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Zahl:   A 31/01/1999.001/025                                                           Eisenstadt, am 30.01.2007

 

 

Novelle zum BVergG

Begutachtungsverfahren

Stellungnahme

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Dr. Karl-Renner Ring 3

1017 Wien

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf (idF Entw) einer BVergG Novelle (BKA GZ 600 883/0003-V/A/8/2007 vom 17.1.2007):

 

 

Der Entw enthält überwiegend Klarstellungen oder die Bereinigung von terminologischen / systematischen Unstimmigkeiten sowie Anpassungen an die Rechtsprechung und ist insgesamt zu begrüssen.

 

 

Prima facie sind nur folgende Aspekte näher kritisch zu würdigen:

 

1. Kein Freibeweis des Unternehmers bei Annahme seiner Unzuverlässigkeit infolge unrichtiger Erklärungen (§ 73 Abs. 1 Entw):

Das ist eine unsachliche Differenzierung im Verhältnis zu sonstigen Unzuverlässigkeitstatbeständen. Auch hier könnten nämlich jene Umstände, die die für Abgabe falscher Erklärungen maßgeblich waren (bzw die Personen), für die Zukunft „bereinigt werden“.

 

 

2. Der intendierte Entfall der obligatorischen Anfechtbarkeit des Widerufs in Gestalt der Widerufsentscheidung im Unterschwellenbereich (§ 140 Abs. 6 – 10 Entw):

Dies ist – entgegen den EB und der unzutreffenden Rechtsansicht des VfGH in B 3378/05) - dort gemeinschaftsrechtswidrig, wo solche Aufträge in den Anwendungsbreich der Grundfreiheiten fallen (DH sehr oft, weil nach dem EuGH hierfür bereits potentielles Interesse von Unternehmern aus anderen MS am Auftrag ausreicht, siehe C-231/03 Coname, C-458/03, Parkring Brixen). Auch und gerade die Grundfreiheiten verlangen nämlich effektiven Rechtsschutz. Dieser wird durch den regelmäßig sachlich nicht zwingend erforderlichen Entfall der Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich des Widerrufs beeinträchtigt. Es liegt daher eine Verletzung des Effektivitätsgebots (und wohl auch Äquivalenzgebots) vor. Dies ist im Übrigen schon ausjudiziert, zumal der EuGH die Notwendigkeit der Anfechtbarkeit des Widerrufs explizit mit der Wahrung der Grundfreiheiten begründet hat (EuGH C 92/00, Rz 42 ff).

 

Unvermeidliche, gemeinschaftsrechtliche Konsequenz der Umsetzung des Entw wäre aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts der Rückfall auf die Anfechtung des Widerrufs selbst samt der damit verbundenen Rechtsunsicherheit für alle Anwender.

 

 

3. Die vorgeschlagene Gebührenregelung (§ 318 Entw):

Sie trägt den Grundgedanken der Rechtsprechung des VfGH (G 154/05 ua.), welche die geltende Rechtslage für verfassungswidrig befunden hat, möglicherweise nicht ausreichend Rechnung:

 

Eine EV-Gebühr von 50 % der Gebühr für den Hauptantrag ist noch immer zu hoch, da die EV lediglich Bedeutung als Mittel zum Zweck hat, den Rechtsschutz (Hauptantrag) auch effektiv zu gestalten und zudem der EV-Aufwand keinesfalls 50 % des Hauptverfahrens bedeutet (eher max. 20 %).

 

Gleiches gilt mutatis mutandis für 50 % Gebühr im Falle einer rechtzeitigen (vor Entstehen einer größeren Verfahrensaufwandes erfolgten) Zurückziehung. Unter dem Gesichtspunkt des Aufwands sollte hier aber auf die Anberaumung (oder eine kurze Frist nach Anberaumung) der Verhandlung abgestellt werden.

 

Die Ausnahme der Vergabekontrollanträge vom Gebührengesetz sollte aus gleichheitsrechtlichen und administrativen Gründen auf den Landesbereich ausgedehnt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Präsident:

 

 

Mag.   G r a u s z e r

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung: