Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 1F An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 W i e n
E-Mail: martina.zach@bmgf.gv.at
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è Verfassungsdienst und Zenrale Rechtsdienste
Bearbeiter: Mag.Beate de Roja Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-18.01-29/2003-15 |
Bezug: |
E-Mail v.9.2.2007 |
Graz, am 28. Februar 2007 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG, TAKG, TGG, TSchG und das LMSVG geändert werden (BBG 2007), Stellungnahme des Landes Steiermark zur Änderung des Tierschutzgesetzes. |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 13. Februar 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden (BBG 2007), wird zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu den Kosten:
Die Erläuterung,
wonach den Ländern keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da das
Tierschutzgesetz schon bisher ein behördliches Zulassungsverfahren bzw.
Kennzeichnungs-Genehmigungsverfahren vorgesehen habe, kann nicht nachvollzogen
werden, da der bisherige § 18 Abs. 6 keine Festlegung betreffend die
dafür zuständige Behörde getroffen hat.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Ad § 11:
Nachdem die Zuständigkeit für Fragen des Tiertransportes nach ha.
Kenntnis in Kürze dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend übertragen werden soll, wird angeregt, die Tiertransportgesetze-Straße,
-Eisenbahn und -Luft gänzlich aufzuheben und die erforderlichen
Ergänzungen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (z.B. Strafbestimmungen,
Verfahren zur Zulassung von Transportunternehmern, Ausbildung von
Transportbetreuern) sowie sonstige erforderliche Regelungen (z.B. betreffend
Transportbescheinigungen, Kontrollorgane) in das Tierschutzgesetz bzw. in eine
dazu zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Alternativ käme in Betracht,
Bestimmungen betreffend nicht von der zitierten EU-Verordnung umfasste
Transporte in Novellen zu den Tiertransportgesetzen aufzunehmen. In letzterem Fall könnte
der gegenständliche § 11 gänzlich entfallen. Jedenfalls sollte
künftig vermieden werden, Regelungen für den Bereich des
Tiertransportes auf mehrere Gesetze aufzuteilen, da dies sowohl für die
Vollzugsbehörden als auch für die Rechtsunterworfenen mit Problemen
verbunden ist.
Ad § 18 Abs. 6 und 7:
Auch wenn die
Prüfung serienmäßiger Aufstallungssysteme, technischer
Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie von Stalleinrichtungen, Heimtierunterkünften
und Heimtierzubehör durch eine zentrale Prüfstelle durchgeführt
werden soll, wird die Abwicklung des Zulassungverfahrens bzw. Kennzeichnungs-Genehmigungsverfahrens
auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde nicht für sinnvoll erachtet.
Diese Regelung verursacht nicht nur zusätzliche Kosten für die
Länder sondern benachteiligt jene Bundesländer, in denen sich
Hersteller derartiger Systeme befinden. Sinnvollerweise sollte eine Bundesbehörde
die österreichweite Zulassung bzw. Genehmigung zur Kennzeichnung erteilen.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahen@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)