Zur gegenständlichen Novelle des Bundesvergabegesetzes 2006 übermitteln wir nachfolgend unsere Stellungnahme:

 

 

--    Positiv zu bemerken ist, dass nach Z 25 (neuer § 140 Abs. 2) des Entwurfes unter gewissen Voraussetzungen von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung abgesehen werden kann und eine nachweisliche Mitteilung an die im Verfahren verbliebenen Unternehmen ausreicht.

 

--    Begrüßenswert ist weiters die in Z 26 vorgesehene Neuerung, dass ein gesonderter Widerruf im Unterschwellenbereich nur mehr fakultativ sein soll (neuer § 140 Abs. 8). Ergänzend sollte die in Z 25 (siehe oben) festgelegte Regel hier sinngemäß gelten.

 

--    Z 76 des Entwurfes enthält materiell eine Sonderbestimmung zu einem Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung). Unklar sind hier die Auswirkungen auf einen zwischenzeitig erteilten Zuschlag. Aus diesem Grund sollte die Rechtssicherheit durch gesetzliche Nichtigerklärung des Zuschlages hergestellt werden.

 

--    Schließlich wird der ersatzlose Entfall des § 13 Abs. 4 BVergG angeregt. Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff “Vorhaben” ist völlig systemfremd, unklar und undefiniert. Er bringt mehr Verwirrung als Nutzen und ist auch in keiner Richtlinie vorgesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Abt. VI-HSt. - Rechtsangelegenheiten

i.V.

Mag. Hartmut Schneider

 

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Rechtsabteilung

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