Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMBWK-13.811/0006-III/4/2006

SachbearbeiterIn:

Gabriele Sallaberger

Abteilung:

III/4

E-mail:

gabriele.sallaberger@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2358/53120-812358

Ihr Zeichen:

BMVIT-170.031/0007-II/ST4/2006

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraft-

fahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG-Novelle);

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die Übermittlung des Entwurfes betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird, und nimmt wie folgt Stellung:

 

Zur Promulgationsklausel:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die letzte Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 (Art. 12 des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006) erfolgt ist.

 

Zu Z 38 (§ 127 Abs. 3):

Im Sinne einer Anpassung an die aktuell verwendeten Terminologien des Universitäts­gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 idgF., und des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF. (§§ 72 ff; einschließlich der einschlägigen Lehrplanverordnung, BGBl. II Nr. 302/1997 idgF., im Hinblick auf deren Ausbildungsinhalte bzw. Fachrichtungen), wird folgende Formulie­rung für die Bestellungsvoraussetzung in lit. a vorgeschlagen:

 

„a)     Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektro­technik an einer österreichischen Technischen Universität, oder wenn die Anzahl der Per­sonen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik oder erfolgreich bestan­dene Reife- und Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und
gewerblichen
Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotech­nischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,“

 

Weiters wird angeregt die vom gegenständlichen Entwurf nicht erfassten Bestimmungen der §§ 109 Abs. 1 lit. e, 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b sowie 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b des KFG 1967 betreffend die Erbringung des Nachweises des Abschlusses bestimmter Aus­bildungen an Bildungseinrichtungen in den Bereichen Erteilung einer Fahrschulbewilligung, Sachverständige für die Typenprüfung und Sachverständige für die Einzelprüfung textlich an die vorstehend genannten aktuellen schul- und universitätsrechtlichen Bezeichnungen anzupassen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht die gegenständliche
Stellungnahme im weiteren Rechtserzeugungsprozess entsprechend zu berücksichtigen.

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung
gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 28. Dezember 2006

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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