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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-600.771/0001-V/A/8/2007 |
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An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Sachbearbeiter: |
Mag Josef BAUER |
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Pers. e-mail: |
josef.bauer@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2219 |
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Ihr
Zeichen |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
28. Februar 2007
Für den Bundeskanzler:
i.V. Harald DOSSI
Elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-600.771/0001-V/A/8/2007 |
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An das Bundesministerium für Finanzen Abteilung III/6
Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at
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Sachbearbeiter: |
Mag Josef BAUER |
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Pers. e-mail: |
josef.bauer@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2219 |
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Ihr
Zeichen |
130100/0004-III/6/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:
Nach dem geplanten § 14a hat die „Gesellschaft […] Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.“ Dazu wird angeregt, die relevante Internet-Adresse im Interesse der einfacheren Auffindbarkeit bereits im Gesetz zu nennen.
Zum Layout und zur Formulierung der Novellierungsanordnungen ist aufgefallen:
· Novellierungsanordnung 2: der zu ändernde Rechtstext sollte nicht kursiv formatiert werden;
· Novellierungsanordnung 4: präziser erscheint: „Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:“;
· Novellierungsanordnung 5: präziser erscheint z.B.: „Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:“.[1]
Zum Vorblatt ist aufgefallen, dass die Überschrift „EU-Konformität“ im Interesse einer einheitlichen Praxis durch „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ersetzt werden sollte (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, –betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.
28. Februar 2007
Für den Bundeskanzler:
i.V. Harald DOSSI
Elektronisch gefertigt