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Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 1014 Wien
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Geschäftszahl: |
BMBWK-12.733/0002-III/4/2006 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Andreas Bitterer |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
andreas.bitterer@bmbwk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2369/53120-812369 |
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Ihr Zeichen: |
GZ BMaA-AT.4.15.05/0021-IV.1/2006 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992)
geändert wird; Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur begrüßt die durch die Ratsentscheidung begründeten neuen Ausnahmetatbestände bezüglich der Entrichtung der Visumgebühr in Tarifpost 7 Abs. 2 Z 5, 8 und 9 des Gesetzesentwurfes und nimmt im Übrigen wie folgt Stellung:
Zu Z 2 (Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1):
Zu TP 7 Abs. 2 Z 6:
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist bei dem an den Vorgaben des Fremdengesetzes 1997 anknüpfenden Ausnahmetatbestand die Neuregelung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, zu berücksichtigen und es wäre in Folge die Wendung „für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde“ zu streichen.
Erstanträge
für Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligungen) sind gemäß
§ 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz prinzipiell im Ausland vor
der Einreise bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde
einzureichen und es ist die Entscheidung durch die Inlandsbehörde auch im
Ausland abzuwarten. Obwohl die Erteilung eines Visums zur
„Überbrückung“ der Wartezeit für Studierende
bzw. Stipendiaten nicht mehr möglich ist (vgl. dazu auch die auf das
Fremdengesetz 1997 bezogenen Motive der Novelle BGBl. I Nr. 52/1999
zum Konsulargebührengesetz 1992 in den Erläuterungen zu TP 7
Abs. 2 Z 5 der einschlägigen RV 1431 dB. XX. GP), sind
jedoch für die Frage der Gebührenfreiheit weiterhin diejenigen
Fälle einer Visaerteilung zu berücksichtigen, in denen etwa die
Ablegung von Zulassungs- bzw. Aufnahmsprüfungen oder die Abholung der
Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist. Weiters ist zu bemerken, dass
entsprechend § 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 Visa für die
Einreise nur zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt
ausgestellt werden und dass nach Einreise mit einem Visum (Reisevisum C, Aufenthaltsvisum
D, Aufenthalts-Reisevisum D+C) in Österreich kein anderes Visum oder eine
Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann (ausgenommen Forscher unter
bestimmten Voraussetzungen). In diesem Sinne ist einerseits die Unterscheidung
in unter und über sechs
Monate dauernde Aufenthalte nicht mehr erforderlich und andererseits ist die
Bedingung der
Inlandsantragstellung einer „Aufenthaltserlaubnis“ (nunmehr
„Aufenthaltsbewilligungen“ bzw. allgemeiner „Aufenthaltstitel“
gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) nicht mehr realistisch.
Zu TP 7 Abs. 2 Z 7:
Der auf die Terminologie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 ausgerichtete Ausnahmetatbestand sollte hinsichtlich dieser Personengruppe an die aktuelle Umschreibung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i Ausländerbeschäftigungsgesetz („Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst“) angepasst werden (vgl. dazu die einschlägige RV 948 dB. XXII. GP).
Nach
Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist
bei diesem auch am Fremdengesetzes 1997 anknüpfenden Ausnahmetatbestand
eine Streichung der
Bedingung „wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei
einer Inlandsbehörde
bereits eingebracht wurde“ angezeigt; diesbezüglich gilt das
hinsichtlich der Studenten und Stipendiaten Gesagte grundsätzlich auch
für diesen Bereich. Weiters wird entsprechend dem
ebenfalls Forscher betreffenden neuen Ausnahmetatbestand der TP 7
Abs. 2 Z 9 deren kurzfristiger Aufenthalt an keine vergleichbare
Bedingung geknüpft. Im Hinblick auf die bislang im Rahmen des
(künftig entfallenden) Abs. 5 der TP 7 gewährte
Gebührenfreiheit für Aufenthalte zum Zweck der Lehr-, Vortrags- oder
Forschungstätigkeit bis zu sechs Monaten, sollte zur Wahrung der
Kontinuität an einer Gebührenbefreiung in diesem Bereich festgehalten
werden (Aufenthalts-Reisevisum D+C). Dies auch deshalb, da nach Maßgabe
des Fremdenpolizeigesetzes 2005 bei sichtvermerksfreier Einreise die Aufnahme
der vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommenen Erwerbstätigkeit
(wissenschaftliche Lehre und Forschung) eben nicht gestattet ist, sodass in
diesen Fällen die Erledigung des Antrages auf Aufenthaltsbewilligung abzuwarten
wäre.
Zu TP 7 Abs. 2 Z 9:
Es darf angeregt werden diesen Ausnahmetatbestand redaktionell zu überarbeiten, zumal die letzten sechs Worte („… zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen.“) eine Wiederholung der Worte davor darstellen.
25 Kopien
dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur
Verfügung
gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form
erfolgen.
Wien, 10. November 2006
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt