Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 10A     

An das

Bundesministerium für Land- und Forst-

wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012  W i e n

 

 

E-Mail: alexandra.kampner@lebensministerium.at

 

è Agrarrecht und ländliche Entwicklung

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag.Beate de Roja
Tel.:  0316-877-6933
Fax:   0316-877-6900
E-Mail: fa10a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.01-43/2006-1

Bezug:

E-Mail vom 7.2.2007

Graz, am 1. März 2007

 

Ggst.:

Entwurf zu einem Vermarktungsnormengesetz (VNG);
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 7. Februar 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundes-gesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormen-Gesetz) wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 


Zu den Kosten:

Für die im Entwurf vorgesehenen Inlandskontrollen ist gegenüber den derzeit erforderlichen Kontrollen mit einem erhöhten Personal- und Kostenaufwand für das Land Steiermark zu rechnen. Wie schon in den Erläuterungen ausgeführt, ist jedoch eine exakte Kostenermittlung bzw. Kostenabschätzung nicht möglich, da aus den Erläuterungen bedauerlicherweise die Zahl der zu kontrollierenden Betriebe (z.B. bei der Großhandelskontrolle) nicht hervor geht und auch nicht bekannt ist, welche Anzahl an Inlandskontrollen in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 zur Durchführung vorgeschrieben werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. § 13 Abs. 2:

Nach § 13 Abs. 2 sind die Kontrollorgane „berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Falle der Kontrolle von Transportmitteln sowie bei Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der …….“.

 

Hier wäre der Terminus „Gefahr in Verzug“ im Sinne dieses Gesetzes zu erläutern. Es sollte eine beispielhafte Auflistung von entsprechenden (Verdachts)Tatbeständen erfolgen, um den Kontrollorganen klarer ihre Berechtigung zur Kontrolle außerhalb der üblichen Betriebszeiten aufzuzeigen.

Dies ist insbesondere auch bei jenen Betrieben von Bedeutung, die keine regelmäßigen Betriebszeiten haben und nur bedarfsbezogen arbeiten.

 

2. § 18 Abs. 2:

Mit der Aufnahme des § 18 Abs. 2 wird einem Anliegen der Kontrollorgane Rechnung getragen.

 

3. Zuständigkeitsänderungen bei Inlandskontrollen:

Wie im Gesetzesentwurf und in den Erläuterungen (Allgemeiner Teil) ausgeführt, ergeben sich Zuständigkeitsverschiebungen im Bereich Olivenöl (bisher AMA zuständig) für die Zulassung und Kontrolle von Unternehmen mit Verpackungsanlagen sowie die sonstigen Kontrollen im Rahmen dieser Vermarktungsvorschriften und im Bereich der Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur (bisher BAES zuständig) bezüglich der Kontrolle der Verbraucherinformation zu den Bezirksverwaltungsbehörden. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass allenfalls die Zuständigkeit für die Kontrolle der Verbraucherinformation beim BAES verbleiben könnte.

Wenn die Durchführung der Kontrolle der Verbraucherinformation durch das BAES keine Kosten für das Land verursacht, sollte die Zuständigkeit beim BAES belassen werden.

Anderenfalls sollte die den Bezirksverwaltungsbehörden zufallende Kontrolltätigkeit der Verbraucherinformation vom Land Steiermark besorgt werden.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)