GZ.: BMI-LR1421/0005-III/1/a/2006

 

 

Wien, am 10. November 2006

 

An das

 

Präsidium

des Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMaA

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage werden zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Beilagen

 

 

Für die Bundesministerin:

 

MR Mag. Kurt Holubar

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1421/0005-III/1/a/2006

 

 

Wien, am 10. November 2006

 

An das

 

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

 

Ballhausplatz 2

1014    W I E N

 

Zu Zl. BMaA-AT.4.15.05/002-IV.1/2006

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMaA

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992;

Stellungnahme des Bundesministerium für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Tarifpost 6 (Ausstellung von Reisedokumenten)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass im Passgesetz und im Gebührengesetz immer von einem „Datenträger“ (Reisepass ohne Datenträger) und nicht von einem „Chip“ gesprochen wird.

 

Zu Tarifpost 7 Absatz (1a)

 

Tarifpost 7 Absatz (1a) entspricht nicht den Bestimmungen der Ziffern II.3 und II. 4 von Artikel 2 der Entscheidung des Rates. Es ist nach Ansicht des BM.I erforderlich eine Differenzierung zwischen der Regelung betreffend Gemeinschaftsabkommen und der Regelung betreffend Übergangsregelung vorzunehmen.

 

a) Ziffer II.3 von Artikel 2 der Entscheidung des Rates bestimmt, dass eine Ermäßigung oder Aufhebung der Visumgebühren für Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens über Visumerleichterungen gewährt werden kann.

Demnach ist die Höhe der Visumgebühren für Drittstaatsangehörige von Staaten, die mit der Europäischen Gemeinschaft ein Sichtvermerksabkommen geschlossen haben, in den jeweiligen Gemeinschaftsabkommen individuell festzulegen.

Diese Regelung wäre entsprechend umzusetzen.

 

b) Ziffer II.4 von Artikel 2 der Entscheidung des Rates bestimmt, dass Staatsangehörige von Drittstaaten, für die der Rat der Kommission bis zum 1. Januar 2007 das Mandat erteilt hat, ein Abkommen über Visumerleichterungen auszuverhandeln, bis zum 1. Januar 2008 eine Bearbeitungsgebühr von 35 Euro zahlen.

Diese Regelung gilt somit längstens bis 1.1.08 oder bis zu einem eventuell früheren Abschluss des jeweiligen Abkommens, sodass dann wiederum Ziffer II/3 von Artikel 2 zur Anwendung kommt.

 

Eine dementsprechende Adaptierung des Textes wird daher dringend empfohlen.

 

Zu Tarifpost 7 Visa Abs. 2 Z. 14

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die vorgeschlagene Diktion die sowohl im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch im Fremdenpolizeigesetz (FPG) vorgenommene Unterscheidung in freizügigkeitsberechtigte und nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürger nicht übernommen hat.

 

Obwohl nach dem Text der Ziffer 14 in der vorliegenden Fassung davon auszugehen ist, dass nur jene österreichischen Staatsbürger umfasst sein sollen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (Siehe Definition des „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ in § 2 Abs. 4 Z 11 des FPG), fehlt der Hinweis darauf im Text ebenso wie der Hinweis auf die wohl ebenfalls umfassten Schweizer Bürger.

 

Ob auch die Angehörigen von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern gebührenfrei einen Antrag auf ein Visum stellen können und dieses dann auch gebührenfrei erhalten, ist dem vorliegenden Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen.

 

Zu den Ausnahmen von der Gebührenpflicht

 

Auch hinsichtlich dieser Bestimmung erscheint eine differenzierte Lösung erforderlich.

 

Ziffer II.2 der Ratsentscheidung legt lediglich drei Tatbestände fest, wonach eine zwingende Ausnahme von der Gebührenpflicht vorliegt. Diese wurden korrekt übernommen.

 

Für alle anderen Ausnahmen ist Ziffer II.1 heranzuziehen, die lediglich Befreiungen oder Ermäßigungen im Einzelfall vorsieht. Das geltende Recht sieht derzeit eine generelle Befreiung für sämtliche angeführten Kategorien vor.

 

Es wird daher vorgeschlagen unter Tarifpost 7 Absatz 2 ebenfalls eine Zweiteilung zwischen absoluter Gebührenbefreiung und Befreiung/Herabsetzung im Einzelfall vorzunehmen, wobei die derzeit geltenden absoluten Ausnahmen als Beispiele („insbesondere“) für Ausnahmen im Einzelfall angeführt werden können. Hier wäre jedoch zu prüfen, inwieweit die derzeitigen Ausnahmetatbestände unter Ziffer II.1 zu subsumieren sind (oder etwa unter § 9 KGG – Abstandnahme von der Erhebung – einzuordnen sind). Fraglich wären vor allem die Bestimmungen zur Befreiung bei nachfolgender Erteilung eines Aufenthaltstitels. Auf die zu Tarifpost 7 Abs. 2 getroffenen Ausführungen wird nochmals hingewiesen.

 

Bemerkt wird, dass Inhaber eines Laissez-passer gemäß FPG-DV von der Visumpflicht befreit sind.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

MR Mag. Kurt Holubar

 

 

elektronisch gefertigt