GZ.: BMI-LR1429/0028-III/1/a/2006

 

 

Wien, am 15. Jänner 2007

 

An das

 

Präsidium

des Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf einer 28. KFG-Novelle,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage werden zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

iV Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0028-III/1/a/2006

 

 

Wien, am 15. Jänner 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST4

 

Stubenring 1

1011   W I E N

 

Zu Zl. BMVIT-170.031/0007-II/ST4/2006

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

Entwurf einer 28. KFG-Novelle;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Grundsätzliches:

Art. 2 Abs. 3 der RL 2006/22/EG vom 15.3.2006 sieht eine prozentuelle Erhöhung der Kontrolldichte vor. Aufgrund der damit verbundenen erhöhten Ressourcenbindung wird zumindest das im 1. Begutachtungsentwurf zur 28. KFG Novelle seitens des BM.I zur Diskussion gestellte Modell einer Strafgeldwidmung aufrecht erhalten bzw. sollte eine allgemeine Strafgeldwidmung in den kraftfahrrechtlichen Materiengesetzen angestrebt werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 2:

Die Hilfeleistungsverpflichtung durch Organe der Bundespolizei kann einerseits nur im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben erfolgen und sollte andererseits näher definiert werden. Sowohl nach der geltenden als auch nach der beabsichtigten neuen Rechtslage stellen sich insbesondere Art und Umfang der Hilfeleistung zu unbestimmt dar.


Zu Z 4:

Neben der Anbringung sollte auch die Verwendung der angeführten Streifen in beiden Fällen für unzulässig erklärt werden.

 

Zu Z 6:

Die Anpassung des § 20 Abs.3 FSG wäre durchzuführen, da diese Gesetzesstelle die Ausnahmen des Art. 4 EG-VO 3820/85 übernommen hat.

 

Zu Z 19:

Werden bei der ZMR-Abfrage mehrere Personen mit gleichem Namen und Geburtsdaten gefunden, so sind der Zulassungsstelle alle Datensätze zur Verfügung zu stellen. Diese hat zu entscheiden, welcher dieser Datensätze dem Antragsteller entspricht. Diese Regelung des § 42 Abs. 2 a KFG wird grundsätzlich begrüßt.

Die im Entwurf vorgesehene Kennzeichnung des Ergebnisses mit einem Qualifikationskennzeichen durch das ZMR ist jedoch nicht erforderlich, technisch dzt. nicht vorgesehen und systemwidrig. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass Qualifikationszeichen nur von der zuständigen Meldebehörde, nicht jedoch vom Zentralen Melderegister gesetzt werden.

Es wird daher vorgeschlagen, die vorgeschlagene Regelung des § 42 Abs.2 a KFG dahingehend abzuändern, dass der Satzteil „und kennzeichnet das Ergebnis mit einem Qualifikationskennzeichen“ entfällt.

 

Zu Z 27:

Die derzeitige Formulierung im zweiten Satz, wonach die einzelnen Teile der Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können, sollte zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten beibehalten werden. Mit der geltenden Rechtslage ist die Ladungssicherung jedenfalls eindeutiger formuliert und ermöglicht dadurch auch eine dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung tragende Überwachung der Ladungssicherungsvorschriften. Die mit einem Wegfall zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen sollten in Anbetracht der erzielten Sensibilisierung und damit einhergehenden Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht in Kauf genommen werden.

 

Zu Z 28:

Im zweiten Satz fehlt das Wort „Sattelzugfahrzeug“.

Weiters müsste in § 102 Abs. 1 die „28 Tage“ Regelung gemäß Art. 26 Z 4 EU-Verordnung 561/2006 (Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85), die nach dem 1. Jänner 2008 in Kraft tritt, normiert werden.

Zu Z 32:

§ 102a Abs. 4 3. Satz wäre im Hinblick auf die mit 1.5.2006 durch Art. 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Kraft getretene Abänderung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hinsichtlich der Mitführung der Schaublätter, der handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke (die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter bzw. mitzuführende handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) entsprechend anzupassen. Darüber hinaus sollte – wie im § 102 Abs. 1 - auch bereits der Hinweis auf die „28 Tage“ Regelung, die nach dem 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, erfolgen.

 

Zu Z 36:

Durch den letzten Satz des § 114 Abs. 4a KFG besteht gem. § 102 Abs. 1 letzter Satz KFG Benützungspflicht der Fahrerkarte, die aber ein Fahrschüler gem. § 2 Abs. 2 KonGeV nicht ausgestellt bekommen kann, da er keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Zu Z 40:

Art 12 EU-VO 561/2006 normiert eine Ausnahmeregelung von den Vorschriften der Art 6 bis 9 EU-VO 561/2006. Dieser Artikel (sog. Halteplatzregelung) müsste daher  im § 134 Abs.1 KFG als Ausnahme zitiert werden.

Die Klammerzitierung  im § 134 Abs. 1a KFG müsste richtig lauten: Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

 

Abschließend darf aus aktuellem Anlass angeregt werden, bei Schülertransporten ein verpflichtendes Aussteigen des Lenkers zu dem Zweck, das sichere Aus- und Einsteigen der Beförderten, oft unmündigen bzw. minderjährigen Personen im unmittelbaren Bereich der Aus- und Einstiegstelle zu überwachen, unter Beibehaltung der derzeit geltenden Vorschriften (§ 63 Abs. 4 KDV) zu normieren.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form übermittelt.

 

Für den Bundesminister:

 

iV Mag. Sabine Halbauer

elektronisch gefertigt