An das

 

Präsidium des Nationalrates

 

Dr. Karl-Renner-Ring 3

 

1017  Wien

 

 

 

GZ: BMSG-16010/0108-I/A/4/2007

Wien, 26.02.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird; Stellungnahme des Bundesminis­teriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note des Bundeskanzleramtes vom 17. Jänner 2007, GZ 600.883/0003-V/A/8/2007, betreffend die Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006 übermittelt das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Beilage 25 Exemplare seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf. Die elektronische Fassung dieser Stellungnahme wurde bereits an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übermittelt.

 

25 Beilagen

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

Elektronisch gefertigt.


 

 

 

An das

 

Bundeskanzleramt

 

Abteilung V/8

 

 

 

per E-Mail: va8@bka.gv.at

 

 

 

GZ: BMSG-16010/0108-I/A/4/2007

Wien, 26.02.2007

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird; Stellungnahme des Bundesminis­teriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Mit Bezug auf die Note vom 17. Jänner 2007, GZ BKA‑600.883/0003-V/A/8/2007, nimmt das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumen­tenschutz zu dem im Betreff angeführten Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

1. Zu Z 21 (§ 100 BVergG dritter Satz des Entwurfs) und § 80 Abs. 3 BVergG dritter Satz in der geltenden Fassung

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumenten­schutz spricht sich grundsätzlich dagegen aus, dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, die Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Wege der Festlegung von Margen (Spannen) anzugeben.

 

Daher wird vorgeschlagen, nicht nur Z 21 des vorliegenden Novellenentwurfes ent­fallen zu lassen, sondern auch den dritten Satz in § 80 Abs. 3 des BVergG 2006 (geltende Regelung für den Oberschwellenbereich) ersatzlos zu streichen.

 

Dies wird damit begründet, dass die Bekanntgabe von Spannen (Margen) in Aus­schreibungsunterlagen eine nicht unwesentliche Abkehr vom Transparenzgebot darstellt. Dies wird noch dadurch verschärft, dass dem öffentlichen Auftraggeber gemäß dem geltenden Gesetzestext wie auch gemäß dem Text des Novellenent­wurfs nicht einmal eine Begründung für die Anwendung dieser Methode abverlangt wird.

 

2. Gender Budgeting

 

Es wäre wünschenswert, folgenden Paragrafen in das Bundesvergabegesetz ein­zufügen:

 

„§ 350a Berücksichtigung des Gender Budgeting

 

Bei der Vergabe der Ressourcen nach diesem Bundesgesetz sind die Prinzipien des Gender Budgeting zu berücksichtigen.“

 

Vorgeschlagene Erläuterungen im Besonderen Teil zu § 350a:

 

Gemäß Ministerratsbeschluss vom 3. April 2002 will Gender Mainstreaming als neue Handlungsstrategie in der Gleichstellungspolitik eine geschlechterbezogene Sicht­weise in alle politischen Konzepte auf allen Ebenen mit dem Ziel einbringen, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Politikbereichen und bei allen politischen Maßnahmen berücksichtigt wird.

 

Gender Budgeting ist ein verbreiteter Ansatz zur Umsetzung der Analyse öffentlicher Budgets in Bezug auf Auswirkungen der Ausgaben- und Einnahmenpolitik auf Frauen und Männer.

 

Generell wird unter Gender Budgeting die Anwendung des Prinzips von Gender Mainstreaming im Rahmen des Haushaltsverfahrens verstanden. Unter Einbe­ziehung der Geschlechterperspektive auf allen Ebenen des Haushaltsverfahrens und mit neuer Verteilung der Einnahmen und Ausgaben soll das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden.

 

Gerade bei der Vergabe von öffentlichen Geldern sollte im Zuge der Novellierung des BVergG der Gender-Aspekt mitberücksichtigt werden.“

 

 

3. Geschlechtergerechter Sprachgebrauch

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der geschlechtergerechte Sprachgebrauch im Entwurf der gegenständlichen Novelle zum BVergG nicht verwirklicht worden ist.

 

Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes lautet:

In Rechtsvorschriften sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.“

 

 

Auch die Bundesregierung (Beschluss vom 18. April 2001) hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht mehr genügt, Gesetze und Verordnungen im generischen Maskulinum zu verfassen. Vielmehr ist dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch, wonach beide Geschlechter sprachlich zum Ausdruck kommen müssen, besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Daher genügt es nicht, wenn § 350 Abs. 2 BVergG normiert: „Alle in diesem Bundes­gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“ Geschlechterge­rechtes Formulieren ist ein gesellschaftspolitisches Anliegen: Durch eine Sprache, die beiden Geschlechtern gerecht wird, werden gesellschaftliche Strukturen verän­dert und Bewusstseinsprozesse in Gang gesetzt.

 

Es wäre wünschenswert, auch im Rahmen der vorliegenden Novelle die geschlech­tergerechte Formulierung zu berücksichtigen.

 

25 Ausfertigungen der Stellungnahme wurden dem Präsidium des Nationalrates übermittelt, ebenso wurde zusätzlich im Wege der elektronischen Post die Stellung­nahme an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at übersendet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

Elektronisch gefertigt.