Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1574-1/06                                                          Wien, 27. November 2006

Entwurf eines Bundesgesetzes über

Sonderrechnungslegungsvorschriften

für Unternehmen, die zu einer ge-

trennten Buchführung verpflichtet

sind (Sonderrechnungslegungsge-

setz - SRLG);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu Zl. BMWA-57.007/0007-C1/8/2006

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Der Geltungsbereich des Sonderrechnungslegungsgesetzes erscheint in folgenden Punkten nicht ausreichend klar definiert, was bei der Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten auslösen kann:

 

Nach dem dritten Absatz der Erläuterungen ist die Auslegung des Begriffs „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ den Mitgliedstaaten überlassen. Ein bloßer Verweis auf diesen unbestimmten Begriff, wie im § 2 Z 2 des Entwurfes vorgeschlagen wird, ist daher ein Zirkelschluss. Eine nähere Klärung des Begriffsinhaltes wäre daher für das Verständnis erforderlich.

 

Die in den Erläuterungen zu § 2 angeführten Beispiele für das Verständnis des Begriffs „öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form“ sind weitgehend an Art. 3 der Transparenzrichtlinie angelehnt. Da jedoch keine Kriterien angegeben werden, was konkret unter den verwendeten Begriffen verstanden wird, ergibt sich auch hier ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit.

 

Hinsichtlich des Beispiels „Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch [...] Verzicht auf marktübliche Zinsen“ ist in den Erläuterungen zu § 2 (vorletzter Absatz) klarzustellen, dass auf Grund des öffentlichen Versorgungsauftrages, insbesondere von Infrastrukturunternehmen im öffentlichen Eigentum oder anderen öffentlichen Unternehmen, eine direkte Vergleichbarkeit der Verzinsung des eingesetzten Kapitals mit rein privaten Unternehmen, die zumeist ausschließlich eine hohe Verzinsung und Gewinnrendite anstreben, nicht möglich ist.

 

In Zusammenschau des bisher Gesagten wäre es bei derzeitiger Fassung des Sonderrechnungslegungsgesetzes im Einzelfall fraglich, ob ein Unternehmen mit seiner Tätigkeit in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder nicht, wodurch sich eine große Rechtsunsicherheit ergibt.

 

Die Ausnahmebestimmung des Art. 3a Abs. 2 der Transparenzrichtlinie, wonach eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Transparenz nur für Geschäftsbereiche gilt, „die nicht bereits von anderen Spezialvorschriften der Gemeinschaft erfaßt sind“, fehlt im Entwurf des Sonderrechnungslegungsgesetzes. Es wäre daher erforderlich, eine entsprechende Ausnahmebestimmung in das Gesetz aufzunehmen.

 

Im selben Sinne wären die Erläuterungen zu § 8, wonach Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften unberührt bleiben, zu ergänzen.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Thomas Sedlak                                         Mag. Michael Raffler

                                                                                       Senatsrat