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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82333
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@md-v.wien.gv.at
DVR: 0000191
Bundesgesetz, mit dem die Exe-
kutionsordnung, die Zivilprozess-
ordnung, das Außerstreitgesetz, das
Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
gesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das
Staatsanwaltschaftsgesetz, das Ver-
brechensopfergesetz, das Strafregister-
gesetz und das Sicherheitspolizeige-
waltschutzgesetz - 2. GeSchG);
Regierungsvorlage;
An die
Parlamentsdirektion Wien
Gegen die mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 18. September 2008, Zl. 632 372/1-V/2a/06, übermittelte, im Betreff genannte Regierungsvorlage bestehen gewichtige Bedenken. Es wird daher ersucht, die nachstehende Stellungnahme den Klubs der im Parlament vertretenen Parteien zur Verfügung zu stellen.
Die Anwendung des Instruments des außergerichtlichen Tatausgleiches auf Fälle des § 107b StBG wird von Seiten der Stadt Wien strikt abgelehnt. Es ist zwar nur nach Zustimmung beider Parteien der Einsatz eines außergerichtlichen Tatausgleiches zulässig, doch würde bereits das in Betracht ziehen seitens des Gerichtes die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers in Frage stellen. Auch stellt sich die Frage nach der „Freiwilligkeit“ der Zustimmung des Opfers, kann doch gerade bei langjährigen Gewaltbeziehungen von freien Willensbildungen in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Mit der Schaffung des § 107b StGB sollte daher unbedingt eine gesetzliche Anordnung einhergehen, wonach der außergerichtliche Tatausgleich auf diesen Straftatbestand keine Anwendung findet.
Für den Landesamtsdirektor:
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. Bundeskanzleramt
3. Bundesministerium für
Justiz
4. alle Ämter der Landesregierungen
5. Verbindungsstelle der Bundes-
länder
6. MDZ
7. MA 11
8. MA 15
9.
MA 26
10. MA 40
11. MA 57
12. Wiener Kinder- und
Jugendanwalt
13. UVS Wien
14. Kuratorium für psycho-
soziale Dienste in Wien