An
das Präsidium des Nationalrates (25-fach)
das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
das Bundesministerium für Gesundheit
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Ihr Zeichen |
Ihr Schrb. v. |
Unser Zeichen |
Bearbeiter |
Tel. Kl. |
Wien, am |
- |
17.01.2007 |
Hr. Dir. Dr. Hackl |
257 |
14.02.2007 |
Betreff: |
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundsvergabegesetz 2006 geändert wird - |
Zum ausgesandten Novellierungsentwurf nimmt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wie folgt Stellung:
Die Möglichkeit, nach erfolgter Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen oder einem Verhandlungsverfahren anstelle einer Bekanntmachung (hier: im Internet) die im Verfahren verbliebenen Unternehmer direkt nachweislich zu informieren, sollte auch bei Erklärung des Widerrufs ohne Abwarten einer Stillhaltefrist im Unterschwellenbereich bestehen (ansonsten würde hier ein strengeres Regime gelten als im Oberschwellenbereich).
§ 140 Abs 8 wäre daher um folgenden Satz zu ergänzen:
„Abs 2 Satz 2 gilt sinngemäß“.
Angemerkt sei, dass die Schaffung einer Widerrufsmöglichkeit ohne Abwarten einer Stillhaltefrist im Unterschwellenbereich ausdrücklich begrüßt wird!
Die vorgesehene Reduktion der Gebühr für Folgeanträge bzw Antragsrückziehung auf 80 bzw 50 % entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung.
Nachprüfungsanträge in verschiedenen Stadien eines Vergabeverfahrens werfen idR unterschiedliche Rechtsfragen auf, sodass es die Vergabekontrollbehörde mit völlig anderen Fragestellungen zu tun hat. Ein „Lerneffekt“, der zu einem geringeren Verfahrensaufwand führen würde, kann dabei nicht erblickt werden.
Bei Zurückziehung eines Antrags vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung (oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides) ist die Einsparung auf die Bescheiderlassung beschränkt. Der Hauptaufwand der Vergabekontrollbehörde liegt aber in der Aufbereitung der relevanten Sach- und Rechtsfragen zur Vorbereitung der Verhandlung bzw Bescheiderlassung. Weiters besteht die Gefahr, dass Unternehmer die Antragstellung und mit 50 % Gebührenrabatt begünstigte Zurückziehung taktisch bewusst einsetzen werden, um die Zuschlagserteilung zu verzögern (Mutwille ist kaum zu beweisen).
Die gemäß Z 5 u 7 vorgesehenen Gebührenreduktionen wären daher ersatzlos zu streichen.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte in einem weiteren Satz klar gestellt werden, dass in einem solchen Fall ein zwischenzeitlich allenfalls erteilter Zuschlag nichtig ist, denn sonst hätte es der Auftraggeber in der Hand, durch falsche Angabe der Vergabekontrollbehörde den beschwerten Antragsteller faktisch auf ein Feststellungsverfahren zu beschränken, was nicht dem Effektivitätsgebot der Rechtsmittel-Richtlinie entspräche.
Mit dem BVergG 2006 wurde in § 13 Abs 4 ein „Vorhabensbegriff“ eingeführt, der weder in § 2 noch sonst wo definiert ist und daher nur Verwirrung und somit Rechtsunsicherheit bringt. Da er auch in der Richtlinie nicht vorkommt, ist er auch gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich.
Abs 4 wäre daher als zu unbestimmt, überschießend und systemwidrig zu streichen; der bisherige Abs 5 würde dann Abs 4.
Der
Generaldirektor:
i.
V.
Dir.
Dkfm. Dr. Johann Hackl