Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

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Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt;

           1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be‑ oder Verarbeitung erfolgt;

           2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

           2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn‑, Luft‑, Schiffs‑ und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

           3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

           3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;

           4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

           4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

           5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1;

           5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1;

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Anmeldepflicht für neue Stoffe

 

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR‑Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes entgegenstehen.

 

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen (Anmeldepflichtige):

 

           1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

 

           2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter (Z 3) namhaft gemacht hat;

 

           3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

 

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

 

Anmeldungsunterlagen

 

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

 

           1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

 

           2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,

 

           3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,

 

           4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

 

           5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke und ‑arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

 

           6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,

 

           7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits‑ und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

 

           8. die Art der vorgesehenen Verpackung und

 

           9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge‑ und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,

 

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren‑ und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

 

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.

 

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

 

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

 

Grundprüfung

 

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1, auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende Prüfungen zu umfassen:

 

           1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs‑ und Abbauprodukte,

 

           2. Prüfung auf akute Toxizität,

 

           3. Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

 

           4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

 

           5. Prüfung auf subakute Toxizität,

 

           6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

 

           7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

 

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 muss aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

 

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, dass der spätere Anmelder unter Nachweis der Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, dass auf jeden ein gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

 

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR‑Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen dieses Stoffes in EWR‑Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, dass darauf Bezug genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die Anmeldebehörde mitteilt, dass ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des Stoffes vorliegen.

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

 

Erleichterungen der Anmeldung

 

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, dass in folgenden Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach Mengenschwellen weiter abgestuft werden:

 

           1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

 

           2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

 

           3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten.

 

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, dass eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise vorzulegen.

 

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

 

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem anderen EWR‑Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen. Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

 

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

 

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen:

 

           1. Polymere, soferne sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form enthalten;

 

           2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens an die zuständige Behörde abgegeben werden;

 

           3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

 

           4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist;

 

           5. Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

 

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller, Importeur oder Alleinvertreter:

 

           1. der Anmeldebehörde mitteilt, dass der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

 

           2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der Anmeldebehörde vorlegt, und

 

           3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge‑ und Sicherheitsmaßnahmen und ‑ soweit verfügbar ‑ Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

 

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

 

§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes den in § 13 genannten Informations‑ und Mitteilungspflichten nachzukommen.

 

(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu bewilligen, wenn der Antragsteller:

 

           1. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten Anmeldung entsprechen,

 

           2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines Forschungs‑ und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,

 

           3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und

 

           4. glaubhaft macht, dass der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden vorlegt.

 

(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, dass der Antragsteller über Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann.

 

(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller oder Importeur nachweist, dass dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.

 

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

 

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.

 

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

 

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

 

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne dass die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30-tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.

 

(5) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

 

(6) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

 

Identität des angemeldeten Stoffes

 

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

 

(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist ‑ mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle ‑ der Stoff neu anzumelden.

 

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich; die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4 festgelegten Mitteilungs‑ und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

 

Informations‑ und Mitteilungspflichten

 

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

 

           1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, ‑zwecke oder ‑arten des Stoffes,

 

           2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

 

           3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

 

           4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

 

           5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

 

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.

 

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:

 

           1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

 

           2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

 

           3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

 

           4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

 

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muss so erfolgen, dass der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

 

Zusätzliche Prüfnachweise

 

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2 bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise gemeinsam vorlegen.

 

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist:

 

           1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

 

           2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

 

           3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

 

           4. eine toxikokinetische Grundinformation.

 

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

 

(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu verlangen:

 

           1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

 

           2. chronische Toxizität,

 

           3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

 

           4. Organ‑ und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

 

           5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

 

           6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind.

 

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

 

           1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

 

           2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

 

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

 

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

 

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5 und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

 

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

 

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

 

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

 

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

 

           1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

 

           2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

 

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

 

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

 

Umweltrisken chemischer Altstoffeim Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

 

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind, gleichzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in derselben Form zu übermitteln. Die Informationen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

 

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, dass ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

 

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.

 

(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

 

(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflicheten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

 

Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, dass

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verord­nung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) festzulegen, dass

           1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

           1.  bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

           2. Herstellungs‑ oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

           3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

           3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

 

           4. auf Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

 

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Anstelle der in Abs. 1 angeführten Verord­nungsbe­stimmun­gen können auch ein­schlägige technische Normen mit Verord­nung für verbindlich erklärt werden.

 

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Um­welt er­forder­lich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 3) durch Verord­nung ferner festzulegen, dass

 

           1. derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch (eine solche Zubereitung) freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr setzt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder

 

           2. derjenige, der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungs­gemäße oder vorherseh­bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver­bunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,

 

eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

 

               a) bestimmte Daten an die Behörde zu melden, insbesondere Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese. Werden Meldepflichten festgelegt, ist zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Art der Daten, die von den Meldepflichten erfasst werden und von wem und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden;

 

               b) für bestimmte Tätigkeiten vorab eine Genehmigung der Behörde einzuholen;

 

               c) die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit der Behörde nachzuweisen oder

 

               d) die entsprechenden Sachkenntnisse für bestimmte Personen bezüglich bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder die entsprechenden Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung mit Personal und Mitteln, oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen. In der Verordnung sind die zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Organisation der entsprechenden Aus- und Fortbildungen und die Evaluierung von Qualitätsanforderungen an Unternehmen, die Abwicklung der entsprechenden Nachweis- oder Validierungsverfahren und die Festlegung von Anforderungen an solche Aus- und Fortbildungen durchführende und die Qualifizierung von Unternehmen vornehmende und darüber Nachweise ausstellende Institutionen, näher festzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies sachdienlich und Ziel führend ist, anerkannte, einschlägig tätige und mit Aufgaben der beruflichen Bildung befasste Einrichtungen mit der Sicherstellung der verlangten Anforderungen an die Sachkenntnisse für Personal hinsichtlich beruflicher Aus- und Fortbildung und den damit verbundenen Nachweis- und Validierungsverfahren (Ausstellung von Bescheinigungen über erfolgreiche Ausbildungen eingeschlossen) einschließlich der Bewertung bereits absolvierter Ausbildungen sowie der Abwicklung der hierfür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Qualitätssicherung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und der Sicherstellung der qualitativen Eignung der in der beruflichen Fortbildung sich für einen bestimmten Bereich anbietenden Institutionen und der in ihnen tätigen Ausbildnern, zu betrauen. Bezüglich der beruflichen Fortbildung ist gegebenenfalls von den anerkannten, einschlägig tätigen und mit Aufgaben der beruflichen Bildung befassten Einrichtungen Sorge zu tragen, dass allen in diesem Bereich (Berufsfort- und Erwachsenenbildung) eingerichteten fachlich geeigneten Einrichtungen, bei denen eine Vermittlung der verlangten Sachkenntnisse für Personal, insbesondere auch auf Grund von in ausreichender Zahl qualifizierten Prüfern und Ausbildnern, gesichert werden kann, eine Einbindung in die Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht wird. In spezifischen, durch Regelungen der Europäischen Union definierten Bereichen können mit diesen Aufgaben auch einschlägig tätige und auf Grund ihrer hohen Standards der Qualifizierung hierfür anerkannte Unternehmen betraut werden. Alle betrauten Institutionen unterstehen hinsichtlich der dargestellten Tätigkeiten jedenfalls der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Im Rahmen dieser Tätigkeiten können sie auch zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die Sachkenntnisse von Personal ermächtigt werden. In einer solchen Verordnung sind, soweit dies zweckmäßig oder sofern dies EU-rechtlich vorgesehen ist, auch Qualitätsanforderungen an Unternehmen bezüglich der Ausübung einer bestimmten festgelegten Tätigkeit näher festzulegen sowie in welcher Form die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erfolgen hat. Diesbezüglich können gegebenenfalls auch im Akkreditierungsrecht anerkannte Institutionen, dort verankerte Prüfverfahren und vorgesehene Nachweismodalitäten miteinbezogen werden. Für den Fall des Zutreffens der Voraussetzungen ist festzulegen, dass vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber eine Bescheinigung ausgestellt wird. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann mit Verordnung auch bestimmt werden, dass der Landeshauptmann solche Bescheinigungen ausstellt.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(4) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) geboten ist, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Bescheid befriste Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zulassen, soweit in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist, dass mit Entscheidungen Ausnahmen in Einzelfällen erteilt werden können. Zur Einbringung derartiger Anträge sind natürliche und juristische Personen, die einen ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen können, berechtigt.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

 

(7) Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

 

(8) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

 

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Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

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VI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

§ 71. (1) Wer

           1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

 

           2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

 

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

 

           4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,

           5. der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29.9.2000, zuwiderhandelt,

           6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

           7. der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,

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