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Präsidium
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per email an: e-Recht@bmf.gv.at begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
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GZ. O160/1-ID/07
Vordere Zollamtsstraße 7
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Betrifft: |
Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Budgetbegleitgesetz 2007/Teil Abgabenänderungsgesetz 2007 |
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Bezug: |
BMF-: 010000/0007-VI/1/2007 vom 05. Feber 2007, Aussendung zur Begutachtung |
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Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird zum Begutachtungsverfahren betreffend den im Betreff angeführten Entwurf zum 'Budgetbegtleitgesetz/Teil Abgabenänderung 2007' nach Befassung der Mitglieder zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:
A) Einkommensteuergesetz
1.
Zu Artikel XI;
Einfügung einer lit c) in Z 4 folgenden Inhalts:
§ 4 Abs 4 Z 5 erster Satz, Teilstrich 2 wird wie folgt geändert:
An Stelle der Wortfolge „dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
oder dem Kunsthochschulstudiengesetz“ tritt der Begriff
„Universitätsgesetz 2002“.
Begründung:
Beide in § 4 Abs 4 Z 5 erster Satz, Teilstrich 2 angeführten
Gesetze gehören nicht mehr dem Rechtsbestand an und wurden durch das
Universitätsgesetz 2002 ersetzt.
2.
Zu Artikel XI;
Einfügung einer lit d) in Z 4 folgenden Inhalts:
§ 4 Abs 4 Z 5 lit a wird wie folgt geändert:
Der Ausdruck „Akademie der bildenden Künste“
entfällt.
Begründung:
Die Akademie der bildenden
Künste ist als „Universität der Künste“ anzusehen
und fällt somit bereits unter den in § 4 Abs 4 Z 5 lit a
aufgezählten Begriff der „Universitäten“, sodass eine
gesonderte Aufzählung entbehrlich ist (vgl Baldauf in Achatz [Hrsg],
Die Besteuerung der Non-Profit Organisationen III, 147).
3. Zu Artikel X1 - Z 16:
- Die Bezeichnung „EU/EWR-Raum“ erscheint als Gesetzestext ungeeignet.
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Problematisch ist die
Verpflichtung der Mitteilung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor Zufluss
der (Betriebs-)Einnahmen. Beschränkt Steuerpflichtige, die ihr Honorar
– oder einen Teil hievon – im Voraus erhalten haben (wodurch ein
Zufluss jedenfalls eingetreten ist), werden idR zu diesem Zeitpunkt noch keine
Kenntnis von anfallenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten haben. Sie
wären daher von der Möglichkeit des Nettosteuerabzugs
gemäß § 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 – zumindest nach dem
strengen Gesetzeswortlaut - ausgeschlossen.
B) Körperschaftsteuergesetz
1. Zu Artikel X3 – Z 4 lit b)
Der Verweis auf „Rechnungslegung“ als Voraussetzung für
die Zulässigkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres könnte nach der
Textierung des geplanten § 7 Abs 5 so interpretiert werden, dass auch
Vereine, die nach § 21 f Vereinsgesetz 2002 zur Rechnungslegung
verpflichtet sind, ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben dürfen.
Da nicht anzunehmen ist, dass auch diese hievon umfasst sein sollen, wäre
ein Verweis auf das Unternehmensgesetzbuch erwägenswert.
2. Zu Artikel X3 - Z 7:
- Der Klammerausdruck müsse „z.B.“ statt „zB“ lauten.
- Weiters stellt sich die Frage, welche von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Betriebe neben unentbehrlichen Hilfsbetrieben noch in den Regelungsinhalt dieser Bestimmung fallen können. Es können darunter primär nur „Geselligkeitsbetriebe“ iSd § 5 Z 12 KStG 1988 fallen, zumal steuerbefreite Betriebe gewerblicher Art (zB Gemeindekindergärten, Pfarrkindergärten, Pflegeheime von Sozialhilfeverbänden, etc.) ohnehin selbst Betriebe iSd § 45 Abs 2 BAO darstellen.
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Es erschiene daher
folgende Textierung des Klammerausdruckes überlegenswert:
„(insbesondere § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung sowie §
5 Z 12)“
C) Budgetbegleitgesetz
1. In das Budgetbegleitgesetz 2007 möge nach der Z 1 folgende Z 2 eingefügt werden:
§ 3 Abs. 1 Z 14 lautet:
„Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich sowie dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“
Begründung:
Die Textierung trägt der bisherigen Verwaltungspraxis der Lohnsteuerrichtlinien Rechung. Durch die Elimierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe normierten bisherigen gesetzlichen Erfordernisse, dass Sachzuwendungen „üblich“ sowie die Kosten der Betriebsveranstaltung „angemessen“ sein müssen, werden Abgrenzungsfragen und derzeit bestehende Divergenzen zwischen Verwaltungspraxis und Judikatur vermieden.
(Bei entsprechender Abklärung mit dem Sozialministerium (vgl im Bereich der Sozialversicherung etwa § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG) wäre auch die Einführung „runder“ Grenzen (z.B. für Betriebsveranstaltungen 400 Euro bzw für Sachzuwendungen 200 Euro) erwägenswert.
D) Bundesabgabenordnung:
1. Stellungnahme zu geplanten Änderung des § 158 Abs. 4a
Die geplante Änderung wird damit begründet, dass in Hinkunft eine monatliche Übermittlungspflicht von Daten des Zentralen Melderegisters vorgesehen sein soll, um Grunddatenänderungen bei Abgabepflichtigen zeitaktuell vornehmen zu können und dadurch falsche Bescheidzustelladressen zu vermeiden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die bloße Meldung an einer Anschrift noch nicht, dass eine unter dieser Anschrift erfolgte Zustellung jedenfalls rechtmäßig wäre. Eine rechtswirksame Zustellung hängt davon ab, dass der Empfänger die Abgabestelle tatsächlich bewohnt. Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. dazu etwa VwGH 25. 4. 2002, 2001/07/0120; VwGH 25. 4. 2002, 2002/21/0036; VwGH 4. 5. 1999, 99/08/0002, VwGH 11. 9. 1997, 97/15/0106, VwGH 16. 12. 1992, 92/02/0250).
Problematisch ist die geplante automatische Überführung von Meldedaten in die Grunddatenverwaltung der Finanzämter auch in Hinblick auf die Verpflichtung iSd. § 104 BAO. Diese Bestimmung nimmt ausdrücklich Bezug auf § 8 Abs. 1 ZuStG und die dortige Verpflichtung der Abgabepflichtigen eine Änderung der Abgabestelle bekannt zu geben. Da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Meldung nach dem Meldegesetz für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend ist, können auch Änderungen der Meldeadresse nicht für die Änderung der Zustelladresse iSd. § 2 Z 4 ZustG ausschlaggebend sein.
Eine ersatzlose Streichung dieser geplanten Änderung wird angeregt.
2. Stellungnahme zur geplanten Änderung des § 214 Abs. 1
In Hinblick auf die Verpflichtung des § 214 Abs. 6 BAO, die Zahlungen und sonstigen Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, in erster Linie auf die Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung oder des Vollstreckungsverfahrens sind, erscheint diese Bestimmung auf den ersten Blick unproblematisch.
Unbefriedigend wirkt sich diese Regelung auf Fälle aus, in denen der Abgabenbehörde etwa zur Erlangung einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) ein freiwilliges Pfandrecht eingeräumt wird. Hier würde diese Änderung dazu führen, dass dieses Pfandrecht bis zur vollständigen Entrichtung des gesamten Rückstandes – auch noch nicht fälliger Abgaben - aufrecht bleibt. Es besteht nämlich kein Recht zur Erteilung einer Verrechnungsweisung zur Abdeckung von Abgaben, die mit Pfandrecht besichert sind. Um den Abgabepflichtigen eine vorzugsweise Abdeckung der mit Pfandrecht besicherten Abgaben zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, diesbezüglich ein Verrechnungsweisungsrecht einzuräumen.
Angeregt wird daher eine Bestimmung § 214 Abs. 4 lit. g BAO anzufügen, die lautet:
„g) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die mit Pfandrecht besichert sind.“