Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 3a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 3,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU - Schweiz vom 06.07.2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 270 vom 29.09.2006 S. 67,

           3. die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, sowie

           4. die Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35,

in österreichisches Recht umgesetzt.“

2. § 4 samt Überschrift lautet:

„Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b,

           2. die Eigenberechtigung,

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

           5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt oder

                c) im Fall des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich zu lit. a oder b ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;

           2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

                a) ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die mindestens dreijährige besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom oder

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

           3. anstelle der Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

(4) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt (§ 3 Abs. 3) bedarf es des Nachweises der Erfüllung

           1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und

           2. als besonderes Erfordernis

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

               b) eine Berufsqualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 5a sowie

           3. der Eintragung in die Ärzteliste.

(5) Ist die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich besonderer Erfordernisse für durch Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt worden ist, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation

           1. für die selbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5) oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3) oder

           2. für die unselbständige Berufsausübung durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, mit der nachgewiesen wird, dass die gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in der ärztlichen Grundausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind,

zu erbringen.

(6) Die Organisation und Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 5 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 5 Z 2 einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5. (1) Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt wurden, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

           1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:

                a) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG oder

                c) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte Ausbildung zum approbierten Arzt oder

               d) ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.

           2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:

                a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG oder

                c) ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.

           3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

                a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder

                c) ein Drittlanddiplom unter den Voraussetzungen des Abs. 2.

(2) Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser

           1. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf entsprechend dem Antrag als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“

4. § 5a lautet:

„Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

§ 5a. (1) Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen von inhaltlichen Einzelfallprüfungen anzuerkennen:

           1. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit b der Richtlinie 2005/36/EG) oder

           2. ein in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnungen erworben wurde und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach oder Additivfach der Medizin angestrebt wird, wobei im letzteren Fall die Zulassung zur Berufsausübung nur dann erfolgen kann, wenn eine Zulassung zur Berufsausübung als Facharzt des entsprechenden zugehörigen Sonderfachs erfolgt (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), sowie

           3. erforderlichenfalls zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 der Nachweis der erfolgreich absolvierten Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 2.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung, im Fall des Abs. 1 Z 2 auch alternativ an die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung (Weiterbildung) wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet und dieser Unterschied durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen und gefestigten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht ausgeglichen wird.

(3) Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied gemäß Abs. 2 liegt vor, wenn der Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Ausbildung (Weiterbildung) belegt,

           1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegten Dauer der entsprechen ärztlichen Ausbildung liegt, wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist, oder

           2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich der Dauer oder dem Inhalt gegenüber der entsprechenden ärztlichen Ausbildung gemäß den Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 aufweisen und die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt darstellt, oder

           3. wenn das durch dieses Bundesgesetz und die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegte Berufsbild des approbierten Arztes, des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die

                a) im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und

               b) wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 vorgeschrieben ist und

                c) sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

(4) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 obliegen der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung sowie des Anpassungslehrgangs einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

5. Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:

„Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen

§ 5b. Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

           1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen, oder

           3. denen von der Republik Österreich der Status des Asylberechtigten in Anwendung des AsylG 2005 deklaratorisch zuerkannt wurde (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG),

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.“

6. § 6 samt Überschrift lautet:

„Verordnung über Berufsqualifikationen

§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als Arzt für Allgemeinmedizin zuzuwenden, haben sich

           1. einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie

           2. der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“

8. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich

           1. sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie

           2. der Facharztprüfung

zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“

9. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen können sich auch Personen, die nicht

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder

           2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

           3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse und das im § 4 Abs. 4 Z 2 angeführte besondere Erfordernis erfüllen, der Ausbildung zum Facharzt unterziehen.“

10. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe der gemäß § 10 Abs. 12 oder § 11 Abs. 9 festgesetzten Ausbildungsstellen können sich ferner Personen, die nicht

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder

           2. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

           3. die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch die im § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und den Nachweis einer Vorbildung, die einem an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde gleichwertig ist, der Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfaches oder bei Nachweis, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des fachärztlichen Berufes erworben haben, der Ausbildung in einem Additivfach unterziehen.“

11. Im § 10 Abs. 4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern nicht durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt schriftlich festgestellt worden ist, dass

           1. ein diesbezüglicher Beschäftigungsmangel in angemessener Zeit nicht behoben werden kann und

           2. dafür Sorge getragen wird, dass die Erreichung der Ausbildungsziele auf einer solchen Ausbildungsstelle dennoch gewährleistet ist.“

12. Im § 11 Abs. 2 Z 5 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern nicht durch den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt schriftlich festgestellt worden ist, dass

                a) ein diesbezüglicher Beschäftigungsmangel in angemessener Zeit nicht behoben werden kann und

               b) dafür Sorge getragen wird, dass die Erreichung der Ausbildungsziele auf einer solchen Ausbildungsstelle dennoch gewährleistet ist.“

13. Im § 13b wird die Paragraphenfolge „§§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ durch die Paragraphenfolge „§§ 5a, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ ersetzt.

14. § 14 samt Überschrift entfällt.

15. Die Paragraphenbezeichnung des § 14a wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 14“ ersetzt, seine Überschrift und sein Abs. 1 lauten:

„Anrechung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

           1. im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,

           2. im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

           3. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,

           4. Zeiten des Präsenzdienstes,

           5. Zeiten des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie

           6. des Zivildienstes

auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.“

16. Im § 14 Abs. 3 Z 1 (neu) wird der Ausdruck „der Richtlinie 93/16/EWG und der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22,“ durch den Ausdruck „der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

17. Im § 14a Abs. 4 Z 1 (neu) entfällt die Wortfolge „der Richtlinie 93/16/EWG und“.

18. § 15 samt Überschrift lautet:

„Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die allgemeinen Erfordernisse und die entsprechenden besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung einschließlich der Ausbildungserfordernisse gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer

           1. Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder

           2. Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom)

auszustellen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Abs. 6 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis

           1. den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und

           2. dem im Anhang V Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

           1. dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder

           2. der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person

           1. den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und

           2. ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.

Wird der betreffenden Person die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt oder wird sie aus der Ärzteliste gestrichen, so ist die Bescheinigung für die Dauer der Untersagung oder der Streichung aus der Ärzteliste einzuziehen.

(5) Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(6) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 5 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“

19. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.“

20. § 27 samt Überschrift lautet:

„Ärzteliste und Eintragungsverfahren“

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich

           1. Namen,

           2. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,

           3. Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,

           4. Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,

           5. Eintragungsnummer,

           6. Berufssitz,

           7. Dienstort sowie

           8. Zustelladresse oder – bei Ärzten gemäß § 47 – Wohnadresse

öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in deutscher Sprache einzubringen. Die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(3) Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.

(4) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und

           2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(6) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person

           1. in diesem Staat ermittelt wird, oder

           2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder

           3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(8) Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stelle eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zu knüpfen, so ist der Antragsteller berechtigt, darüber einen Teilbescheid zu verlangen und bis zur erfolgreichen Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens die Nachweise der Vertrauenswürdigkeit und der gesundheitlichen Eignung erneut vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so darf das Eintragungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weitere Verfahrensschritte formlos eingestellt werden.

(12) Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Ärzteausweises aufgenommen werden.

(13) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.“

21. Im § 28 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 10 und 11“ ersetzt.

22. § 30 samt Überschrift lautet:

Auskünfte mit EWR-Bezug

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Personen, die

           1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, und

           2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

(2) Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt wurde.“

23. § 32 Abs. 1 lautet:

§ 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

                a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

               b) die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

                c) die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. über

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

                c) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

verfügen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen.“

24. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

           1. hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

25. § 33 Abs. 1 lautet:

§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

           1. im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,

           2. nicht gemäß § 4 Abs. 2 Z 1

                a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

               b) die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

                c) die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b

besitzen, jedoch

           3. die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und

           4. über

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,

               b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie

                c) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung

eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.“

26. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zurückzunehmen, wenn

           1. hervorkommt, dass eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

           2. eines der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Erfordernisse weggefallen ist und der Wegfall nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

27. § 35 Abs. 1 lautet:

§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:

           1. Ärzte, die nicht

                a) österreichische Staatsbürger oder

               b) Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

                c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b

sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß § 32 oder § 33 verfügen, sowie

           2. Ärzte, die zwar

                a) österreichische Staatsbürger oder

               b) Staatsangehörige eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

                c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b

sind, jedoch nicht gemäß § 4 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen.“

28. § 35 Abs. 8 lautet:

„(8) § 27 über die Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Abs. 1 genannten Ärzte mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Wegfall einer für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzung nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 führt.“

29. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.

30. Im § 36a Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „im § 4“ ersetzt.

31. § 37 samt Überschrift lautet:

„Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in Österreich unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 43 Abs. 2 ärztlich tätig werden. Die ärztliche Tätigkeit stellt dann eine Erbringung einer Dienstleistung dar, wenn sie vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit, zu beurteilen ist.

(2) Dienstleistungserbringende Ärzte unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den Vorschriften über Berufspflichten und dem Disziplinarrecht dieses Bundesgesetzes. Verstößt der Dienstleistungserbringer gegen diese Vorschriften, so hat die Österreichische Ärztekammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des ärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

           3. Berufsqualifikationsnachweis.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 3 ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum der Meldung, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer weiter beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

(5) Wenn ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 3

           1. einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen ärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche tatsächliche und rechtmäßige selbständige ärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           2. einen außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweis (Drittlanddiplom) einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige ärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder jenes EWR-Vertragsstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG),

vorlegt, hat die Österreichische Ärztekammer vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die ärztliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern dies zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringen tunlichst innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

           1. über ihre Entscheidung, seine Qualifikation nicht nachzuprüfen, oder

           2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Ärztekammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat jedenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(7) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der ärztlichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung besteht und mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, hat die Österreichische Ärztekammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Wenn der Dienstleistungserbringer diesen Nachweis nicht erbringen kann, hat die Österreichische Ärztekammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die Erbringung der Dienstleistung darf

           1. in Fällen des Abs. 5 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in den Abs. 6 und 7 angeführten Fristen,

           2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

aufgenommen werden.

(9) Die Österreichische Ärztekammer hat den Dienstleistungserbringer aufgrund seiner Meldung in die Ärzteliste mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als Dienstleistungserbringer einzutragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn eine Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung weggefallen ist. Die Eintragung begründet keine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer. § 27 ist nicht anzuwenden.

(10) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Ärztekammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 entspricht. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste im Rahmen der Niederlassung hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit nicht auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 1 reduziert und zugleich die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 Ärztegesetz 1998 beantragt, kann die Österreichische Ärztekammer einen Feststellungsbescheid erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren ärztlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.

(11) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 7 obliegt der Österreichischen Ärztekammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

32. Im § 43 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 4, 5, 5a, 27, 32, 33 und 44“ durch den Ausdruck „§§ 4, 27, 32, 33 und 44“ ersetzt.

33. § 44 lautet:

§ 44. (1) Personen, die gemäß den §§ 4, 32 oder 35 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, haben im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes jene Berufsbezeichnung zu führen, mit der sie in die Ärzteliste eintragen worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes oder zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, die im Heimat- oder Herkunftstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern

           1. neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und

           2. diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.“

34. Im § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „den §§ 4 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 27“ ersetzt.

35. Im § 63 erster Satz  wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 4“ ersetzt.

36. Im § 68 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „den §§ 4, 5 oder 5a“ durch den Ausdruck „§ 4“ ersetzt.

37. § 80a Abs. 1 lautet:

§ 80a. (1) Die Erweiterte Vollversammlung besteht aus

           1. den Mitgliedern der Vollversammlung,

           2. den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufes, ergibt, sowie

           3. zumindest zwei Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds nach Bestellung durch die Erweiterte Vollversammlung gemäß § 80b Z 5.

Näheres, ausgenommen betreffend Z 3, ist in der Wahlordnung zu bestimmen.“

38. Im § 80b Z 1 wird die Wortfolge „ihrer Mitglieder“ durch die Wortfolge „ihrer stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.

39. Im § 80b wird am Ende der Z 3 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Z 4 werden folgende Z 5 und 6 sowie folgender Schlusssatz angefügt:

         „5. die Bestellung von zumindest zwei Beziehern einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds zu Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, wobei diese berechtigt sind, an den Sitzungen der Erweiterten Vollversammlung mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen, sowie

           6. die Bestellung von zumindest einem Mitglied aus dem Personenkreis gemäß Z 5 zum Mitglied (zu Mitgliedern) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds.

Näheres über die Bestellungen gemäß Z 5 und 6 ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu bestimmen.“

40. § 113 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gehören dem Verwaltungsausschuss die gemäß § 80b Z 6 von der Erweiterten Vollversammlung zu Mitgliedern bestellten Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung an, wobei diese berechtigt sind, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.“

41. Im § 113 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die Mitglieder“ durch die Wortfolge „Die stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt und im § 113 Abs. 3 siebenter Satz wird die Wortfolge „seiner Mitglieder“ durch die Wortfolge „seiner stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.

42. § 118 Abs. 2 Z 14 lautet:

       „14. die Beschlussfassung über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 5, die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin (§ 7 Abs. 5), die Facharztprüfung (§ 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56 Abs. 4);“

43. § 118 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Besorgung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Berufszulassung von Ärzten, einschließlich der Einholung sämtlicher hiezu erforderlicher Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG,“

44. Im § 118 Abs. 3 entfallen die Z 5 und 6.

45. Dem § 118 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Österreichische Ärztekammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, die Interessen berühren, deren Vertretung der Österreichischen Ärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.“

46. Im § 128a Abs. 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „14a,“.

47. § 128a Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß den §§ 5a und 39 Abs. 2 sowie die Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 11,“

48. Im § 199 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 37 Abs. 1 letzter Satz oder 2“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 1 oder 8“ ersetzt und es entfällt der Ausdruck „§ 44,“.

49. § 214 Abs. 4 entfällt.

50. Dem § 225 werden folgende § 226 bis 228 samt Überschrift angefügt:

„Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen zur 12. Ärztegesetz-Novelle

§ 226. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die vor dem 1. Jänner 2007 gemäß § 7 Abs. 6 oder § 8 Abs. 4 oder 5 in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches oder in einem Additivfach gestanden haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung nach der vor dem 1. Jänner 2007 geltenden Rechtslage abzuschließen.

§ 227. Verweise auf die §§ 4, 5, oder 5a in den §§ 207, 210 Abs. 7 sowie 223 beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Ärztegesetz 1998, in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. **/200*.

§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten die §§ 3a, 4, 5, 5a, 5b, 6,  7 Abs. 1, 8 Abs. 1 erster Satz, 8 Abs. 5 erster Satz, 13b, der Entfall des § 14, die §§ 14a Abs. 1, 14a Abs. 3 Z 1, 14a Abs. 4 Z 1, 15, 24 Abs. 1, § 27, 30, 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 und 5, 35 Abs. 1 und 8, 36 Abs. 1, 36a Abs. 1, 37, 43 Abs. 2, 44, 59 Abs. 5, 63, 68 Abs. 1 Z 1, 118 Abs. 2 Z 14 und Abs. 3 Z 4, der Entfall de § 118 Abs. 3 Z 5 und 6, die §§ 118 Abs. 9, 128 Abs. 1 Z 1 und 2, der Entfall des § 214 Abs. 4 sowie die §§ 226 und 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/200* in Kraft.“