Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 259/07                                                                Wien, 26. Februar 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Einkommensteuergesetz 1988, das

EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaft-

steuergesetz 1988, das Umgründungs-

steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994,

das Gebührengesetz 1957, das Kraftfahr-

zeugsteuergesetz 1992, das Mineralölsteu-

ergesetz 1995, das Normverbrauchsabga-

begesetz, die Bundesabgabenordnung, das

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz,

das EG-Amtshilfegesetz und das Zoll-

rechts-Durchführungsgesetz geändert

werden - Budgetbegleitgesetz 2007

(BBG 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu GZ BMF-010000/0007-VI/1/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 5. Februar 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

Zu Artikel X3, Ziffer 1 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988:

 

Den Erläuternden Bemerkungen zufolge soll in § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988 mit der Streichung des Begriffes „Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen“ ein Widerspruch zwischen Abs. 3 und Abs. 5 leg. cit. behoben werden.

 

Dazu ist anzumerken, dass § 2 Abs. 3 KStG 1988 lediglich die Zusammenfassung der in diesem Absatz taxativ aufgezählten Versorgungsbetriebe (u.a. Versorgungsbetriebe, welche die Bevölkerung mit Wasser versorgen) zu einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art ermöglicht. Die Aufzählung der Versorgungsbetriebe in § 2 Abs. 3 KStG 1988 ist mit der des § 2 Abs. 2 KStG 1966 nahezu ident; nur wird anstelle des Begriffes „Nutzwasser“ der Begriff „Wasser“ verwendet, da sich aus § 2 Abs. 5 KStG 1988 die Abgrenzung zur - dem Hoheitsbereich zuzurechnenden - Trinkwasserversorgung ergibt. In der Literatur wird ebenfalls die Meinung vertreten, dass Wasserversorgungsbetriebe gemäß § 2 Abs. 3 KStG 1988 nur Betriebe sind, die die Bevölkerung ausschließlich oder überwiegend mit Nutzwasser versorgen (vgl. Bauer/Quantschnigg/ Schellmann/Werilly, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz 1988, § 2, Rz 38ff).

 

Hingegen dient die Tätigkeit der kommunalen Trinkwasserwerke überwiegend der öffentlichen Gewalt (Annahme- und Anschlusszwang, Vollzug der Wasserversorgungsgesetze durch Hoheitsakt), sodass die Trinkwasserwerke der Gebietskörperschaften eindeutig die in § 2 Abs. 5 KStG 1988 angeführten Merkmale eines Hoheitsbetriebes aufweisen.

 

Der in den Erläuternden Bemerkungen behauptete Widerspruch zwischen Abs. 3 und Abs. 5 leg. cit. ist somit nicht gegeben. Darüber hinaus wird in der Literatur ausgeführt, dass eine Zusammenfassung von Versorgungsbetrieben gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Hoheitsbetrieben unzulässig ist. Demgemäß wird aus Gründen der Rechtssicherheit angeregt, in § 2 Abs. 5 KStG 1988 die Wortfolge „Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen“ beizubehalten.

Die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 2 Abs. 5 KStG 1988 wird vom Land Wien daher abgelehnt.

 

Zu Artikel X8 - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995:

 

Im Regierungsprogramm ist neben der Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Diesel auch das Ziel formuliert, dass alternative Kraftstoffe stark ausgebaut werden und eine Methankraftstoffsorte mit mindestens 20 % Biomethan-Anteil (z. B. „Bio-Compressed Natural Gas - Bio-CNG“) geschaffen werden soll.

 

Zur Erreichung dieser Ziele sind entsprechende steuerliche Rahmenbedingungen unumgänglich. In diesem Sinne werden folgende Änderungen angeregt:

 

·          Aufnahme des Kraftstoffs „Bio-CNG“ in das Mineralölsteuergesetz mit gänzlicher Befreiung von Mineralölsteuer und Erdgasabgabe;

 

·          Aufnahme von Biogas und „Bio-CNG“ im Verzeichnis der dem Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände (§ 10 Abs. 2 Z 1a UStG 1994 - analog Holz);

 

·          Politische Willenserklärung zur langfristigen Beibehaltung der bestehenden - steuerlich begünstigten - Situation für Erdgas als Kraftstoff.

 

Diese Maßnahmen sind erforderlich, damit rasch mit der Realisierung von Biogasprojekten samt Aufbereitung des Biogases auf Erdgasqualität begonnen werden kann und „Bio-CNG“ als neue Kraftstoffsorte in den Markt eingeführt werden kann.

 

Die längerfristige Sicherstellung der Rahmenbedingungen ist zumindest bis zum Erreichen eines Bestandes von rund 100.000 erdgasbetriebenen Fahrzeugen erforderlich und würde die Umweltbilanz des Straßenverkehrs erheblich verbessern. Das wesentlichste Argument für den Einsatz von Biogas und „Bio-CNG“ im Straßenverkehr ist jedoch die Effizienz dieser Systeme. Bereits heute sind beim Anbau von Energiepflanzen mit dem landwirtschaftlichen Ertrag eines Hektars rund 70.000 km Fahrleistung erreichbar, deutlich mehr als bei anderen Alternativen.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Mag. Thomas Sedlak                                         Mag. Michael Raffler

                                                                                       Senatsrat