Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

 

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GZ:

FA1F-19.02-2/2000-53

Bezug:

BKA-600.883/0003-V/A/8/2007

Graz, am 27. Februar 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006

geändert wird;

Stellungnahme.

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 17. Jänner 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006-BVergG2006 geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 


 

Allgemeines:

 

Die zahlreichen Klarstellungen werden vom Land Steiermark ausdrücklich begrüßt. Im Einzelnen wird dazu nachfolgend Stellung genommen.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

1.      Zu Ziffer 5 und 6:

 

Die Korrektur der Schwellenwerte trägt nur kurzfristig zur Klarheit bei. Da diese Schwellenwerte alle zwei Jahre, das nächste Mal voraussichtlich mit 1.1.2008 zu anzupassen sind, wird angeregt, die Werte nicht mehr im Gesetz anzuführen, sondern ausschließlich auf die entsprechende Verordnung zu verweisen.

2.      Zu Ziffer 10, 24, 42 und 54:

 

Die geänderte Regelung wird ausdrücklich befürwortet.

 

Dies zumal die Bestimmung des BVergG 2006 wohl als überschießend anzusehen ist, wonach bereits der unterbliebene Nachweis der Antragstellung im Rahmen des Angebots als nicht behebbarer Mangel qualifiziert wird und zum zwingenden Ausscheiden führt.

 

Anzumerken ist allerdings, dass die Bestimmung in dieser Form nur ein Vergabeverfahren regelt, da sie in dieser Form nur beim offenen Verfahren zu handhaben ist. Unklar ist in diesem Zusammenhang ob bei mehrstufigen Vergabeverfahren die Teilnahmefrist oder tatsächlich die Angebotsfrist gemeint ist. Ist die Angebotsfrist gemeint und kann ein ausländischer Bewerber keine Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung bzw. keine positiv erledigte Anzeige bei der zuständigen Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten beibringen, stellt sich die Frage, ob die unzureichende Befugnis nicht bereits im Zuge der Eignungsprüfung erkennbar sein hätte müssen. In einem solchen Fall hätte nämlich bereits dessen Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gesetz geht in der Folge bei allen „zweistufigen Verfahren“ davon aus, dass nur geeignete Unternehmer zur Legung von Angeboten aufgefordert werden dürfen. Daher müsste im Rahmen der Eignungsprüfung zumindest die  Befugnis geklärt sein.

 

Unklar ist weiters, ob ein Auftraggeber eine solche Anzeige bei Realisierungswettbewerben fordern muss. Insbesondere bei Realisierungswettbewerben mit nur einem Gewinner wäre es äußerst problematisch, wenn der Wettbewerbsgewinner die erforderliche Anzeige nicht beibringen kann.

 

3.      Zu Ziffer 12:

 

Die geänderte Regelung wird ausdrücklich befürwortet.

 

Ergänzend wäre dazu allerdings anzumerken, dass eine adäquate Vorgangsweise auch für den Bereich der nicht offenen Verfahren im Oberschwellenbereich, jedenfalls jedoch in § 37 anzustreben ist.


4.      Zu Ziffer 13:

 

Die Ergänzung der geltenden Bestimmungen ist insofern unvollständig, als wohl auch der Verweis auf § 11 (Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen) und § 141 Abs. 3 (Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen) anzugeben wären.

 

5.      Zu Ziffer 20:

 

Zur Streichung der bisherigen Ziffer 7 in § 75 Abs. 6 ist anzumerken, dass die in den Erläuterungen angezogene Argumentation prinzipiell nachvollziehbar ist. Unklar bleibt allerdings warum bei Dienstleistungen (§ 75 Abs. 7 Z. 9) derartige Bedenken nicht bestehen. Eine einheitliche Vorgangsweise wäre anzustreben.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass

-       der Bieter gem. BVergG 2006 unaufgefordert nur jene Subunternehmer bekannt zu geben hat,  die er für die Substitution seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 74 Abs. 1 Z. 4) benötigt,

 

-       der Begriff der „wesentlichen“  Teile eines Auftrags (§ 93) an Konkretisierung  durchaus steigerungsfähig ist und

 

-       sich die Bestimmungen der §§ 83 (Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.)  und 108 Abs. 1 Z.2 (Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt.) zumindest auf den ersten Blick widersprechen.

 

6.      Zu Ziffer 22:

 

Die Möglichkeit, Angebote nicht unmittelbar nach Ende der Abgabefrist zu öffnen, wird begrüßt. Sie sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne Einschränkung vorgesehen werden können. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Bei offenen und nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Sofern es sachlich gerechtfertigt ist und in den Ausschreibungsunterlagen  ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Angebotsöffnung auch später, höchstens aber....Tage nach dem Ablauf der Angebotsfrist erfolgen.“ Als maximale Zeitspanne werden 2 Tage vorgeschlagen.

 

7.      Zu Ziffer 27:

 

Die Ergänzung der geltenden Bestimmungen ist insofern unvollständig, als wohl auch der Verweis auf § 51 Abs. 2 (Verwendung von CPV, CPC und NACE-Codes) und § 54 Abs. 4 (Bekanntmachung nicht prioritärer Dienstleistungen) anzugeben wäre.

 

8.      Zu Ziffer 28:

 

Die geänderte Regelung ist akzeptabel, wenngleich die Neueinbeziehung des § 20 Abs. 5 (Vorarbeitenregelung) eine deutliche Verschärfung darstellt.

 

9.      Zu Ziffer 31 und 60:

 

Die Einbeziehung des Absatzes 5 der §§ 20 bzw. 188 (Vorarbeitenregelung) ist zwar im Sinne der Gleichbehandlung nachvollziehbar, erscheint aber in der vorgeschlagenen uneingeschränkten Form – in der sie z.B. auch für Ideenwettbewerbe Gültigkeit hat – als eindeutig überschießend.

 

Die geänderte Regelung in der derzeitigen Form wird daher abgelehnt.

 

10.    Zu Ziffer 45:

 

Die Ergänzung der geltenden Bestimmungen ist insofern unvollständig, als wohl auch der Verweis auf § 202 Abs. 1 (Direktvergabe bei Rahmenvereinbarungen) und § 280 Abs. 3 (Direktvergabe nicht prioritärer Dienstleistungen) anzugeben wären.

 

11.    Zu Ziffer 58:

 

Die Ergänzung der geltenden Bestimmungen ist insofern unvollständig, als wohl auch der Verweis auf § 212 Abs. 2 (Verwendung von CPV, CPC und NACE-Codes) und § 217 Abs. 6 (Bekanntmachung nicht prioritärer Dienstleistungen) anzugeben wäre.


Über den konkreten Regelungsbereich der Novelle hinaus dürfen folgende Ergänzungen angeregt werden:

 

1.      Einführung eines Prüfsystems auch für klassische Auftraggeber

 

Das BVergG 2006 gibt wie schon das BVergG 2002 dem Sektorenauftraggeber die Möglichkeit, durch die Einrichtung von Prüfsystemen die Eignungsprüfung, aber vor allem die Verfahrensbekanntmachung stark zu rationalisieren.

 

Angesichts des – oftmals in keiner Relation zum Wert der beschafften Einzelleistung stehenden – Aufwandes speziell bei Standardleistungen wird die Einführung von Prüfsystemen auch für klassische Auftraggeber zumindest im Unterschwellenbereich  befürwortet.

Dies hätte zudem den Vorteil, dass durch die Vielzahl der einbezogenen Unternehmer keine Markt- und Wettbewerbseinschränkung eintritt, wie dies etwa bei Rahmenvereinbarungen der Fall sein kann.

 

2.      Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

 

Aufgrund des § 36, der für Ober- und Unterschwellenbereich gilt, erscheint der § 42 Abs. 1 in der aktuellen Form als Doppelregelung.

 

3.      Bekanntmachungspflicht

 

Gem. § 158 Abs. 3 besteht bei dynamischen Beschaffungssystemen auch beim erneuten Aufruf zur Angebotsabgabe eine – wenn auch reduzierte – Bekanntmachungspflicht; in § 46 Abs. 1 z. 6 fehlt ein Hinweis darauf.

 

4.      Bekanntgabe von Wettbewerbsergebnissen

 

Gem. § 30 Abs. 2 Ziffer 6 darf ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gewählt werden, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Gem. § 54 Abs. 1 sind Wettbewerbsergebnisse binnen 48 Tagen der Kommission zu melden. In § 105 Abs. 6 legt der Gesetzgeber fest, dass Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten sind.

 

Bei länger als 48 Tagen dauernden Verhandlungsverfahren, wie dies bei Verfahren mit mehreren „Gewinnern“ sicher der Fall ist, stellt die Verpflichtung gem. § 54 Abs. 1 gegebenenfalls nicht nur einen Verstoß gegen die Anonymität dar, sie verschlechtert auch gravierend die Position des Auslobers ( = Auftraggebers). Dass sich der Gesetzgeber dieser Problematik prinzipiell bewusst ist, zeigt etwa die Regelung in §155 Abs. 10.

 

In § 54 Abs.1 ist die Frist für die Bekanntgabe der Wettbewerbsergebnisse also nicht auf das Ende des Wettbewerbs sondern des Verhandlungsverfahrens abzustellen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landeshauptmann

 

 

(Mag. Franz Voves)