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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1012 Wien |
E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
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Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG); Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu GZ. BMLFUW-UW.4.1.9/0001-I/5/2007 vom 01. Februar 2007 |
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Zum übersandten Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu § 7 Abs. 1:
Zur Auslegung des Begriffes „entsprechend“ im dritten Satz wird
in den Erläuterungen auf § 3 Abs. 4 der
Störfallinformationsverordnung verwiesen. Diese Bestimmung
enthält eine Reihe von Möglichkeiten zur Veröffentlichung
allgemeiner, von einer störfallinformationspflichtigen Anlage ausgehender
möglicher Gefahren. Es handelt sich dabei um Arten von
Veröffentlichungen, die für den Anlagenbetreiber, an den sich diese
Bestimmung auch richtet, sinnvoll sind, nicht aber für die Behörde
(z.B. Anschlag am Betriebstor, Anschlag in Wohnhäusern, Flugblätter
udgl.). Da die Verpflichtung zur Veröffentlichung angezeigter
Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 des Entwurfes für
die Behörde besteht, scheint die Verweisung auf § 3 Abs. 4
der Störfallinformationsverordnung in den Erläuterungen nicht
zweckmäßig. Es wird deshalb angeregt, den Begriff „entsprechend“
in den Erläuterungen näher zu umschreiben.
Zu Anhang 1 Z. 8 lit. a:
Bei den im zwölften Spiegelstrich genannten Anlagen zur Herstellung von
Glas sollte anstelle des Wortes „Fassungsvermögen“ das Wort
„Kapazität“ verwendet werden.
Zu den Anhängen 2 und 3:
Nach § 3 Z. 9 des Entwurfes gelten als natürliche Ressource
Gewässer und Boden. Die Anhänge 2 und 3 umschreiben die
erforderlichen Sanierungstätigkeiten bei Umweltschäden, wobei sich
Anhang 2 ausschließlich auf Schädigungen der Gewässer und Anhang
3 ausschließlich auf Schädigungen des Bodens bezieht. Trotz dieser
abgegrenzten Regelungsbereiche wird im Anhang 2 mehrfach auf die
„natürlichen Ressourcen“ verwiesen. Somit werden in
diesem Anhang auch Aspekte betreffend die natürliche Ressource „Boden“
mitbehandelt. Zur Klarstellung wird deshalb angeregt, diese begriffliche
Unschärfe zu beheben und klarzustellen, dass sich die Ziele und
Maßnahmen im Anhang 2 ausschließlich auf die Schädigung
der Gewässer beziehen.
25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor