Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

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Betreff:           LE.4.1.8/0002-I/7/2007

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung

 

            Datum:         1.3.2007

          Kontakt:         DI Leopold Girsch            

       Abteilung:         Landwirtschaft

                 Tel.:         050 555 34000

             E-Mail:         leopold.girsch@ages.at

Unser Zeichen:         47/07

     Ihr Zeichen:         LE.4.1.8/0002-I/7/2007


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als Geschäftsführer der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (in der Folge kurz: AGES) übersende ich innerhalb der gesetzten Frist die Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz-VNG) und erlaube mir  - zur besseren Übersichtlichkeit unter Bezugnahme auf die einzelnen Paragrafen - dazu folgendes auszuführen:

 

ad § 1:

Der Zweck bleibt weiterhin die Standardisierung landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Produktionsbedingungen, ihre Beschaffenheitsmerkmale, die Verpackung und die Kennzeichnung im Rahmen des lauteren Wettbewerbs sowie die Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten zu fördern. Ziel ist eine bessere Markttransparenz und die Umsetzung der EG-Normen. Qualitätsklassen sind terminologisch nun Klassen nach § 2 Z 3 VNG, doch wird daneben auch der Begriff der „Handelsklassen“ verwendet. Zur besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes wäre eine Vereinheitlichung wünschenswert.

 

 

 

 

ad § 2:

Absatz 1

Z 1: Der Terminus „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ wird ergänzt um Olivenöl, andere Öle, Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur. Da Erzeugnisse aus der Fischerei und Aquakultur keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im eigentlichen Sinn sind, sollte es „Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes“ heißen.

Z 3: wie bereits zu § 1 ausgeführt, wäre eine Vereinheitlichung der verwendeten Begriffe „Klassen“ und „Handelsklassen“ wünschenswert.

Z 4: Abhof-Verkauf wird in Satz zwei negativ formuliert als ambulanter Handel. Eine weitere, in der Praxis relevante negative Abgrenzung ist der Begriff der Straßenstände, die vorallem in der Saison eine nicht unbedeutende Rolle spielen. Oftmals werden an Straßenständen Kennzeichnungsmängel, vor allem hinsichtlich der Herkunftsbezeichnung, aber auch Qualitätsmängel vorgefunden. Aus diesem Grund sollten sie auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Abhof-Verkaufes fallen. Dies ist mit der vorliegenden Definition nicht eindeutig geklärt, zumal Straßenstände weder eindeutig unter den Begriff des ambulanten Handels fallen, noch an einem Markt errichtet sein müssen. In den Erläuterungen ist zu
Z 4 ausgeführt, dass der Verkauf von Erzeugnissen direkt oder am Rande eines Feldstückes als Verkauf an der Produktionsstätte, demnach als Abhof-Verkauf gelten soll. Nach Ansicht der AGES sollen (gerade) auch diese Straßenstände nicht als Ausnahmetatbestand (§ 7 Absatz 1 lit a) normiert werden.

Z 5: der Begriff des In-Verkehrbringens spielt in sämtlichen landwirtschaftlichen Materiengesetzen eine besonders relevante und zentrale Rolle, weshalb statt eines Verweises eine Ausformulierung wünschenswert wäre. Zudem dürfte im vorliegenden Entwurf ein Verb fehlen.

Z 9: Mit der Übertragung der Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft in die Zuständigkeit der Länder (BVB [Inlandskontrolle]) kann nach Ansicht der AGES die gesetzliche Forderung nach Rückverfolgbarkeit [VO (EG) Nr.178/2002 und VO (EG) Nr.2065/2001] nicht ausreichend gewährleistet werden. Dies wird damit begründet, dass es hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit in der Praxis an der erforderlichen Koordination der Bezirksverwaltungsbehörden untereinander, aber auch über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, mangelt. Das Fehlen eines zentralen Ansprechpartners für das BMLFUW, könnte Auswirkungen auf die Berichtspflicht nach Brüssel haben.  Aus den genannten Gründen werden auch in anderen Bereichen (Kellereiinspektoren [Weingesetz] und Rinder- u. Schweineklassifizierung) die Kontrollen durch Bundesorgane ausgeführt, weshalb eine Kompetenzverschiebung hinsichtlich der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Gemeinschaft unzweckmäßig zu sein scheint und seitens der AGES auch nicht gewünscht wird.

 

ad § 4:

Absätze 2 bis 6

Nach den Erläuterungen sollen die Absätze 2 bis 6 nur für jene Verordnungen zutreffen, für die keine gemeinschaftlichen Vorgaben bestehen. Zwar verweist Absatz 2 auf die Verordnungen gemäß „Absatz 1 2. Halbsatz“ (hier wird zum besseren Verständnis die Formulierung „Absatz 1 zweiter Halbsatz zweiter Fall“ angeregt), doch ist anzumerken, dass dem Gesetzestext nicht zu entnehmen ist, dass die Absätze 2 bis 6 nur für jene Verordnungen anwendbar sein sollen, für die keine gemeinschaftlichen Vorgaben bestehen. In den Erläuterungen heißt es aber: „Die Abs 2 bis 6 treffen Vorgaben für den Fall der Festlegung von Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen.“

Absatz 5

Hier empfiehlt es sich beim Verweis auf die bestimmten Gruppen eines Erzeugnisses „Abs 2 iVm Abs 4“ anzuführen.

 

ad § 5:

Absatz 1

Z 2 und 3: Seitens der AGES ergeht der Vorschlag, dass neben der Klasse auch der Ursprung (wie auch in Z 1) angeführt werden sollte, zumal dieser sowohl im Zusammenhang mit der Werbung als auch bei der Preisnotierung eine Rolle spielt. Bei der Auswahl des Angebots, vorallem im Zusammenhang mit der Preisgestaltung ist der Ursprung der Ware für den Verbraucher erfahrungsgemäß von entscheidender Bedeutung. Zudem wird mit Ursprungsfälschungen oft mehr Geld verdient als mit unrichtigen Klassenangaben.

 

ad § 7:

Absatz 1

Z 2: Als ausdrückliche Ausnahme ist nunmehr der Eigenverbrauch normiert und ist in den Erläuterungen angeführt, dass dieser Begriff zur Beseitigung von Unklarheiten eine nähere Präzisierung erfahren soll, zumal an Hausschlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen gedacht war. Eine Präzisierung ist jedoch nicht erfolgt, zumal vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs 1 lediglich jene Erzeugnisse ausgenommen sind „die ausschließlich dem Eigenbedarf des Erzeugers und seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dienen“. Dies sollte, wie in den Erläuterungen ausgeführt tatsächlich näher präzisiert werden und sollte zur besseren Lesbarkeit des Gesetzestextes wie auch in Z 1 ebenfalls „Erzeugnisse, die“ vorangestellt werden. Die Präzisierung ist nach Ansicht der AGES insbesondere deshalb von großer Bedeutung, da – wie dies aus anderen Materiengesetzen bekannt ist der Eigenbedarf sonst als Schutzbehauptung (z.B. für nicht gekennzeichnete Ware) verwendet werden könnte.

 

ad § 8:

Absatz 3

In Absatz 3 hat sich ein Redaktionsversehen eingeschlichen: „Die Einfuhr von Waren, die in den § 2 Z 8 genannten Bestimmungen …“ müsste wohl „ … § 2 Z 7 …“ lauten.

 

ad § 9:

Absatz 2

§ 9 Abs 2 regelt die Ausfuhrkontrolle. In den Erläuterungen steht, dass die Verordnungsermächtigung analog zu § 11 Abs 5 Qualitätsklassengesetz (Ausfuhrkontrolle) und zusätzlich auch für die Ausfuhrkontrolle in Abs 2 eine Verordnungsermächtigung analog zu § 10 Abs 5 (Einfuhrkontrolle) geschaffen wurde. Es gibt allerdings weder im VNG noch im Qualitätsklassengesetz einen § 10 Abs 5. Die Verordnungsermächtigung ist im Rahmen der Einfuhrkontrolle in § 8 Abs 5 VNG geregelt.

Z 3: An dieser Stelle wird vorgeschlagen, dass konform zu § 2 Z 8 des vorliegenden Entwurfes der Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe ausdrücklich normiert werden, sodass Z 3 zu lauten hätte: die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung (§ 2 Z 8) oder wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist. Es sollte jedenfalls unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass die Kontrolle auch bei der Beladung des Transportmittels am Firmenstandort vorgenommen werden kann.

 

ad § 10:

Absatz 3

Zur besseren Übersichtlichkeit (Bestimmtheit) empfiehlt sich ein Verweis auf § 6, zumal es auch außerhalb dieses Anwendungsbereiches Klassifizierungen gibt.

 

 

ad § 13:

Absatz 2

Es gibt Betriebe (in erster Linie Produktionsbetriebe), die keine regelmäßigen Geschäfts- bzw. Betriebszeiten haben. Solche Betriebe arbeiten nach Bedarf. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu GZ Zl. 2005/07/0134 vom 7.12.2006 wird ausgeführt, dass es zwar nicht im Belieben des Betriebsinhabers liegen könne, durch Fernbleiben von der Betriebsstätte selbst den Zeitpunkt der Besichtigung der Betriebsräumlichkeiten durch das Kontrollorgan zu bestimmen, jedoch reiche die Feststellung durch die belangte Behörde, wonach vier Halbtagskräfte vormittags und im wechselnden Rhythmus tageweise auch nachmittags mit der Sortierung von Eiern (es handelte sich um die Kontrolle einer Packstelle) und die diesbezügliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass am Nachmittag jeweils andere Arbeiten anfallen bzw. die Betriebsräume geöffnet sind, nicht aus, um einen Verwaltungsstraftatbestand nach § 22 Qualitätsklassengesetz, welcher eine Kontrolle „während der Betriebszeiten“ vorsieht , zu erfüllen.

Aufgrund dieser Entscheidung wird für die Praxis befürchtet, dass in Folge des Umstandes, dass es keine Vorschriften über regelmäßige Betriebszeiten gibt, der zu kontrollierende Betrieb zwar nicht durch Fernbleiben, jedoch durch „spontane“ Änderung (diese sind ja in der Regel nicht überprüfbar und damit auch für einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht ausreichend feststellbar) der Betriebszeiten den Zeitpunkt der Kontrolle bestimmen kann.

Es wird daher angeregt über die Formulierung der „üblichen Betriebszeiten“ hinaus, festzuhalten, welcher Zeitraum als übliche Betriebszeiten verstanden wird und dass innerhalb dieses Zeitraumes dafür Sorge getragen wird, dass diese Pflichten erfüllt werden (iSd § 18 Abs 2 VNG).

 

Absatz 3

In § 13 sind die Pflichten und Befugnisse der Kontrollorgane festgelegt und sieht Abs 3 vor, dass sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs 2 Z 3 anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle eingeräumte Recht sich auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere bezieht. […] Dies könnte – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen, wonach § 13 für alle Kontrollorgane einen Befugnis- und Pflichtenkatalog festlegen soll - einschränkend interpretiert/verstanden werden und sollte Z 3 als zu missinterpretierende Einschränkung gestrichen werden, sodass es heißt, dass dem „Kontrollorgan gemäß Abs 2 eingeräumte Recht auf die Einsichtnahme […]“. Auch im Rahmen der Ein- und Ausfuhrkontrolle sind die Ziffern 1 bis 5 relevant und in der Praxis auch erforderlich. Es wird ersucht dies unmissverständlich klarzustellen.

 

 

Absatz 6

In Absatz 6 sollte es konform der VO (EG) Nr 1148/2001 heißen „Kontrollbericht oder Beanstandungsprotokoll“. Zur Vereinheitlichung sollte die Terminologie der Verordnung beibehalten werden und entspricht dies auch der derzeitig praktischen Handhabung.

Absatz 10

Da es auch im Rahmen der Ein- und Ausfuhrkontrolle vorkommen kann (dies hat die Praxis gezeigt), dass Kontrollorganen der Zutritt in Gebäude, Unterlagen und dergleichen verweigert wird, wird angeregt auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Hilfeleistung durch die Bundespolizei zu schaffen. Absatz 10 könnte dahingehend modifiziert werden, dass es zu heißen hätte: „Die Kontrolle hat in der Regel […]“.

 

In der Praxis stellt sich weiters das Problem, dass Waren zwar beanstandet werden können, doch ist den Kontrollorganen bekannt, dass die beanstandeten Waren dennoch umgehend veräußert werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (idgF) ist in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehen, dass beanstandete Waren (mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher) nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat, bewegt werden dürfen. Die Umsetzung dieser Vorschrfit in das nationale Recht wird dahingehend angeregt, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs 2, indem normiert ist, dass im Kontrollbericht festzuhalten ist, dass beanstandete Waren nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, derart in die Strafbestimmungen (§ 21) aufgenommen wird, sodass im Fall eines Verstoßes eine Handhabe vorgesehen ist.  

 

ad § 15:

Absatz 2

Der (dem alten Qualitätsklassengesetz) entsprechenden Norm ist zu entnehmen, dass jeder Probenteil mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen wäre. Dies entspricht nicht der Praxis (es werden Plastiksäcke verwendet und kann darauf nur beschwerlich eine Unterschrift geleistet werden) und sollte es daher heißen, dass „jeder Probenteil mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen ist“.

 

 

 

Weiters ist vorgesehen, dass von der Bereitstellung einer Parteienprobe abgesehen werden kann, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt. Nach Ansicht der AGES handelt es sich bei der Parteienprobe um ein der Partei zukommendes Recht, welches nicht davon abhängig gemacht werden sollte, ob die Partei unverzüglich über einen geeigneten Behälter verfügt oder nicht, sondern ist es zweckmäßiger davon abzusehen, wenn „die Partei am Probenbegleitschreiben darauf ausdrücklich mit Unterschrift verzichtet“.

Absatz 3

Der derzeitigen Praxis entsprechend sollte es auch in Absatz 3 lauten: „Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.“

Absatz 5

In der Praxis wird bezüglich der Entschädigung wegen Geringfügigkeit nicht urgiert und würde es eine verwaltungstechnische Vereinfachung (und Ersparnis) bedeuten, wenn statt der amtswegigen Überweisung, eine Überweisung auf Antrag erfolgen würde.  

 

ad § 19:

Die Möglichkeit einer Verschmelzung des bisherigen Beanstandungsprotokolls mit dem Kontrollbericht wird begrüßt, dennoch sollte der Terminus Beanstandungsprotokoll wie im Qualitätsklassengesetz und wie bereits oben ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 weiterhin berücksichtigt werden.

Wie bereits zu § 13 angeführt wird weiters vorgeschlagen einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 in die Strafbestimmungen (§ 21) aufzunehmen, zumal es wünschenswert wäre, wenn eine Handhabe gegen das In-Verkehrbringen von beanstandeten Waren bestehen würde. Es wird daher vorgeschlagen in die Maßnahmen (und die Strafbestimmungen) aufzunehmen, dass ein Verstoß gegen das Verbringen der Waren trotz diesbezüglichem Vermerk im Kontrollbericht bzw. Beanstandungsprotokoll einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand darstellt. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit könnte diese Bestimmung auf bestimmte (wesentliche) Beanstandungen eingeschränkt werden.

Zudem sind selbstverständlich jene Waren auszunehmen, die einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine Bestimmungen entgegenstehen.

 

 

 

ad § 20:

Das BAES beabsichtigt gemäß § 6 Abs 1 iVm Abs 6 GESG einen Gebührentarif auf Basis des Qualitätsklassengesetzes (bzw. Vermarktungsnormengesetzes) festzusetzen. Der diesbezügliche Entwurf liegt sowohl der Sektion Recht als auch den Fachbereichen des BMLFUW bereits vor. Weiters hat eine diesbezügliche Besprechung betreffend die zollrechtsrelevanten Bestimmungen mit dem BMF, Herrn Amtsdirektor Marosi stattgefunden. Auch die beteiligten Wirtschaftskreise in der Person von Mag. Franta der WKÖ wurden vom Vorhaben des BAES informiert. Da im Gebührentarif nicht nur die Kontrollgebühr im Rahmen der Ausfuhrkontrolle, und dies über Antrag (§ 9 Abs 1 Z 2), festzusetzen ist, sondern auch die Ausfuhrkontrolle nach angeordneten Kontrollen sowie die Einfuhrkontrolle, vor allem aber auch die Vollziehung der europarechtlichen Vorgaben im Rahmen der VO (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12.6.2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse idgF (Möglichkeit der Autorisierung von Unternehmen, Verzichtserklärung, Anerkennung der Drittland-Konformitätsbescheinigung u.dgl.), bedarf es einer grundlegend abgeänderten Fassung des § 20 VNG. 
 
Mit dem vorliegenden Entwurf wird jedoch dem BAES die mit dem GESG übertragene Gebührenhoheit wieder entzogen. Demgegenüber müsste in § 20 VNG normiert werden, dass die Gebühren vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Gebührentarif im Einvernehmen mit dem BMLFUW und dem BMF festzusetzen und mit Bescheid vorzuschreiben sind. Weiters ist vorzusehen, dass sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist, diese die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben haben. Weiters, dass die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der AGES und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen ist.
 
Wie mit Herrn MR Mag. Riecker des BMLFUW und Herrn Amtsdirektor Marosi des BMF besprochen regt das BAES die Erlassung des § 20 VNG in der folgenden Fassung (sinngemäß) an: 

 

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat für Tätigkeiten anlässlich der Vollziehung des Vermarktungsnormengesetzes mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6 Absatz 6 GESG dem Grunde und der Höhe nach kostendeckend festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.

 

 

 

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Gebühren ist § 19 Absatz 15 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz anzuwenden und sind dies Einnahmen der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit GmbH, soferne die Gebühren nicht vereinbarungsgemäß dem Bundesminister für Finanzen zufließen.

(3) Die anlässlich der Vollziehung des Vermarktungsnormengesetzes (Einfuhrkontrolle § 8, der Ausfuhrkontrolle § 9), der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und der VO (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission idgF anfallenden Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß
Absatz 1 den Unternehmern mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern gemäß § 9 Abs 1
ZollR-DG Aufgaben übertragen worden sind, haben die Zollämter die Gebühr den Unternehmern mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren anlässlich der Ein- und Ausfuhr sind bei den Zollämtern zu erlegen und von diesen zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhr zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen die Zollämter Gebühren mit Bescheid nach Maßgabe des Tarifes gemäß Absatz 1 vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Absatz 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Kontrollgebühr nach Absatz 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in einem Gebührentarif zu regeln.

 

Dieser Vorschlag basiert auf § 38 Pflanzenschutzgesetz idgF, welcher der aktuellen Rechtslage angepasst wurde, zumal im phytosanitären Bereich bereits die Gebühreneinhebung anlässlich der Einfuhr durch Zollämter erfolgt.

 

 

 

In die Erläuterungen ist zu § 20 Abs 4 VNG ist aufzunehmen, dass die Aufteilung der anlässlich der Ein- und Ausfuhr (mit Ausnahme der Gebühren im Rahmen der Autorisierung und der Verzichtserklärung nach Art 4, 5 der VO (EG) Nr 1148/2001 der Kommission idgF [dabei handelt es sich um ausschließliche Einnahmen der AGES]) bei den Zollämtern zu erlegenden Gebühren im Rahmen der Festsetzung des Gebührentarifs zwischen der AGES und dem BMF vereinbarungsgemäß zu erfolgen hat.

 

Weiters wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass den Zollämtern nach § 9 Abs 1 ZollR-DG als weitere Aufgabe auch die Ausstellung der Verzichtserklärungen nach Art 6 Abs 4 der VO (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission idgF übertragen werden soll und dies in der zu erlassenden Zollrechtsdurchführungsverordnung (derzeit ZollR-DV 2004) zu berücksichtigen sein wird.

 

Mit dem Gebührentarif auf Basis des Qualitätsklassengesetzes bzw. des Vermarktungsnormengesetzes soll einerseits der im GESG normierten Verpflichtung des BAES zur Einhebung von kostendeckenden Gebühren nachgekommen werden, andererseits soll der Wirtschaft mit der Möglichkeit der Autorisierung von Unternehmen und der risikobasierten Möglichkeit der Ausstellung von Verzichtserklärungen, künftig auch im Rahmen des e-Zolls, die administrative Abwicklung der Ein- und Ausfuhr erleichtert werden.

 

Im übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände.

 

Des weiteren wird mitgeteilt, dass die Stellungnahme unter einem auch an begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übersendet wurde.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Bernhard Url