht, ist für österreichische Registranten, dass sie einer neuen Abgabenpflicht unterliegen. Da diese Gebühren an die ECHA zu entrichten sind und die Zurückweisung der Registrierung die „Sanktion“ für die Nichtbezahlung der Gebühren darstellt, sind diesbezüglich keine innerstaatlichen Überwachungs- und Durchsetzungsregelungen erforderlich.

Die REACH-Verordnung normiert in inhaltlicher Hinsicht auch eine Reihe von Verpflichtungen für Beteiligte einer Lieferkette (Hersteller, Importeure, Händler, berufliche Verarbeiter und Verwender von chemischen Stoffen oder Gemischen) in den Titeln IV (Informationen in der Lieferkette) und V (betrifft so genannte „nachgeschaltete Anwender“). Primäres Ziel dieser Vorschriften ist es, die Informationsweitergabe von sicherheits- und umweltrelevanten Angaben vom Importeur und Hersteller über den Verarbeiter und Händler bis zum so genannten „nachgeschalteten Anwender“ sicherzustellen. Als „nachgeschalteten Anwender“ definiert Artikel 3 Abs. 8 der REACH-Verordnung jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, wobei Händler oder (End-)Verbraucher keine nachgeschalteten Anwender sind.

Zentrales Instrument für die Informationsweitergabe gemäß der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt. Betreffend das Sicherheitsdatenblatt enthält die REACH-Verordnung einige Zusätze, die in den einschlägigen österreichischen Regelungen gemäß dem ChemG 1996 (§ 25 ChemG 1996, § 25 und Anhang F der ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000) nicht aufscheinen. Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Artikel 31 der REACH-Verordnung für alle gefährlichen, persistenten oder bio-akkumulierbaren Stoffe, für alle Stoffe, die für das Zulassungsregime in Betracht kommen sowie für Zubereitungen dieser Stoffe – falls ihr Anteil einen bestimmten Schwellenwert überschreitet oder falls Arbeitsplatzgrenzwerte bestehen – an alle Abnehmer kostenlos und unaufgefordert abzugeben. Ist für einen Stoff bzw. eine Zubereitung kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich, so besteht nach Artikel 32 der REACH-Verordnung eine Weitergabepflicht für bestimmte sicherheitsrelevante Informationen.

Artikel 37 Abs. 5 der REACH-Verordnung sieht vor, dass ein nachgeschalteter Anwender auf Grundlage der ihm übermittelten Informationen alle entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls seinen Abnehmern zu empfehlen hat, die zu einer sicheren Verwendung notwendig sind. Um zu gewährleisten, dass in den Stoffsicherheitsberichten alle relevanten Expositionsszenarien berücksichtigt werden, gibt es gemäß der REACH-Verordnung auch eine Informationsweitergabepflicht von den nachgeschalteten Anwendern hin zu den Registranten. Die nachgeschalteten Anwender sollen ihre spezifischen Verwendungen an den Registranten bekannt geben. Die so genannten „identifizierten Verwendungen“ müssen dann vom Registranten bei seiner Risikoanalyse berücksichtigt werden. Allerdings, soweit nicht eine Verpflichtung der Registranten besteht, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, muss der nachgeschaltete Anwender eine entsprechende Sicherheitsbewertung gemäß Artikel 37 Abs. 4 und Anhang XII der REACH-Verordnung selbst vornehmen.

Die REACH-Verordnung richtet sich primär an den gewerblichen und industriellen Sektor. Konsumenten, also private (End-)Verbraucher und Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender noch Akteure einer Lieferkette im Sinne der REACH-Verordnung, daher finden für diese die meisten Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen keine Anwendung. Dennoch enthält die REACH-Verordnung einige Regelungen, die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer relevant sind. Hier sind insbesondere zu nennen:

Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis zu mehr als 0,1% enthalten sind, muss der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers alle sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen (Artikel 33 Abs. 2 der REACH-Verordnung). Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmern die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen für alle gefährlichen Stoffe nachweislich zur Kenntnis bringen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein könnten (Art. 35 der REACH-Verordnung). Zudem wird die ECHA eine Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe auf ihrer Website veröffentlichen und im Internet kostenlos alle über die Registrierung erhaltenen, nicht vertraulichen und elektronisch erfassten Informationen zur Verfügung stellen.

Die ECHA soll auch ein Verzeichnis der Einstufung und Kennzeichnung aller Stoffe, die in der Europäischen Union am Markt sind, führen.

Die REACH-Verordnung bildet einen wesentlichen Pfeiler der neuen Europäischen Chemikalienpolitik. Bei der Registrierung kommt der Europäischen Chemikalienagentur noch vor den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle zu. Zunächst muss die ECHA die einlangenden Stoffdossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen, danach müssen die Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung der vorliegenden Stoffdaten vornehmen und gegebenenfalls zusätzliche Daten von den Registranten nachfordern. Die bei dieser Stoffbewertung erhaltenen Informationen dienen der Entscheidung, ob weitere, das Risiko begrenzende Maßnahmen gesetzt werden müssen oder nicht.

Die REACH-Verordnung sieht weiters vor, dass eine Liste von besonders Besorgnis erregenden Stoffen erstellt wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach bestimmten Prioritätskriterien Stoffe ausgewählt werden können und dann einem Zulassungsverfahren zugeführt werden können. Dies bedeutet, dass solche Stoffe dann nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kommission hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Kommt die Chemikalienagentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu der Überzeugung, dass die Risiken eines Stoffes nicht hinreichend kontrolliert werden können, sollen entsprechende Stoffbeschränkungen festgelegt werden.

Als besonders Besorgnis erregend sind folgende Stoffe in Artikel 57 der REACH-Verordnung definiert: Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2, das Erbgut verändernde Stoffe der Kategorien 1 und 2, die Fortpflanzung gefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2, persistente, bioakkumulierbare und toxische sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung und alle ähnlich Besorgnis erregenden Stoffe, das sind Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nachteilige Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt erwarten lassen (z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften).

Die REACH-Verordnung enthält auch die entsprechenden Regelungen in institutioneller und organisatorischer Hinsicht, die zur Einrichtung und zum Betrieb der ECHA notwendig sind sowie Regelungen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der ECHA. Die wesentliche Lenkung der Europäischen Chemikalienagentur liegt bei einem Verwaltungsrat, der sich aus 27 von den Mitgliedstaaten nominierten Personen, zwei Vertretern des Europäischen Parlaments, drei Vertretern der Europäischen Kommission und drei weiteren nicht stimmberechtigten Mitgliedern von Interessensgruppen (Industrie, Gewerkschaft, sonstige Nicht-Regierungsorganisationen) zusammensetzt. Dieser fungiert als eine Art Aufsichtsrat und ist unter anderem für die Bestellung des Direktors der ECHA und die Ernennung der Ausschussmitglieder zuständig.

Für die Zusammenarbeit der ECHA mit den Mitgliedstaaten wurden die folgenden Ausschüsse eingerichtet. Die Vertreter in diesen Ausschüssen wurden größtenteils von den Mitgliedstaaten nominiert und vom Verwaltungsrat ernannt (gemäß Artikel 76 der REACH-Verordnung):

Der Ausschuss der Mitgliedstaaten hat eine wesentliche Rolle bei der Klärung von Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungsentwürfen nach Titel VI (Stoffbewertung) sowie bei Vorschlägen zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (Zulassungsverfahren) nach Titel VII der REACH-Verordnung.

Der Ausschuss für Risikobeurteilung nimmt seine Rolle im Rahmen der Einstufung und Kennzeichnung, der Stoffbewertung (Titel VI) und bei Zulassungen (Titel VII) und Beschränkungen gemäß Titel VIII der REACH-Verordnung wahr.

Der Ausschuss für sozio-ökonomische Analyse soll im Zuge von Zulassungsverfahren (Titel VII) und Beschränkungen (Titel VIII) sowie bei anderen Fragen, bei denen eine sozioökonomische Analyse gemäß der REACH-Verordnung erforderlich ist, mitentscheidend sein.

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (kurz: Forum) ist für die Durchsetzung der REACH-Verordnung zuständig und soll sich primär aus Überwachungsbeamten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzen. In diesem Rahmen hat das Forum unter anderem die Aufgabe, Durchsetzungsstrategien zu entwickeln, Vorschläge für harmonisierte Vollzugsprojekte und gemeinsame Inspektionen auszuarbeiten sowie Probleme bei der Durchsetzung auf Gemeinschaftsebene zu identifizieren.

Für Einsprüche gegen Entscheidungen der ECHA ist eine eigene „Widerspruchskammer“ zuständig, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht.

Neben den genannten Gremien sieht die REACH-Verordnung auch die Einrichtung eines Regelungsausschusses vor, der aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission gebildet wird und über alle in der Verordnung vorgesehenen sekundären Rechtsakte entscheidet, also etwa über allfällige Änderungen der Anhänge der REACH-Verordnung oder über die Gebührenverordnung und die relvanten Prüfmethoden.

In Zusammenhang mit der Anwendung der direkt geltenden REACH-Verordnung besteht die Aufgabe der Mitgliedstaaten vorwiegend darin, die Einhaltung sicherzustellen und an den vorgesehenen arbeitsteiligen Aufgaben, wie etwa der Risikobewertung, mitzuwirken. Die Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck ihre zuständige Behörde zu benennen (diese Benennung ist bereits gemäß dem Chemikaliengesetz 1996 erfolgt, zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und an den folgenden Aufgaben mitzuwirken: An der Bewertung von Stoffen nach Artikel 45 der REACH-Verordnung, an den Prüfungen von Entscheidungsentwürfen der ECHA im Rahmen der Dossierbewertung, an der Entwicklung von Kriterien für die Reihung der zu bewertenden Stoffe gemäß Artikel 44 Abs. 1 der REACH-Verordnung, an der Ausarbeitung und Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zur Aufnahme von Stoffen in die Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe nach Artikel 59 der REACH-Verordnung, an der Weiterverfolgung des Verfahrens der Zulassungsentscheidung, vor allem durch Äußerung zu Stellungnahmen der Ausschüsse der ECHA, an der Prüfung von Dossiers nach Anhang XV zum Vorschlag einer Beschränkung und an Vorschlägen für die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (Artikel 115 Abs. 1 der REACH-Verordnung). Zudem kommt den Mitgliedstaaten gemäß der REACH-Verordnung die Aufgabe zu, Vorschläge zur Aufnahme von Stoffen in den Aktionsplan der ECHA gemäß Artikel 45 Abs. 5 der REACH-Verordnung zu unterbreiten sowie die Aufgabe, Unterlagen nach Anhang XV zum Vorschlag für Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 4 der REACH-Verordnung vorzulegen. Im gegenständlichen Gesetzentwurf wird im Sinne der gebotenen Determinierung und aus budgetrechtlichen Gründen ausdrücklich klargestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Durchführung all dieser in der REACH-Verordnung zu Grunde gelegten gemeinschaftsrelevanten Aufgaben für die Republik Österreich beauftragt ist.

Die Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung soll wie das geltende ChemG 1996 in mittelbarer Bundesverwaltung durch die bestehenden, besonders fachlich geschulten Organe des Landeshauptmannes, die so genannten „Chemikalieninspektoren“ erfolgen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat als federführendes Ressort zur Erfüllung seiner Koordinationsaufgaben zudem bereits eine so genannte „Österreichische REACH-Plattform“, in der regelmäßig Informationen ausgetauscht und die Beiträge Österreich im Rahmen der ECHA-Aktivitäten koordiniert werden sollen, eingerichtet.

2. Die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ist ein wesentlicher Schritt (auf Europäischer Ebene), der zur Begrenzung der Emissionen bestimmter stark treibhauswirksamer Chemika­lien, der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), der vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) und von Schwefelhexafluorid (SF6) führen und damit zur Reduktion des Treibhauseffektes beitragen soll. Die den Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bildenden fluorierten Treibhausgase werden in folgenden Sektoren Verboten oder Beschränkungen unterworfen: Für den Einsatz in Kälte- und Klimaanlagen (Reduzierung der Emissionen), für die Verwendung in Brandschutzsystemen (Reduzierung der Emissionen, Verbote betreffend FKW), in Hochspannungsschaltanlagen (Reduzierung der Emissionen), betreffend die Verwendung als Lösungsmittel (Reduzierung der Emissionen), für die Verwendung in Aerosolen (Beschränkungen) und betreffend den Stoff SF6 in Schallschutzfenstern, Sportschuhen und Reifen (Verbote).

Die von der genannten Verordnung (EG) erfassten Chemikalien haben ein sehr hohes Treibhauspotenzial (bis zum 22.000-fachen von CO2) und sind deshalb zum Regelungsgegenstand bzw. zum Ziel von Maßnahmen zur Reduktion des Treibhauseffektes geworden.

Für den Kältemittel- und den Löschmittelsektor sind durch die Europäischen Regelungen umfangreiche Maßnahmen zur Emissions­reduktion vorgesehen. Es handelt sich dabei speziell um Vorschriften zur regelmäßigen Kontrolle von Geräten und Anlagen auf Dichtheit, kombiniert mit Aufzeichnungspflichten, um den Kontrollorganen die Einhaltung der Vorschriften dokumentieren zu können. Überprüfungen und Wartungsarbeiten dürfen in Zukunft europaweit nur noch durch ausreichend qualifiziertes Personal vorgenommen werden.

Um diese Bedingungen genauer zu definieren, wurden durch die Europäische Kommission auch mehrere Durchführungsverordnungen erlassen, die die Meldepflichten, die Dichtheitskontrollen sowie die Mindestqualifikationserfordernisse für Personal und Unternehmen, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden Geräten und Anlagen durchführen, betreffen und auch Regelungen über die Rückgewinnung dieser Chemikalien festlegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sowie die erwähnten Kommissionsverordnungen zur Durchführung sind direkt gültig und bedürfen daher grundsätzlich keiner Umsetzung in nationales Recht. Da diese Verordnungen jedoch nicht ausschließlich an Normadressaten in den Mitgliedstaaten, sondern teilweise auch an die Mitgliedstaaten als Adressaten von Pflichten gerichtet sind, ist es notwendig, im chemikaliengesetzlichen Rahmen einerseits die zuständige Behörde zu definieren (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) andererseits aber auch Grundlagen für Meldeverpflichtungen und die reibungslose nationale Vollziehung aller Anforderungen bezüglich der Qualifikationserfordernisse zu schaffen. Im vorliegenden Entwurf ist daher im zweiten Artikel dafür Vorsorge getroffen, dass diesen EU-rechtlichen Verpflichtungen auch durch Erlassung entsprechender Durchführungsverordnungen gemäß § 17 ChemG 1996 in der Fassung des gegenständlichen Novellierungsvorhabens entsprochen werden kann. Von den geplanten Änderungen auf gesetzlicher Ebene unberührt bleiben die auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 inhaltlich abgestimmten Maßnahmen der HFKW-FKW-SF6-Verordnung, BGBl. II Nr. 447/2002, die schon durch die letzte Novelle (BGBl. II Nr. 139/2007) an das geltende Gemeinschaftsrecht angepasst worden sind.

Auf Grund der EU-Verordnung Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase ist es erforderlich, einheitliche Mindestqualifikationserfordernisse für Personal, das bestimmte Anlagen (Kälteanlagen, Löschanlagen etc.) mit solchen Stoffen errichtet, wartet oder instand hält, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu etablieren.

Die EU-Verordnung  Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase enthält nicht nur chemikalienrechtliche, stoffbezogene Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung, sondern auch ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen, die auf die Reduktion von Emissionen dieser klimarelevanten Stoffe in bestimmten Anwendungsbereichen abzielen. Neben regelmäßigen Dichtheitskontrollen und Aufzeichnungspflichten in Verbindung mit stationären Einrichtungen und Anlagen sind auch Anforderungen an die Qualifikation des Personals und der beteiligten Unternehmen, die in den geregelten Bereichen im Rahmen von Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrolle oder Rückgewinnung tätig sind, grundsätzlich vorgesehen, verbunden mit Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung (s. Artikel 5 der EU-Verordnung) in der gesamten Europäischen Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten. In Durchführung dazu hat die Europäische Kommission für fünf Sektoren (Kältemittel, Löschgase, Lösungsmittel, Hochspannungsanlagen, KFZ-Klimaanlagen) Kommissions-Verordnungen im Komitologieverfahren erlassen, die diese Qualifikationsanforderungen inhaltlich in Form von Mindestanforderungen ausführen und einen entsprechenden rechtlichen, von den Mitgliedstaaten auszuführenden Rahmen zur Sicherstellung (Festlegung von Prüf- und Zertifizierungsstellen, Etablierung eines Systems zur Sicherstellung der Anforderungen) festlegen. Im Zuge der Verhandlung dieser Verordnungen waren die beteiligten Branchen über die Wirtschaftskammer entsprechend informiert worden und konnten mittels Stellungnahmen am Verhandlungsprozess teilnehmen. Auf Basis der durch die EK-Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen für Personal und Unternehmen und in Etablierung eines entsprechenden Systems zur Sicherstellung haben die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 4. Juli 2009 ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen und -systeme festzulegen bzw. bestehende Anforderungen anzupassen.

Die im Gemeinschaftsrecht normierte, ab 2009, 2010 bzw. 2011 geltende harmonisierte Qualifikation und Zertifizierung für Personal betrifft verpflichtend sowohl die Erstausbildung, als auch Personen, die bereits früher eine Ausbildung absolviert haben, wobei gegebenenfalls auch eine Nachqualifizierung erforderlich sein wird. Dem Gemeinschaftsrecht entsprechend dürfen ab dem jeweils für den betroffenen Bereich festgelegten Termin die in der Verordnung (EG) über bestimmte fluorierte Treibhausgase geregelten Tätigkeiten nur mehr von zertifizierten Unternehmen, und zwar nur von Personal ausgeübt werden, das im Besitz eines gültigen Zertifikats ist.

Da in Österreich die Berufsausbildung von Personal grundsätzlich durch das Berufsausbildungsrecht geregelt ist, und die Qualifikation von Personal diesen Bereich betrifft, sollten die entsprechenden rechtlichen Vorkehrungen zur Sicherstellung der vom EU-Recht verlangten Anforderungen an die Personalqualifikation in diesem Regelungszusammenhang getroffen werden. Im Artiekl II des vorliegenden Entwurfes ist dementsprechend eine Verordnungsermächtigung (Änderung des § 17 ChemG 1996), mit der ein derartiges System (inklusive Prüf- und Zertifizierungsstellen) zur Sicherstellung der Qualifikation von Personal und Unternehmen etabliert werden kann bzw. die ohnehin befassten stellen entsprechend beauftragt und ermächtigt werden können, vorgesehen.

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Wie schon für das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, ergibt sich die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Warenverkehr mit dem Ausland), Z 6 (Strafrechtswesen), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 10 (Bergwesen) und Z 12 (Gesundheitswesen, Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) B‑VG.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Da mit diesem Entwurf keinerlei eigenständige Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt werden sollen, sind mit den geplanten bundesgesetzlichen Regelungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und auch keine direkten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Zwar werden insbesondere durch die Vollziehung der REACH-Verordnung Kosten für die öffentliche Hand und für die betroffenen Wirtschaftssektoren entstehen, jedoch sind diese nicht dem gegenständlichen Regelungsvorhaben zuzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf baut auf den vorhandenen Aufgaben im Chemikalienrecht auf.

Ein nennenswerter vermehrter personeller Aufwand für den Bund oder die Länder ist auch im Zusammenhang mit der Überwachung unmittelbar anwend­barer Rechtsvorschriften der EU, nicht zu erwarten, da diese EU-Regelungen ihrerseits teilweise umsetzungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht abgelöst haben. So entfallen die bisher von der Umweltbundesamt GmbH für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgewickelte „Anmeldung neuer Stoffe“ und die „Bewertung von Altstoffen“ (§§ 5 bis 16 ChemG 1996, die aufgehoben werden)und die dafür Platz greifende Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung wird (vergebührt) durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) durchgeführt werden. Die Aufwendungen, die mit der Bewertung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung verbunden sein werden, können teilweise durch den Transfer von Gebühren, die die ECHA dafür einheben wird, zu den Mitgliedstaaten (welche für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zweckgebunden vereinnahmt werden sollen) bedeckt werden. Diese Transfers und die Budgetmittel, die bisher nach dem ChemG 1996 zur Bewertung von Altstoffen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S.1, erforderlich waren, können die Kosten, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der neuen Verordnungen (EG) erwachsen, voraussichtlich abdecken. Somit ist auch festzuhalten, dass gemäß diesem Entwurf im Bereich der Vollziehung chemikaliengesetzlicher Verwaltungsregelungen weder ein nennenswerter erhöhter Personalbedarf, noch ein höherer Sachaufwand zu erwarten ist. In Bezug auf die zukünftig zu vollziehenden Verordnungen (EG) ist darauf hinzu­weisen, dass infolge der unmittel­ba­ren Wirkung von Ver­ordnungen der Europäischen Gemeinschaft der aus ihrer Überwa­chung resultierende budgetäre Mehraufwand durch ge­setzliche Regelungen nur in geringem Maße beeinflusst werden kann und dass der vorliegende Entwurf einer schlanken Administration und kosteneffizienten Vollziehung verpflichtet ist, indem die vorhandene Vollzugsorganisation des ChemG 1996 genutzt werden soll.

5. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Entwurf primär als Rechtsrahmen für die in der gesamten Gemeinschaft in identischer Art und Weise direkt geltenden einschlägigen EU-Verordnungen dient, sind durch dieses Gesetzesvorhaben keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder auf Beschäftigte zu erwarten.

6. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und weitere Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf enthält keine Regelungen betreffend die Verwaltungslasten für Unternehmen.

In umweltpolitischer, konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht ist von den Regelungen, die im gegenständlichen Entwurf enthalten sind, zu erwarten, dass sie den – verwaltungspolizeilichen – Schutz im Umgang mit gefährlichen Chemikalien auf dem im österreichischen und Europäischen erreichten Niveau weiterführen. In umweltpolitischer Hinsicht ist anzumerken, dass die Verordnungsermächtigungen in Form des zu ändernden § 17 ChemG 1996 gemäß dem vorliegenden Entwurfes die Ermächtigungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Bezug auf die Erlassung von so genannten „weichen“ Maßnahmen wie Etablierung von Zertifizierungssystemen, Sachkundeanforderungen, etc., erweitern.

Im Hinblick auf die Natur der chemikalienrechtlichen Regelungen als verwaltungspolizeiliche Schutzvorschriften im Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die sich an natürliche und juristische Personen in gleicher Art und Weise richten, sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen vorstellbar.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll lediglich die Vollziehung der erwähnten nicht umsetzungsbedürftigen Rechtsakte der Europäischen Union sichergestellt werden.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Der Artikel I dieses Gesetzesentwurfes beinhaltet ein eigenes, neues Bundesgesetz zur Festlegung der notwendigen Begleitvorschriften zur Anwendung, Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung und der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnungen des Gemeinschaftsrechtes.

Zu § 1:

Im Hinblick auf die Rechtsnatur, den Umfang und die Art der verschiedenen, in der REACH-Verordnung enthaltenen Anordnungen, die direkt an alle Rechtsadressaten in den Mitgliedstaaten gerichtet sind, ist ein eigenes Gesetz zur Anwendung der REACH-Verordnung in Österreich nahe liegend.

Das Chemikaliegesetz 1996, idgF, auf das Bezug genommen wird, dient dabei im Wesentlichen als Vollzugsrahmen und liefert die Rechtsinstrumente, die auch für die Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung Anwendung finden sollen. Hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzung chemikalienrechtlicher Verpflichtungen besteht in der Generalklausel in § 57 Abs. 1 ChemG 1996 („Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig.“) bereits eine Anknüpfung an die REACH-Verordnung, sodass die vorliegenden Regelungen primär der Rechtssicherheit und der Sicherstellung der Sanktionierbarkeit dienen. Als wesentliches Element der im Entwurf vorliegenden Regelung ist daher die ausdrückliche Sanktionsandrohung bei Zuwiderhandeln gegen Verpflichtungen, die in der REACH-Verordnung verankert sind, hervorzuheben. Den verfassungsrechtlichen Gegebenheiten, dem Bundesministeriengesetz und den bewährten Regelungen im ChemG 1996 folgend, soll die REACH-Verordnung in den Aufgabenbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Zu § 2:

Eine weitere direkt geltende EU-Verordnung, für die das geplante Durchführungsgesetz den geeigneten Vollziehungs- und Überwachungsrahmen bieten soll, ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Hierzu soll wiederum, aus EU-rechtlichen Gründen und zur Rechtssicherheit die bestehende Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausdrücklich gesetzlich erwähnt werden. Angesprochen sind ferner noch Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission, die diese auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erlassen hat, und die teilweise an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und daher eigene Durchführungsakte – die mit Verordnung gemäß § 17 ChemG 1996 ergehen sollen – notwendig machen. Im Übrigen gilt das zu § 1 Gesagte sinngemäß.

Zu § 3:

Die vorgesehenen Sanktionsandrohungen bei Zuwiderhandeln gegen die REACH-Verordnung oder gegen die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase oder gegen eine der diesbezüglichen Durchführungsverordnungen (EG) entsprechen weitgehend dem § 71 ChemG 1996. Die Höhe der angedrohten Geldstrafen entspricht in etwa der Höhe der Geldstrafen des ChemG 1996, aber angepasst an die kumulierte Inflation seit dem Jahr 1996. Schwer wiegende Verstöße sind in Abs. 1 eigens beschrieben und mit einer höheren Sanktionsdrohung belegt, alle anderen Verstöße gegen die angeführten Verordnungen (EG) sind nach der Blankettstrafnorm des Abs. 2 verwaltungsstrafrechtlich verfolgbar, wie dies gemäß dem im EG-V festgehaltenen Grundsatz der Gemeinschaftstreue notwendig ist

Zu Artikel II:

Zur Anpassung des ChemG 1996 an die REACH-Verordnung sollen die durch die genannte Verordnung (EG) überflüssig gewordenen Regelungen über die Anmeldung neuer Stoffe und über die Bewertung von alten Stoffen (§§ 5 bis 16 ChemG 1996) aufgehoben werden. Zudem soll zur Durchführung der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase der § 17 ChemG 1996 geändert werden. Der Erlassung einer neuen Verordnung (EG) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.1) macht die Anpassung der korrespondierenden Anknüpfungen im ChemG 1996 notwendig.

Zu Ziffer 1 - Änderung des Zitates der Verordnung (EG) über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Am 31. Juli 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S.1) kundgemacht worden. Diese ersetzt ohne Übergangsfrist die bisherige einschlägige Verordnung (EG) Nr. 304/2003. Im ChemG 1996 sind daher die entsprechenden Anpassungen bei den Zitaten dieser Verordnung vorzunehmen (insbesondere in den §§ 4, 20 und 71).

Zu Ziffer 2 – Aufhebung der §§ 5 bis 16 ChemG 1996

Die Regelungen der §§ 5 bis 16 waren zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1) bis zum 1. Juni 2008 notwendig. An ihre Stelle sind nunmehr die in der REACH-Verordnung enthaltenen, direkt anzuwendenden Vorschriften über die Registrierung und Evaluierung von Stoffen getreten. Somit sind die nicht mehr anzuwendenden Regelungen im ChemG 1996 aufzuheben.

Zu Ziffer 3 - Änderung des § 17 ChemG 1996:

Da neue nationale Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen nach dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung sicherlich absolute Ausnahmevorgänge darstellen werden, soll § 17 ChemG 1996 zukünftig vor allem als gesetzliche Grundlage dafür geeignet sein, umsetzungsbedürftige EU-Rechtsakte (wie etwa Ausführungsrichtlinien) in Österreich mit Verordnung umsetzen zu können. Dazu sind in § 17 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes auf breiter Basis entsprechende Determinanten für das Verwaltungshandeln aufgenommen worden – von der Berücksichtigung des Standes der Technik bis zur Bedachtnahme auf einschlägige Gemeinschaftsregelungen und andere internationale Vorschriften – und es wurde versucht, für alle zu erwartenden „Vollzugsaufträge“ des Gemeinschaftsrechtes eine verfassungskonforme, geeignete gesetzliche Umsetzungsgrundlage zu schaffen. Gemäß § 17 ChemG 1996 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes soll es möglich sein, auch „weichere“ Maßnahmen zur Reduktion von Umweltbelastungen, wie etwa durch Treibhausgase verursacht, zu erlassen, etwa Beobachtungs-, Mess- und Berichtspflichten betreffend, aber auch diverse Meldepflichten und Verpflichtungen zur Aneignung oder zum Nachweis bestimmter Sachkenntnisse oder Fähigkeiten.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sind im vorliegenden Entwurf Regelungen, wie sie in § 17 Abs. 4 bis 8 ChemG 1996 enthalten sind, nicht mehr in dieser Breite vorgesehen. Ausnahmen sollen zukünftig vorrangig vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt werden. Von der Möglichkeit, per Verankerung in Verordnungen durch Bescheid individuelle Ausnahmen zuzulassen, wird nach den gesetzlichen Vorgaben sparsam Gebrauch zu machen sein. Solche Konstruktionen sollen nur dann verordnet werden, wenn es nach dem Stand der Technik unvermeidbar erscheint, für Einzelausnahmen Vorsorge zu treffen, oder wenn dies EU-rechtlich in Einzelfall geboten ist oder eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung besteht. Für Regelungen, die auf § 17 ChemG 1996 in der Fassung dieses Entwurfes fußen, soll im Allgemeinen mit generellen Regelungen, die zwar auch generelle Ausnahmen beinhalten können, welche aber von Tatbestandsmerkmalen abhängig sind, im Sinne der Rechtssicherheit und der Vermeidung von aufwändigen Veraltungsverfahren das Auslangen gefunden werden. Die Anwendung der Verordnungen gemäß § 17 des ChemG 1996, in denen vorgesehen ist, dass vom Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen zugelassen werden können, wird nicht beeinträchtigt, die Zuständigkeit für Ausnahmebescheide soll aber auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergehen (der diese aber gegebenenfalls gemäß § 65 ChemG 1996 auch delegieren kann).

Damit soll § 17 ChemG 1996 in der Fassung dieses Entwurfes eine geeignete gesetzliche Grundlage für die bisher ergangenen Verordnungen (gemäß § 14 des Chemikaliengesetzes bzw. gemäß § 17 des Chemikaliengesetzes 1996) sowie für zukünftige Maßnahmen bieten, wobei die zukünftigen Maßnahmen von Verboten bis hin zu bestimmten Qualifikationsanforderungen reichen können.

Im gegenständlichen Entwurf ist in der Neufassung des § 17 ChemG 1996 die Grundlage formuliert, um im Chemikalienrecht selbst entsprechende Zertifizierungs- und Qualifikationsanforderungen verbindlich ausführen zu können, soweit diese nicht schon aus dem direkt geltenden Gemeinschaftsrecht hervorgehen und soweit die einschlägigen Branchenregelungen, wie etwa Ausbildungsordnungen, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes nicht abdecken.

Durch einem kurzen Überblick über die Ausführungsverordnungen (EG) zur Verordnung (EG) über bestimmte fluorierte Treibhausgase wird ersichtlich, dass es im österreichischen Chemikalienrecht der entsprechenden Befugnisse bedarf, um hier gegebenenfalls detaillierte Maßnahmen durchführen zu können:

Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen:

Für diesen Sektor ist in Hinkunft nicht nur eine Mindestqualifikation des Personals erforderlich, sondern es müssen auch die Unternehmen zertifiziert sein. Diese Anforderungen treten mit dem 4. Juli 2011 in vollem Umfang in Kraft. Bis dahin müssen Personal und Unternehmen für die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen zertifiziert sein (für die Mitarbeiter sind die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kenntnisse nachzuweisen). Um einen angemessenen Übergang sicherzustellen, wurde die Möglichkeit geschaffen, bis zum 4. Juli 2011 ein „Interimssystem“ einzurichten, in dem eine „vorläufige Zertifizie­rung“ von Personal und Unternehmen zugelassen wird. In Österreich besteht die Möglichkeit, als vorläufige Zertifikate für das technische Personal die einschlägigen Lehrabschlusszeugnisse anzuerkennen, für Unternehmen sollen die einschlägigen Gewerbeberechtigungen für Kälte- und Klimatechnik im Sinne einer vorläufigen Zertifizierung anerkannt werden. In anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Personal- und Unter­nehmenszertifikate sind in Österreich für die jeweils dadurch abgedeckte Tätigkeit als gleichwertig anzuerkennen.

Brandschutzsysteme:

Auch hier ist in Zukunft eine Zertifizierung sowohl des Personals als auch der Unternehmen vorgesehen. Die Anforderungen sind mit dem 4. Juli 2010 zu erfüllen. Bis dahin müssen Personal und Unternehmen für die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen zertifiziert sein. Gleichzeitig wurde auch hier die Möglichkeit geschaffen, bis zum 4. Juli 2010 ein „Interims­system“ einzurichten, in dem eine „vorläufige Zertifizierung“ von Personal und Unternehmen zugelassen wird. Grundsätzlich ermöglicht die einschlägige Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Übergangszeit, dass vorläufige Personalzertifikate von einer bezeichneten Stelle auf Grund entsprechender beruflicher Erfahrung ausgestellt werden können. Für Unternehmen bestünde die Möglichkeit, die einschlägigen Gewerbeberechtigungen in Hinblick auf eine vorläufige Zertifizierung anzuerkennen. In anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Personal- und Unter­nehmenszertifikate sind in Österreich für die jeweils dadurch abgedeckte Tätigkeit als gleichwertig anzuerkennen.

Hochspannungsschaltanlagen:

In diesem Sektor (Einsatz von Schwefelhexafluorid – SF6 - als Isoliergas in hermetisch geschlossenen Geräten und Systemen, die mit Elektrizität im Hochspannungsbereich arbeiten, z. B. bei Energieversorgungsunternehmen) arbeitet eine begrenzte Zahl von speziell ausge­bildeten Personen, die in der Regel bei den Herstellern solcher Geräte und Anlagen, selbst ausge­bildet und geprüft werden. Dieses Personal hat ab 4. Juli 2009 die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Mindestqualifikationen in Hinblick auf die Rück­gewinnung von SF6 nachzuweisen. Bis zu diesem Termin besteht die Möglichkeit, diese Mitarbeiter als ausreichend qualifiziert anzuerkennen, wenn sie bereits früher diese einschlägigen Tätigkeiten ausgeübt haben. In anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsbescheinigungen für Personal sind in Österreich als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfüllen.

Kraftfahrzeugklimaanlagen mit dem Kältemittel R 134 a:

Für einschlägige Tätigkeiten in diesem Sektor gilt Personal ab dem 4. Juli 2010 in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (hier: R 134 a) als angemessen ausgebildet, wenn Ausbildungsbescheinigungen vorhanden sind, die dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25, entsprechen. In Österreich kann auch hier die rechtlich eingeräumte Möglichkeit eines „Interimssystems“ genutzt werden, wonach bis zum 4. Juli 2010 Personen dann als angemessen ausgebildet gelten, wenn sie die Ausbildung als Kraftfahrzeug-Techniker erfolgreich abgeschlossen haben. In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte, gleichwertige Sachkundebescheinigungen sind anzuerkennen.

Zu Ziffer 4 – Aufhebung von § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 ChemG 1996

Da die Bestimmungen, für die in § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 ChemG 1996 idgF Sanktionsandrohungen enthalten sind, mit der gegenständlichen Novelle aufgehoben werden sollen bzw. in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 die Aufhebung mit Artikel 139 der REACH-Verordnung per 1. Juni 2008 schon erfolgt ist, sind auch die nicht mehr notwendigen Sanktionsnormen aufzuheben.