Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

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1030 Wien

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Dr. Walter Hacksteiner

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-25/1091
26.02.2007

 

 

Zum do. E-Mail vom 09.02.2007

 

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Art. 4 Z. 3 und 4 (§ 18 Abs. 6 und 7 TSchG):

Der Ersatz des bisherigen Abs. 6 durch die neuen Abs. 6 und 7 wird grundsätzlich begrüßt. Im Interesse der Rechtssicherheit wird jedoch angeregt, eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der zugelassenen Systeme vorzusehen. Außerdem sollte nach ha. Auffassung geprüft werden, inwieweit die verpflichtende behördliche Zulassung auch für bereits am Markt befindliche Artikel gilt bzw. angeordnet werden kann. Schließlich schiene es sinnvoll, anstelle der vorgesehenen zentralen Prüfstelle überhaupt eine vom Bund getragene zentrale Zulassungsstelle einzurichten.

 

Zu Art. 4 Z. 6 (§ 28 Abs. 1 TSchG):

Die Einschränkung der Bewilligungspflicht auf Veranstaltungen, die nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, wird als im Interesse der Verwaltungsökonomie gelegen und daher als sinnvoll angesehen.

Auch die Möglichkeit zur Ausstellung einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Dauerbewilligung wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte klargestellt werden, ob Dauerbewilligungen nur für das Mitwirken von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen oder auch für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen ausgestellt werden können. Aufgrund der derzeitigen Wortwahl wäre Letzteres nämlich nicht der Fall. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung ist allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Im Fall einer Dauerbewilligung sollte die vorgesehene Anzeige an die Behörde jedenfalls eine Liste der betroffenen Tiere, Angaben über die Art der Verwendung der Tiere, den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Veranstaltung, über die Haltung der Tiere sowie eine Kopie der Bewilligung enthalten. Schließlich sollte im Fall der Erteilung einer Dauerbewilligung verpflichtend eine Dokumentation fortlaufend zu führen sein, aus der durchgeführte Kontrollen durch die jeweils zuständige Behörde einschließlich der festgestellten Mängel und der zur Behebung gesetzten Frist ersichtlich sind.

Die Vorgangsweise des Österreichischen Nationalzirkus Louis Knie sen. im Jahr 2005 hat die eingeschränkten Möglichkeiten der Behörde aufgezeigt, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bei nicht ortsfesten Tierhaltungen, die sich jeweils nur wenige Tage im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten, zu vollziehen. Im diesem Sinn sollten bei den vorgesehenen für das gesamte Bundesgebiet gültigen Dauerbewilligungen die vorgeschlagenen und allenfalls noch weitere geeignete Vorkehrungen für die Vollziehbarkeit der einschlägigen Gesetzesbestimmungen geschaffen werden.

 

Zu Art. 4 Z. 7 (§ 37a TSchG):

Abs. 2 Z. 2 sollte durch die Anführung von Daten über Alter und Geschlecht der registrierten Tiere ergänzt werden.

Im Hinblick auf Abs. 5 wird darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer derartigen Datenbank unter Umständen erhebliche Kosten verursachen kann. Eine Abschätzung des Aufwandes für Betrieb und Registrierung der Tiere kann aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen nicht vorgenommen werden.

Nach Abs. 3 hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vornahme der Meldungen der zu erfassenden Daten sowie zur Erfassung und Verwaltung der Daten zu erlassen. Für den Fall, dass insbesondere aufgrund der Anordnungen in der zu erlassenden Verordnung erhebliche Mehrkosten für die Länder entstehen, die nicht mittels einer in einer zumutbaren Höhe festgesetzten Verwaltungsabgabe auf die Tierbesitzer überwälzt werden können, muss klargestellt werden, dass den Bund insofern auch eine Pflicht zur Tragung der Betriebskosten trifft.

Schließlich geht aus dem vorliegenden Gesetzentwurf keine Einschränkung der zu erfassenden Tierarten hervor. Die Meldeverpflichtung sollte nach ha. Auffassung jedoch insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Hunde und Katzen beschränkt werden.

 

Zu den Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, im Tierarzneimittelkontrollgesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (Art. 1, 2, 3 und 5 des Entwurfs) werden keine Einwendungen erhoben.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor