Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

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è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                   

Wasser- und Schifffahrtsrecht

Bearbeiter:
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GZ:

FA1F-18.03-9/2000-3

Bezug:

BMLFUW-LE.1.4.1/0006-II/3/2007

Graz, am 2. März 2007

 

Ggst.:

Umweltförderungsgesetz, Änderung;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 07.02.2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer Novelle für das Umweltförderungsgesetz, BGBl.Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005, wird  
folgende Stellungnahme abgegeben:


Die Absicht des Gesetzgebers, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes zu fördern, wird im Hinblick auf den bestehenden Handlungsbedarf zur Erfüllung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich positiv bewertet. Aus den im Entwurf vorge­sehen Regelungen ist jedoch nicht zu erkennen, ob die Thematik in ihrer gesamten Dimension überlegt wurde bzw. ist nicht zu erkennen, in welchem Ausmaß die im Entwurf vorgesehenen Regelungen eine Umsetzung aller erforderlichen  Maßnahmen ermöglichen werden.

Erste Abschätzungen für Aufwendungen zur Herstellung des erforderlichen Zielzustandes gehen davon aus, dass Investitionen zu tätigen sind, die über den durch die Förderung auszulösenden Investitionsvolumen von € 700 Mio. liegen dürften. Weiters dürfte der aus den bereitgestellten Mitteln und erwartenden Investitionen ableitbare durchschnittliche Fördersatz lediglich geeignet sein einen Anreiz für physische oder juristische Personen gemäß § 19 Abs. 6 des UFG (Anlagen gemäß § 17 Abs. 2: betriebliche Anlagen) zu bieten.

 

Der Vorschlag, dass auch von Gemeinden durchzuführende Maßnahmen zur Verbesserung des ökolo­gischen Zustandes gefördert werden können, wie z.B. die Restrukturierung morpho­logisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind, berücksichtigt nicht die grundsätzlichen Finanzierungs- bzw. Förderungserfordernisse von Gemein­den. So werden Maßnahmen des Hochwasserschutzes überwiegend mit Bundes- und Landesmittel finanziert und nur zu einem geringen Anteil (ca. 20% Interessentenbeitrag) aus Eigenmitteln.

In vielen Fällen müssen jedoch Wasserverbände (Hoch­wasserschutzverbände) als Konsensinhaber von Hochwasserschutzanlagen die Restrukturierungen setzen, der Entwurfes schließt aber Verbände und Genossenschaften von einer Förderung aus. Verbände (Wasserverbände oder Gemeindeverbände) und Genossenschaften sollten aber als mögli­che Förderungswerber im Umweltförderungsgesetz berück­sichtigt werden.  Dies könnte durch eine entsprechende Ergänzung im § 19 Abs.2 analog zur Formulierung für Gemeinden (§19 Abs.1) erfolgen.

Der aus dem Zusagevolumen und beabsichtigter Investitionssumme herauslesbare Fördersatz dürfte für Kommunen nicht ausreichend sein. Es darf daher vorgeschlagen werden, die Fördersätze an jene des Wasserbautenförderungsgesetzes anzupassen.

 

Der § 18, Abs. 2 des Entwurfes sieht vor, dass Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesse­rung des ökologischen Zustandes der Gewässer ohne Einbindung der Länder, direkt bei der Abwick­lungs­stelle des Bundes einzubringen sind. Dies kann in jenen Fällen sinnvoll sein, in welchen schon bisher die Antragsstellung direkt erfolgen konnte (§ 17 Abs.2: betriebliche Maßnahmen). Aber auch in diesen Fällen sollte eine Einvernehmensherstellung mit den Ländern vorgesehen werden.

Für Gemeinden und auch für Verbände und Genossenschaften erfolgte die Antragsstellung bislang ausschließlich im Wege des Amtes der Landesregierung. Aufgrund der im Wasserrechtsgesetz vorge­gebenen Aufgaben der Länder (siehe § 55 WRG) bei der Entwicklung und Festlegung von konkreten Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes und damit auch der Kooperation mit den Gemeinden und Verbänden sollte eine Antragsstellung auch bei den neuen Förderungsgegenständen im Wege des Amtes der Landesregierung beibehalten werden, jedenfalls müsste die Einbindung der Länder bzw. eine Begutachtung sichergestellt sein. Dies ist vor allem auch dann sinnvoll, wenn für die genannten Förderungsgegenstände auch Landesförderungen bereitgestellt werden sollten.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)