Generalprokuratur

beim Obersten Gerichtshof


Schmerlingplatz 10-11

A-1016 Wien

 

Briefanschrift

A-1016 Wien, Schmerlingplatz 10-11

 

Telefon 

01/52152-3679 

 

Telefax

01/52152-3313

 

E-Mail

generalprokuratur@justiz.gv.at

 

Sachbearbeiter GA Dr. Seidl

 

Klappe              (DW)

GZ:  Jv 174 –1/07

 

An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

        Die Generalprokuratur beehrt sich, ihre zum Entwurf des Bundesministeriums für Finanzen zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Anpassung an das Strafprozessreformgesetz [BGBl I Nr 19/2004]), im Begutachtungsverfahren an das Bundesministerium für Finanzen und an das Bundesministerium für Justiz erstattete Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung zu übersenden.

 

Wien, am 21. März 2007
Der Leiter der Generalprokuratur:


Generalprokuratur

beim Obersten Gerichtshof


Schmerlingplatz 10-11

A-1016 Wien

 

Briefanschrift

A-1016 Wien, Schmerlingplatz 10-11

 

Telefon 

01/52152-3679 

 

Telefax

01/52152-3313

 

E-Mail

generalprokuratur@justiz.gv.at

 

Sachbearbeiter GA Dr. Seidl

 

Klappe              (DW)


 

 

GZ:  Jv 174 –1/07

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

in Wien

 

zur GZ BMJ-L590.000/0003-II 3/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

in Wien

 

 

       

Betrifft:     Entwurf des Bundesministeriumes für Finanzen

                zu einem Bundesgesetz, mit dem das

Finanzstrafgesetz geändert wird;

Anpassung an das Strafprozessreformgesetz

(BGBl I Nr 19/2004).

 

 

        Die Generalprokuratur beehrt sich, zum oben genannten Gesetzesentwurf folgende

 

S t e l l u n g n a h m e

 

zu erstatten, die in 25-facher Ausfertigung auch dem Präsidium des Nationalrates zugemittelt wird:

Im Zusammenhang mit dem hier allein interessierenden Bereich des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bestehen gegen die vorgeschlagenen prozessualen Bestimmungen keine Bedenken, sind sie doch notwendige Folge der im Strafprozessreformgesetz (BGBl I Nr 19/2004) enthaltenen umfassenden Strukturänderung.

Lediglich zur in Aussicht genommenen Änderung der materiellrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 31 FinStrG, die (neben den §§ 57 ff StGB) eine für das Finanzstrafverfahren exklusive Regelung darstellt, wäre anzumerken, dass die in Abs 4 lit b enthaltene Wortfolge „... wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ... geführt wird“ eine gewisse Unschärfe aufweist. In Verbindung mit der – gleichfalls vorgeschlagenen – Bestimmung des § 196 Abs 2 FinStrG kann diese Regelung so verstanden werden, dass die Verfolgungsverjährung wegen eines Finanzvergehens auch dann gehemmt werden soll, wenn die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Anordnung gibt, wegen des diesbezüglichen Tatverdachtes einzuschreiten.

Der zufolge der generellen Verweisung in (der neu gefassten Bestimmung des) § 195 Abs 1 FinStrG gleichfalls geltende § 99 Abs 2 Strafprozessreformgesetz sieht eine Eilkompetenz der Kriminalpolizei (vorerst) auch ohne eine Anordnung der Anklagebehörde vor. Es würde sich daher empfehlen, zumindest in den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen klarzustellen, ob auch solche Ermittlungen der Kriminalpolizei – die ohne weiteres mit der Ausübung von Zwang einhergehen können (§ 93 Strafprozessreformgesetz) – bereits verjährungshemmend wirken.

 

Wien, am 21. März 2007
Der Leiter der Generalprokuratur: