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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMBWK-13.811/0006-III/4/2006 |
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SachbearbeiterIn: |
Gabriele Sallaberger |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
gabriele.sallaberger@bmbwk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2358/53120-812358 |
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Ihr Zeichen: |
BMVIT-170.031/0007-II/ST4/2006 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraft-
fahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG-Novelle);
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, und nimmt wie folgt Stellung:
Zur Promulgationsklausel:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die letzte Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 (Art. 12 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006) erfolgt ist.
Zu Z 38 (§ 127 Abs. 3):
Im Sinne einer Anpassung an die aktuell verwendeten Terminologien des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 idgF., und des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF. (§§ 72 ff; einschließlich der einschlägigen Lehrplanverordnung, BGBl. II Nr. 302/1997 idgF., im Hinblick auf deren Ausbildungsinhalte bzw. Fachrichtungen), wird folgende Formulierung für die Bestellungsvoraussetzung in lit. a vorgeschlagen:
„a) Abschluss
eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik
an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die
Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht
ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik
oder erfolgreich bestandene Reife- und Diplomprüfung an einer
österreichischen Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen,
elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt,
unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung akademischer Grade,“
Weiters wird angeregt die vom gegenständlichen Entwurf nicht erfassten Bestimmungen der §§ 109 Abs. 1 lit. e, 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b sowie 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b des KFG 1967 betreffend die Erbringung des Nachweises des Abschlusses bestimmter Ausbildungen an Bildungseinrichtungen in den Bereichen Erteilung einer Fahrschulbewilligung, Sachverständige für die Typenprüfung und Sachverständige für die Einzelprüfung textlich an die vorstehend genannten aktuellen schul- und universitätsrechtlichen Bezeichnungen anzupassen.
Das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht die
gegenständliche
Stellungnahme im weiteren Rechtserzeugungsprozess entsprechend zu
berücksichtigen.
25 Kopien
dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur
Verfügung
gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form
erfolgen.
Wien, 28. Dezember 2006
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt