Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Stubenring 1

1011 Wien

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-13/50-2007

16.1.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (28. KFG-Novelle); Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-170.031/0007-II/ST4/2006

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 22: 

Im zweiten Satz des geplanten Abs 2 sollten auch vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinn der RL 2002/24/EG (Klasse L7e), deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, berücksichtigt werden: Fahrzeuge dieser Klasse sind keine „Motorräder“ („Krafträder“ im Sinn der RL 2002/24/EG) und werden daher auch nicht von der geplanten Regelung des zweiten Satzes des Abs 2 erfasst. Im Übrigen muss auch bei diesen Fahrzeugen bei einer maximalen Breite bis 130 cm nur ein Scheinwerfer angebracht sein.

Es wird folgende Formulierung des zweiten Satzes des Abs 2 vorgeschlagen:

„Mit der Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze Blinkzeichen abgegeben werden können, und zwar mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern oder bei Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern und vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinn der RL 2002/24/EG, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer.“

 

Zu § 49:

Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut der Z 2 im geplanten Abs 8 wie folgt zu ergänzen:

„2. eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges (Abs. 3 Z 3)

auf dem Fahrradträger, der auch entsprechende Vorrichtungen zur Aufnahme und Beleuchtung des Kennzeichens aufweisen muss, anzubringen.“

 

Zu § 101:

Die Neuformulierung des § 101 Abs 1 lit e wird begrüßt und soll eine höhere Rechtssicherheit zur Ladungssicherung gewährleisten. Diese Bestimmung sollte jedoch an den neuen § 22 Abs 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung angepasst werden.

Es werden folgende Ergänzungen des § 101 Abs 1 lit e vorgeschlagen:

1. Der erste Satz sollte lauten:

„die Ladung und auch einzelne Teile dieser einschließlich von Geräten zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.“

2. Nach dem ersten Satz sollte folgender Satz eingefügt werden:

„Zum normalen Fahrbetrieb zählen auch Vollbremsungen oder plötzliche Ausweichbewegungen.“

3. Nach dem vierten Satz sollte eingefügt werden:

„Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) zu beachten.“

 

Redaktionelle Hinweise:

1. Der Beistrich nach dem Klammerausdruck im § 51 Abs 4 ist grammatikalisch nicht richtig.

2. Im § 104 Abs 5 hat im Hinblick auf den Entfall der lit g im § 104 Abs 2 die Verweisung auf diese Bestimmung zu entfallen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott     (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail: Abteilung 6 zu do Zl 2065-10/1073-2007

 

zur gefl Kenntnis.