Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof |
Schmerlingplatz 10-11 A-1016 Wien
Briefanschrift A-1016 Wien, Schmerlingplatz 10-11
Telefon 01/52152-3679
Telefax 01/52152-3313
generalprokuratur@justiz.gv.at
Sachbearbeiter GA Dr. Seidl
Klappe (DW) |
GZ: Jv 174 –1/07
An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Generalprokuratur beehrt sich, ihre zum Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Anpassung an das Strafprozessreformgesetz [BGBl I Nr 19/2004]), im Begutachtungsverfahren an das Bundesministerium für Finanzen und an das Bundesministerium für Justiz erstattete Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung zu übersenden.
Wien,
am 21. März 2007
Der Leiter der Generalprokuratur:
Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof |
Schmerlingplatz 10-11 A-1016 Wien
Briefanschrift A-1016 Wien, Schmerlingplatz 10-11
Telefon 01/52152-3679
Telefax 01/52152-3313
generalprokuratur@justiz.gv.at
Sachbearbeiter GA Dr. Seidl
Klappe (DW) |
GZ: Jv 174 –1/07
An das
Bundesministerium für Justiz
in Wien
zur GZ BMJ-L590.000/0003-II 3/2007
An das
Bundesministerium für Finanzen
in Wien
Betrifft: Entwurf des Bundesministeriumes für Finanzen
zu einem Bundesgesetz, mit dem das
Finanzstrafgesetz geändert wird;
Anpassung an das Strafprozessreformgesetz
(BGBl I Nr 19/2004).
Die Generalprokuratur beehrt sich, zum oben genannten Gesetzesentwurf folgende
zu erstatten, die in 25-facher Ausfertigung auch dem Präsidium des Nationalrates zugemittelt wird:
Im Zusammenhang mit dem hier allein interessierenden Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bestehen gegen die vorgeschlagenen prozessualen Bestimmungen keine Bedenken, sind sie doch notwendige Folge der im Strafprozessreformgesetz (BGBl I Nr 19/2004) enthaltenen umfassenden Strukturänderung.
Lediglich zur in Aussicht genommenen Änderung der materiellrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 31 FinStrG, die (neben den §§ 57 ff StGB) eine für das Finanzstrafverfahren exklusive Regelung darstellt, wäre anzumerken, dass die in Abs 4 lit b enthaltene Wortfolge „... wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... geführt wird“ eine gewisse Unschärfe aufweist. In Verbindung mit der – gleichfalls vorgeschlagenen – Bestimmung des § 196 Abs 2 FinStrG kann diese Regelung so verstanden werden, dass die Verfolgungsverjährung wegen eines Finanzvergehens auch dann gehemmt werden soll, wenn die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Anordnung gibt, wegen des diesbezüglichen Tatverdachtes einzuschreiten.
Der zufolge der generellen Verweisung in (der neu gefassten Bestimmung des) § 195 Abs 1 FinStrG gleichfalls geltende § 99 Abs 2 Strafprozessreformgesetz sieht eine Eilkompetenz der Kriminalpolizei (vorerst) auch ohne eine Anordnung der Anklagebehörde vor. Es würde sich daher empfehlen, zumindest in den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen klarzustellen, ob auch solche Ermittlungen der Kriminalpolizei – die ohne weiteres mit der Ausübung von Zwang einhergehen können (§ 93 Strafprozessreformgesetz) – bereits verjährungshemmend wirken.
Wien,
am 21. März 2007
Der Leiter der Generalprokuratur: