Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das

Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

 

E-Mail

Dr. Marold Tachezy

Telefon: 0512/508-2210

Telefax: 0512/508-2205

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DVR: 0059463

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Vermarktungsnormengesetzes;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-269/140
28.02.2007

 

 

Zu GZ LE.4.1.8/0002-I/7/2007 vom 31.1.2007

 

Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

I. Allgemeines

Durch die Einbeziehung der Kontrolle der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl sowie der Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur in den Bereich der Inlandskontrolle ergeben sich Zuständigkeitsverschiebungen hin zu den Bezirksverwaltungsbehörden.

Mit dieser Zuständigkeitsverlagerung entsteht eine neue Verpflichtung für die Bezirksverwaltungsbehörden (und damit für die Länder), die jedenfalls mit einem Mehraufwand bei der Durchführung der Inlandskontrolle verbunden ist. Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzentwurf enthält keine exakte Darstellung der Kosten bzw. ist sie nicht vollständig und widerspricht daher der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften. Welche konkreten Auswirkungen sich bei In-Kraft-Treten eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes ergeben und welche zusätzlichen Kosten dabei entstehen würden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob mit der derzeitigen personellen Ausstattung das Auslangen gefunden werden kann.

Hinsichtlich der Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur wird angemerkt, dass die angestrebte Zuständigkeitsverlagerung nicht als zweckmäßig angesehen wird, zumal die Kontrolle der Vermarktungsvorschriften bei diesen Erzeugnissen, die nur bei der Einfuhr relevant ist, weiterhin dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) obliegt. Die Zuständigkeit zur Kontrolle der Verbraucherinformation sollte daher, wie bisher, beim BAES belassen werden.

 

 

II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2 Z 5:

Nach § 1 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes umfasst ein Inverkehrbringen das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere. Mit § 2 Z. 5 des Entwurfes wird der Begriff des Inverkehrbringens, entsprechend der Definition des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, erweitert und insbesondere um das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke ergänzt. Das bedeutet, dass im Rahmen der Inlandskontrolle nunmehr auch eine Kontrolle der Lagerräume vorzunehmen ist. Weiters wird der Begriff des Inverkehrbringens auf die unentgeltliche Weitergabe ausgedehnt. Welcher zeitliche (und damit auch kostenmäßige) Mehraufwand für die Kontrollorgane dadurch entsteht, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

 

Zu § 30:

Es ist sicherzustellen, dass alle Kontrollorgane, die bisher die Inlandskontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz durchgeführt haben, auch in Hinkunft als Kontrollorgane im Sinn des Vermarktungsnormengesetzes gelten. Die ausschließliche Anführung der Kontrollorgane nach § 12 des Qualitätsklassengesetzes, die sich auf die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle  bezieht, ist als unvollständig anzusehen. Die Bestimmung sollte auch die fachlich befähigten Personen bzw. Organe, die die Inlandskontrolle durchführen, ausdrücklich mitumfassen.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor