REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-L578.017/0001-II 3/2007

 

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An das

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Sachbearbeiter(in):

Mag. Höbl

*Durchwahl:

2156

 

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (do. GZ BMF-01000/0001-VI/3/2007).

Begutachtungsverfahren.

Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz.

 

 

Mit Beziehung auf das Schreiben vom 19. Jänner 2007 beehrt sich das Bundesministerium für Justiz, zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

·        Zu Z 4 lit. a (§ 31 Abs. 3): Die Umformulierung des § 31 Abs. 3 Satz 2 scheint sprachlich verbesserungsfähig, weil man wohl nicht sagen kann, dass ein Vergehen die Verjährungsfrist verlängert.

·        Zu Z 8 (§ 57 Abs. 3): Im zweiten Satz wäre nach der Wortfolge „Dies darf nur so lange unterbleiben“ ein Beistrich einzufügen.  

·        Zu Z 10 (§ 78 Abs. 3): Gegen die Übernahme der Bestimmung des § 59 Abs. 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004, über die Überwachung des Kontakts des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger bestehen gewichtige Bedenken. Im Bereich der Überwachung des Kontakts des Verteidigers mit dem festgenommenen Beschuldigten stellt der EGMR darauf ab, dass das Recht des eines Angeklagten, mit seinem Rechtsbeistand zu kommunizieren, zu den Grundvoraussetzungen eines fairen Verfahrens in einer demokratischen Gesellschaft gehört und dass sich dieses Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt. Gleichwohl können dem Zugang eines Angeklagten zu seinem Anwalt Beschränkungen auferlegt werden, wenn es hierfür gute Gründe gibt. Die entscheidende Frage ist auch hier, ob die Beschränkung im Licht des Verfahrens insgesamt, den Angeklagten eines fairen Verfahrens beraubt (vgl. EGMR, EuGRZ 2003, 478 und den JAB 406 d.B. XXII. GP). Diese Voraussetzungen erscheinen aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gerichtlichen Strafverfahren zuzutreffen, zumal durchwegs auch schwerere Delikte abgehandelt werden als in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Insbesondere im Bereich der Verfolgung schwerster und organisierter Kriminalität gibt es Situationen, in denen eine – besonders dringliche – Gefahr der Verdunkelung oder Verabredung (z.B. durch einen „verschlüsselten“ Auftrag zur Verständigung bestimmter Personen) auch durch Überwachung des Verteidigerkontakts nicht hintangehalten werden kann (siehe EB RV 25 BlgNR XXII. GP). Die Übernahme der Bestimmung des § 59 Abs. 2 StPO in das verwaltungsbehördliche Verfahren könnte im Hinblick auf die geringeren Strafdrohungen der in Betracht kommenden Delikte mit der EMRK im Widerspruch stehen. Allenfalls erschiene die (im Verhältnis zur vorgesehenen engeren zeitliche) Beschränkung des Verteidigerkontakts bis zur ersten Haftverhandlung oder höchstens 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft vertretbar.

·        Zu Z 22 lit. c (§ 200 Abs. 2): Da die Finanzstrafbehörde tatsächlich im Finanzstrafverfahren nicht Opfer ist und somit nicht „als Opfer“ im eigentlichen Sinn handelt, erscheint es zweckmäßiger die Wendung „als Opfer, als Privatbeteiligter und als Subsidiarankläger“ durch „des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers“ zu ersetzen.

·        Zu den §§ 220 bis 224 FinStrG über die Wiederaufnahme wird das Bundesministerium für Justiz noch gesondert Formulierungsvorschläge erstatten.  

·        Darüber hinaus darf angeregt werden, in § 251 Abs. 1 FinStrG das seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 143/2002, unrichtig gewordene Klammerzitat „(§ 74 Z 4 StGB)“ durch „(§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB)“  zu ersetzen.

31. Jänner 2007
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Pilnacek

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