Zl. 12-REP-43.00/07 Gm/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                        Wien, 27. Februar 2007An das  per E-Mail
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        per E-Mail
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird

Bezug:  Ihr E-Mail vom 19. Jänner 2007,
Zahl: BKA-600.883/0003-V/A/8/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu Z 25 (§ 140 Abs. 2)

Diese Regelung, dass unter gewissen Voraussetzungen von einer Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung abgesehen werden kann und eine nachweisliche Mitteilung an die im Verfahren verbliebenen Unternehmen ausreicht, wird ausdrücklich begrüßt.

Zu Z 26 (§ 140 Abs. 8)

Die Möglichkeit, nach erfolgter Auswahl der Teilnehmer an einem nicht offenen oder einem Verhandlungsverfahren anstelle einer Bekanntmachung (hier: im Internet) die im Verfahren verbliebenen Unternehmer direkt nachweislich zu informieren, sollte auch bei Erklärung des Widerrufs ohne Abwarten einer Stillhaltefrist im Unterschwellenbereich bestehen (ansonsten würde hier ein strengeres Regime gelten als im Oberschwellenbereich).

§ 140 Abs. 8 wäre daher um folgenden Satz zu ergänzen:

Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß“.

Zu Z 71 (§ 318 Abs. 1 Z 5 und 7)

Die vorgesehene Reduktion der Gebühr für Folgeanträge auf 80 % bzw. für Antragsrückziehung auf 50 % entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung.

Nachprüfungsanträge in verschiedenen Stadien eines Vergabeverfahrens werfen idR unterschiedliche Rechtsfragen auf, sodass es die Vergabekontrollbehörde mit völlig anderen Fragestellungen zu tun hat. Ein „Lerneffekt“, der zu einem geringeren Verfahrensaufwand führen würde, kann dabei nicht erblickt werden.

Bei Zurückziehung eines Antrages vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung (oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides) ist die Einsparung auf die Bescheiderlassung beschränkt.

Der Hauptaufwand der Vergabekontrollbehörde liegt aber in der Aufbereitung der relevanten Sach- und Rechtsfragen zur Vorbereitung der Verhandlung bzw. Bescheiderlassung.

Weiters besteht die Gefahr, dass Unternehmer die Antragstellung und mit 50 % Gebührenrabatt begünstigte Zurückziehung taktisch bewusst einsetzen werden, um die Zuschlagserteilung zu verzögern (Mutwille ist kaum zu beweisen).

Die gemäß § 318 Abs. 1 Z 5 und 7 vorgesehenen Gebührenreduktionen wären daher nach unserer Ansicht ersatzlos zu streichen.

Zu Z 76 (§ 322 Abs. 3)

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte in einem weiteren Satz klar gestellt werden, dass in einem solchen Fall ein zwischenzeitlich allenfalls erteilter Zuschlag nichtig ist, denn sonst hätte es der Auftraggeber in der Hand, durch falsche Angabe der Vergabekontrollbehörde den beschwerten Antragsteller faktisch auf ein Feststellungsverfahren zu beschränken, was nicht dem Effektivitätsgebot der Rechtsmittel-Richtlinie entspräche.

Ergänzungsvorschlag zu § 13 Abs. 4

Wenngleich im vorliegenden Entwurf keine Änderung des § 13 Abs. 4 vorgesehen ist, wird dazu festgehalten, dass der Terminus „Vergabevorhaben“ zu unbestimmt ist und daher nur Rechtunsicherheit schafft.

Folglich wird angeregt, diesen Begriff eventuell in § 2 näher zu bestimmen, oder aber zweckmäßiger, da er weder in den Richtlinie aufscheint, noch gemeinschaftsrechtlich erforderlich scheint, als zu unbestimmt und systemwidrig gänzlich zu streichen (insbesondere da das Verbot des unzulässigen „Splittings“ von Aufträgen in § 1 Abs. 3 ohnehin enthalten ist).

Der bisherige Abs. 5 würde dann Abs. 4.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband