Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden soll, Stellung zu nehmen und teilt dazu folgendes mit:

 

Grundsätzlich wird die Vorgangsweise, verschiedene miteinander nicht zusammenhängende Regelungsinhalte verschiedener Gesetze in einem einzigen Sammelgesetz zu regeln, kritisch betrachtet. Stellungnahmen dazu gestalten sich ebenso schwierig wie die spätere Wiederauffindbarkeit der Normen.

 

Tierarzneimittelgesetz:

 

Im § 1 wird der Therapienotstand neu definiert:

 

Es soll   statt  "Behandlung einer Tierkrankheit"   die Behandlung  "eines Tieres oder einer Tierart" heißen.

Damit soll dem Tierarzt  die Möglichkeit gegeben werden, auch bei Behandlungen zu züchterischen Zwecken in Österreich nicht verfügbare Medikamente  mit Anwendung der Kaskadenregelung zu importieren. Nachdem das aus dem Altgriechischen Sprachschatz ableitbare Wort Therapie  die Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten und Verletzungen im eigentlichen Sinne des Wortes bedeutet, müsste  bei Anwendung (an gesunden Tieren) zu züchterischen oder anderen Zwecken für das Wort Therapienotstand  ein anderes Wort wie etwa Medikamentennotstand gefunden werden. Es sei denn, es würde   eingefügt werden " .....die entsprechende Behandlung eines kranken Tieres oder ...".

 

Dass Medikamente auch zu züchterischen Zwecken angewendet werden können, sollte dennoch ermöglicht sein, indem in den Paragraph  § 1 eine entsprechende Formulierung eingebracht wird.

 

Der § 4 Abs. 5 a) ist vorerst völlig unverständlich, bzw. erst nach mehrmaligem konzentrierten Lesen erahnbar, weil der Satz viel zu lang ist. Er müsste zumindest mehrmals abgeteilt sein und in der Folge ungefähr folgendermaßen heißen:

Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 können, wenn mit Stoffen, die in den Anhängen I, II, oder III  der Verordnung EWG Nr. 2377/90 zur Behandlung von Equiden angeführt sind, nicht das Auslangen gefunden wird,  solche Stoffe, die im Anhang zur Verordnung EG 1950/2006 vom 13.12.2006  genannt sind angewendet werden.

Solche Stoffe (wesentliche Stoffe) sind zur Erstellung eines Verzeichnisses für die Behandlung von Equiden gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex` für Tierarzneimittel (ABL Nr.L367 vom 22.12.2006 Seite 33) aufzuzählen

 

 

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes TGG:

 

Im § 2 Abs.6 müsste eingefügt werden .....hat der Landeshauptmann nach deren Zustimmung freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen

Durch die Änderung diese Paragraphen soll -wie im Vorblatt zu Gesetzentwurf angeführt -dem  Land die Möglichkeit geboten werden, sein Personal möglichst kostensparend einzusetzen, was im Klartext heißen wird und fairerweise gesagt werden soll, dass  die Vollziehung dieses Gesetzes auf Kosten Privater verteuert werden wird.

 

Im § 6 Abs. 1 müßte ein Tippfehler korrigiert werden..... statt durch diese .... durch dieses Bundesgesetz...

 

Im § 7 sind erhöhte Probenahmekosten vorgesehen, falls die Tiere nicht optimal bereitgestellt sind. Da diese Untersuchungen  zumeist von privat tätigen Tierärzten durchgeführt werden,  darf der Absatz 4 für den/die BundesministerIn oder den/die  LandeshauptmannIn  keine "Kann-Bestimmung" sein.

 

Im § 7 Abs. 4 vorletzter Satz ist nach den Worten „erforderlichen Personalaufwand“ einzufügen: „und unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Stundensatzes freiberuflich tätiger Tierärzte“.

 

Dem § 7 Abs 6 müßte noch hinzugefügt werden: ... und von dieser (Bezirkshauptmannschaft) im Verwaltungsweg einzubringen und bei Uneinbringlichkeit zu ersetzen.

 

 

Änderung des Tierschutzgesetzes:

 

Im § 18 Abs. 6 letzter Satz statt „dürfen mit Genehmigung“ „müssen mit Genehmigung“.

 

Im § 28 müßte die Möglichkeit gegeben sein,  eine für das ganze Bundesgebiet gültige Dauerbewilligung aus bestimmten Gründen durch die Behörde des jeweiligen Veranstaltungsortes aufzuheben.

 

Im § 37 a) müsste unter Absatz 2 Ziff.3 sonstige Anmerkungen eingefügt werden.....dass im Bedarfsfall bei einzelnen Tierhaltungen auch  Koordinatensystem -Daten angefügt werden müssen;... damit wäre ein leichteres Auffinden bei Tierhaltungen in unwegsamen Gelände, mit dem Navigationssystem erleichtert.

 

 

Änderung des LMSVG:

 

Im § 23/ 1 muß in Analogie zu anderen Gesetzen der Terminus auf Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend umgeändert werden, ebenso § 62 und 64/3

Im § 29  könnte der Nachweis über die registrierte Teilnahme auch durch die Veranstalter an den Landeshauptmann erfolgen.

 

25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme ergehen postalisch an das Präsidium des Nationalrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

DER KAMMERAMTSDIREKTOR i.A.

Dr. Richard ELHENICKÝ

Österreichische Tierärztekammer

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