GZ.: BMI-LR1427/0004-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 02. März 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLFUW

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz-VNG),

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt

 


 

GZ.: BMI-LR1427/0004-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 02. März 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Abt. I/7

 

Stubenring 12

1012    W I E N

 

 

Zu Zl. LE.4.1.8/0002-I/7/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMLFUW

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz-VNG);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Gegen die in § 13 Abs. 10 des Entwurfes vorgesehene Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Form einer Assistenzleistung für die primär tätig werdenden Kontrollorgane besteht grundsätzlich kein Einwand.

 

Die Vollzugsbestimmung des § 32 Z. 1 sollte jedoch überarbeitet werden. Zum einem verbleibt auch im Falle der Assistenzleistung durch Organe der Bundespolizei die primäre Vollzugszuständigkeit bei den Organen der Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die Organe der Bundespolizei müssen bei allfälligem Einschreiten im Rahmen ihres „gesetzmäßigen Wirkungsbereiches“ ihre diesbezügliche Legitimation ohnedies aus den jeweils schlagend werdenden Materiengesetzen ableiten).

Zum anderen könnte hier eine Regelung wie in den Ziffern 3 u 4 angedacht werden, wobei es jedoch richtigerweise …der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres … lauten müsste.

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt