Präs. 1613-1/07

 

 

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs

Zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird; Anpassung an das Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004)

 

 

 

 

Der Oberste Gerichtshof spricht sich dafür aus, die Novellierung auch dazu zu nutzen, die derzeit bestehende Judikaturdivergenz zwischen Obersten Gerichtshof und Verwaltungsgerichtshof zu lösen.

Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs gewährt Art 4 des 7. ZPMRK - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29. September 2004, 2002/13/0222) - kein Informationsrecht darüber, ob im Anschluss an eine gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung mit einer Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die - als Gericht iS dieser Verfassungsbestimmung einzustufende - Finanzstrafbehörde gerechnet werden muss (13 Os 71/06z). Ein Finanzstrafverfahren kann daher nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs unabhängig davon eingeleitet werden, ob im Freispruch wegen Unzuständigkeit § 214 FinStrG ausdrücklich genannt wird. Dies ist klargestellt, wenn die Absätze 2 und 3 des § 214 FinStrG gestrichen werden. Der Oberste Gerichtshof regt daher an, § 214 FinStrG in diesem Sinn zu ändern.

 

 

Wien, am 22. März 2007

Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss