Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 1F

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031  W i e n

 

 

E-Mail: martina.zach@bmgf.gv.at

 

è Verfassungsdienst und Zenrale Rechtsdienste

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag.Beate de Roja
Tel.:  (0316) 877-6933
Fax:   (0316) 877-6900
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Bei Antwortschreiben bitte
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GZ:

FA1F-18.01-29/2003-15

Bezug:

E-Mail v.9.2.2007

Graz, am 28. Februar 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG, TAKG,

TGG, TSchG und das LMSVG geändert werden (BBG 2007),

Stellungnahme des Landes Steiermark zur Änderung des Tierschutzgesetzes.

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 13. Februar 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden (BBG 2007), wird zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den Kosten:
Die Erläuterung, wonach den Ländern keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da das Tierschutzgesetz schon bisher ein behördliches Zulassungsverfahren bzw. Kennzeichnungs-Genehmigungsverfahren vorgesehen habe, kann nicht nachvollzogen werden, da der bisherige § 18 Abs. 6 keine Festlegung betreffend die dafür zuständige Behörde getroffen hat.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Ad § 11:
Nachdem die Zuständigkeit für Fragen des Tiertransportes nach ha. Kenntnis in Kürze dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übertragen werden soll, wird angeregt, die Tiertransportgesetze-Straße, -Eisenbahn und -Luft gänzlich aufzuheben und die erforderlichen Ergänzungen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (z.B. Strafbestimmungen, Verfahren zur Zulassung von Transportunternehmern, Ausbildung von Transportbetreuern) sowie sonstige erforderliche Regelungen (z.B. betreffend Transportbescheinigungen, Kontrollorgane) in das Tierschutzgesetz bzw. in eine dazu zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Alternativ käme in Betracht, Bestimmungen betreffend nicht von der zitierten EU-Verordnung umfasste Transporte in Novellen zu den Tiertransportgeset
zen aufzunehmen. In letzterem Fall könnte der gegenständliche § 11 gänzlich entfallen. Jedenfalls sollte künftig vermieden werden, Regelungen für den Bereich des Tiertransportes auf mehrere Gesetze aufzuteilen, da dies sowohl für die Vollzugsbehörden als auch für die Rechtsunterworfenen mit Problemen verbunden ist.

Ad § 18 Abs. 6 und 7:
Auch wenn die Prüfung serienmäßiger Aufstallungssysteme, technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie von Stalleinrichtungen, Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör durch eine zentrale Prüfstelle durchgeführt werden soll, wird die Abwicklung des Zulassungverfahrens bzw. Kennzeichnungs-Genehmigungsverfahrens auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde nicht für sinnvoll erachtet. Diese Regelung verursacht nicht nur zusätzliche Kosten für die Länder sondern benachteiligt jene Bundesländer, in denen sich Hersteller derartiger Systeme befinden. Sinnvollerweise sollte eine Bundesbehörde die österreichweite Zulassung bzw. Genehmigung zur Kennzeichnung erteilen.

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahen@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)