Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

Geschäftszahl:

BMBWK-12.733/0002-III/4/2006

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-mail:

andreas.bitterer@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-812369

Ihr Zeichen:

GZ BMaA-AT.4.15.05/0021-IV.1/2006

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992)

geändert wird; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur begrüßt die durch die Ratsent­scheidung begründeten neuen Ausnahmetatbestände bezüglich der Entrichtung der Visum­gebühr in Tarifpost 7 Abs. 2 Z 5, 8 und 9 des Gesetzesentwurfes und nimmt im Übrigen wie folgt Stellung:

 

Zu Z 2 (Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1):

 

Zu TP 7 Abs. 2 Z 6:

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist bei dem an den Vorgaben des Fremdengesetzes 1997 anknüpfenden Ausnahmetatbestand die Neurege­lung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, zu berücksichtigen und es wäre in Folge die Wendung „für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde“ zu streichen.

 

Erstanträge für Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligungen) sind gemäß § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz prinzipiell im Ausland vor der Einreise bei der zuständigen Berufsvertretungs­behörde einzureichen und es ist die Entscheidung durch die Inlandsbehörde auch im Ausland abzuwarten. Obwohl die Erteilung eines Visums zur „Überbrückung“ der Wartezeit für Studie­rende bzw. Stipendiaten nicht mehr möglich ist (vgl. dazu auch die auf das Fremdengesetz 1997 bezogenen Motive der Novelle BGBl. I Nr. 52/1999 zum Konsulargebührengesetz 1992 in den Erläuterungen zu TP 7 Abs. 2 Z 5 der einschlägigen RV 1431 dB. XX. GP), sind jedoch für die Frage der Gebührenfreiheit weiterhin diejenigen Fälle einer Visaerteilung zu berücksichtigen, in denen etwa die Ablegung von Zulassungs- bzw. Aufnahmsprüfungen oder die Abholung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist. Weiters ist zu bemerken, dass entsprechend § 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 Visa für die Einreise nur zu einem sechs Monate nicht übersteigen­den Aufenthalt ausgestellt werden und dass nach Einreise mit einem Visum (Reisevisum C, Aufenthaltsvisum D, Aufenthalts-Reisevisum D+C) in Österreich kein anderes Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragt werden kann (ausgenommen Forscher unter bestimmten Vor­aussetzungen). In diesem Sinne ist einerseits die Unterscheidung in unter und über sechs
Monate dauernde Aufenthalte nicht mehr erforderlich und andererseits ist die Bedingung der
Inlandsantragstellung einer „Aufenthaltserlaubnis“ (nunmehr „Aufenthaltsbewilligungen“ bzw. allgemeiner „Aufenthaltstitel“ gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) nicht mehr realis­tisch.

 

Zu TP 7 Abs. 2 Z 7:

Der auf die Terminologie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 ausgerichtete Ausnahmetatbestand sollte hinsichtlich dieser Personengruppe an die aktuelle Umschreibung gemäß § 1 Abs. 2 lit. i Ausländerbeschäftigungsgesetz („Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst“) angepasst werden (vgl. dazu die einschlägige RV 948 dB. XXII. GP).

 

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist bei diesem auch am Fremdengesetzes 1997 anknüpfenden Ausnahmetatbestand eine Streichung der
Bedingung „wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde
bereits eingebracht wurde“ angezeigt; diesbezüglich gilt das hinsichtlich der Studenten und Stipendiaten Gesagte grundsätzlich auch für diesen Bereich. Weiters wird entsprechend dem
ebenfalls Forscher betreffenden neuen Ausnahmetatbestand der TP 7 Abs. 2 Z 9 deren kurz­fristiger Aufenthalt an keine vergleichbare Bedingung geknüpft. Im Hinblick auf die bislang im Rahmen des (künftig entfallenden) Abs. 5 der TP 7 gewährte Gebührenfreiheit für Aufenthalte zum Zweck der Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit bis zu sechs Monaten, sollte zur Wahrung der Kontinuität an einer Gebührenbefreiung in diesem Bereich festgehalten werden (Aufenthalts-Reisevisum D+C). Dies auch deshalb, da nach Maßgabe des Fremdenpolizeigesetzes 2005 bei sichtvermerksfreier Einreise die Aufnahme der vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommenen Erwerbstätigkeit (wissenschaftliche Lehre und Forschung) eben nicht gestattet ist, sodass in diesen Fällen die Erledigung des Antrages auf Aufenthaltsbewilligung abzuwarten wäre.

 

Zu TP 7 Abs. 2 Z 9:

Es darf angeregt werden diesen Ausnahmetatbestand redaktionell zu überarbeiten, zumal die letzten sechs Worte („… zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen.“) eine Wiederholung der Worte davor darstellen.

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung
gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 10. November 2006

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

Elektronisch gefertigt