34/PET XXIII. GP

Eingebracht am 07.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Im Hause

03. April 2008

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich Ihnen gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR die Petition betreffend „ Erhaltung
und Schutz der waidgerechten Jagd und seiner kulturellen Tradition in Österreich“ mit der Bitte um
geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Petition


Internationaler

St. Hubertus-Orden,

Großes Kapitel

PETITION
betreffend

Erhaltung und Schutz der waidgerechten Jagd und seiner
kulturellen Tradition in Österreich

durch

eine entsprechende, die Interessen der österreichischen
Jagdwirtschaft ber
ücksichtigende und einer Entmündigung der
Jägerinnen und Jäger entgegenwirkende Umsetzung der EU-
Waffenrichtlinie.“

BEGRÜNDUNG

Der Internationale St. Hubertus Orden, welcher die Petitjon zur Erhaltung und Schutz der waidgerechten Jagd und seiner kulturellen Tradition in Österreich“ an das österreichische Parlament heran trägt, wurde im Jahre 1695 durch den böhmischen Reichsgrafen Franz Anton von Sporck gegründet und durch die Nationalsozialisten aufgelöst. Am 10. Mai 1950 wurde der Orden in Wien unter dem Protektorat der Österreichischen Bundesregierung restituiert.

Entsprechend seinen Satzungen und der in diesen abgesteckten Ordenszielen, hat sich der Internationale St. Hubertus-Orden der Erhaltung, Pflege und Förderung des gesamten Jagdwesens in seinen verschiedenen Erscheinungsformen in aller Welt verschrieben sowie unter anderem der Verbesserung des Verständnisses für Zusammenhänge und Wechselbeziehungen in der Natur für Jäger, Fischer und Nichtjäger.

Die Jagd stellt nicht nur, aber speziell in Österreich, sowohl ein historisch gewachsenes Kulturgut als auch einen beträchtlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die österreichischen Jägerinnen und Jäger sind somit nicht nur dazu berufen, das Waidwerk entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erlernen und auszuüben, sondern ebenso diese verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne und im Interesse der nichtjagenden Bevölkerung zu praktizieren.

Wie eben dargestellt ist somit die österreichische Jägerschaft nicht nur durch die unterschiedlichen Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer im öffentlichen- wie auch Selbstinteresse reglementiert, sondern hat sich ebenfalls beim Erwerb, der Registrierung und der Führung der zur Jagdausübung notwendigen Waffen an das im internationalen Vergleich strenge österreichische Waffenrecht zu halten.


Aus diesem Grunde ist es für den diese Petition einbringenden Personenkreis unverständlich, mit welchen nicht nachvollziehbaren Argumentationen durch den Ausschuss für Binnenmarkt und Konsumentenschutz des Europäischen Parlamentes eine Anpassung der EU-Waffenrichtlinie 1991 an die Anforderungen des UN-Protokolls über die unerlaubte Herstellung von und den unerlaubten Handel mit Schusswaffen erarbeitet wurde, mit welcher in die Eigentumsrechte der die Jagd ausübenden Personen mit der Begründung einer möglichen von diesen ausgehenden Terrorgefahr (Anm.: welche nicht nur von Jägern sondern ebenso von Sportschützen zu befürchten sein soll) eingegriffen wird.

Beispielsweise sieht die EU-Richtlinie vor, den käuflichen Erwerb von Waffen für Jäger und Sportschützen mit dem Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren zu verknüpfen - mit der hierzu angeführten offiziellen Begründung, dass die abweichende Altersgrenze für den Erwerb und den Besitz von Waffen für Jäger und Sportschützen nicht gerechtfertigt ist.“ Festgehalten sei, dass sehr wohl jede andere Form des Erwerbs trotz Unterschreiten des 18. Lebensjahres für Jäger und Sportschützen nach der EU-Waffenrichtlinie gestattet sein soll. Eine nicht logisch begründbare Differenzierung.

Als Organisation, die entsprechend den einleitenden Erläuterungen der Erhaltung, Pflege und Förderung des gesamten Jagdwesens verpflichtet ist, ist mit Rücksichtnahme auf die rechtzeitig vorzunehmende Ausbildung von Jungjägerinnen und Jungjägern sowie auf Grund der mit der Jagdausübung einhergehenden und notwendiger Weise verbundenen Führung von Jagdwaffen, den Bestrebungen einer ausschließlichen Genehmigung des käuflichen Erwerbs samt Besitz ab dem Alter von 18 Jahren energisch entgegenzutreten (Anm.: Dzt. kann diese Altersgrenze nach österreichischem Recht in behördlich genehmigten Ausnahmefällen, nämlich zur Ausübung der Jagd und für Sportschützen unterschritten werden).

Es ist des weiteren sinnwidrig anzunehmen, dass ein mündig Minderjähriger auf Grund seines Alters - trotz jagdlicher Ausbildung - eher als Risiko im Sinne von Terrorismusrisiko entsprechend der Richtliniennovellierung anzusehen ist, da auf Grund des Nichtvolljährigkeits-Alters wohl kaum auf eine die Allgemeinheit generell gefährdenden Zustand geschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass die Republik Österreich gerade im Vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der österreichischen Jugend das bundesweite Wahlalter nunmehr auf sechzehn Jahre gesenkt hat.

Ein weiterer wesentlicher Eingriff in das bundesweit funktionierende Jagdwesen, welches im Sinne der öffentlichen Sicherheit auf ein strenges Waffenrecht aufbaut, ist jener Richtlinienteil, welcher auf ein grundsätzliches Verbieten aller Waffen der Kategorie C und D (Einzellader- und Repetierlangwaffen sowie einläufige und doppelläufige Schrotflinten) auch für Sportschützen und Jäger abstellt, welche sich sodann erst einem Genehmigungsverfahren - entsprechend dem System der Faustfeuerwaffen (Kategorie B) zu stellen haben sollen. Einem Genehmigungsverfahren somit, welches den Jägerinnen und Jägern nach einer bereits absolvierten und sinnvollen Waffenhandhabungsprüfung im Zuge des Jagdprüfungsverfahrens die Ausübung und den Zugang zur Jagd aber auch zur Jagdbewirtschaftung erschweren soll.

Es ist logisch nicht begründbar, wieso bereits im Waffenrecht und in der Handhabung von Jagdwaffen ausgebildete und durch Prüfungskommissionen hiezu befähigte Jägerinnen einen weiteren zusätzlichen Genehmigungsprozess (Anm.: ebenso als zusätzliche finanzielle Zugangsbeschränkung zu sehen) unter dem Deckmantel der Entschärfung der Terrorgefahr“ über sich ergehen lassen sollen. Vielmehr sind die bestehenden strengen Normierungen des österreichischen Waffenrechtes bereits jetzt für den EU-Raum vorbildlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet und bedürfen keiner weiteren Schärfung. Weitere Genehmigungsverfahren würden ebenso einen unverhältnismäßigen Eingriff in die bereits erworbenen Eigentumsrechte der jeweilig betroffenen Personen bedeuten.


Auf das Vorhandensein weiterer, sowohl die bestehende Gesetzesmaterie als auch die Handhabung des Waffenrechtes verkomplizierender Richtlinieninhalten wird hingewiesen.

Bei entsprechend wortwörtlicher Umsetzung der diesbezüglichen EU-Richtlinie in österreichisches Recht, steht beispielsweise die Ausübung des traditionellen Gewerbes des Büchsenmachers, welcher in der Praxis sowohl Produzent als auch Händler ist und eine weltweit einzigartige Tradition in Österreich hat, vor dem Aus - wie diese EU-Richtlinie generell einen schweren wirtschaftlichen Druck auf den Waffenhandel ausübt. Es sollen nämlich weitreichende Änderungen in der Kennzeichnung der Waffen, wie auch in der Führung und Archivierung des zu Waffenbuches umgesetzt werden, welche in der Umsetzung nicht nur für den Staat einen enormen verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand mit sich bringen. Ein zusätzlicher Nutzen für die Sicherheit lässt sich jedoch nicht ausmachen.

Der Internationale St. Hubertus-Orden ersucht mit Einbringung dieser Petition um umfassende Auseinandersetzung des Nationalrates der Republik Österreich mit der für die Jagdausübung grundlegenden Thematik der waffenrechtlichen Normierungen sowie um entsprechende Sensibilität bei der Umsetzung der auf Österreich zukommenden und inhaltlich weit überschießenden EU-Richtlinie.

Für den Verein Internationaler St. Hubertus-Orden, Großes Kapitel“

ZVR-Zahl: 708410317

Generalkonsul Kommerzialrat Dr. h. c. Günther Hödl