Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 304/07                                                                Wien, 6. März 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit

dem das Allgemeine Sozialversiche-

rungsgesetz, das Tierarzneimittel-

kontrollgesetz, das Tiergesundheits-

gesetz, das Tierschutzgesetz und das

Lebensmittelsicherheits- und Ver-

braucherschutzgesetz geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 9. Februar 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu Art. 4 (Änderung des Tierschutzgesetzes - TSchG):

 

Allgemeines:

 

Bezüglich der finanziellen Auswirkungen wird im Vorblatt ausgeführt, dass sich auf der Ebene der Länder, Städte und Gemeinden sowie des Bundes selbst keine finanziellen Auswirkungen ergeben, aber die Kosten, die dem Bund im Rahmen der Errichtung einer zentral länderübergreifenden Datenbank entstehen, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen seien.

 

Die Einschätzung, dass für die Länder durch die Gesetzesänderung keine zusätzlichen Kosten entstehen, wird nicht geteilt. Die Mehraufwendungen werden vielmehr hauptsächlich von den Ländern zu tragen sein. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber heute bereits mit Mehraufwendungen für Bund und Länder rechnet, diese aber nicht beziffern kann.

 

Zu Art. 4 Z 1 (§ 11 Abs. 1 TSchG):

 

Diese Bestimmung normiert die sinngemäße Anwendung des Artikel 3 und des Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren (Wirbeltieren) beim gewerblichen Transport, auf alle anderen Tiertransporte, die unter die Bestimmungen des Tiertransportgesetzes fallen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Problematik hingewiesen, dass die Bestimmung des Artikels 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 „in angemessener Weise geschultes und qualifiziertes Personal“ für Tiertransporte vorschreibt.

 

§ 11 Abs. 1 in der vorgesehenen Fassung enthält aber keine näheren Angaben darüber, in welcher Weise die Bestimmung des Artikel 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim privaten Tiertransport oder beim Transport von Tieren für wissenschaftliche

 

Zwecke (Versuchstiere gemäß TVG) - wissenschaftlicher Austausch - hinsichtlich des geschulten und qualifizierten Begleitpersonals anzuwenden ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, lit. e von der sinngemäßen Anwendung des Artikels 3 hinsichtlich der Tiertransporte im privaten (familiären) Bereich auszunehmen. Ebenso wären für den Transport von Tieren für wissenschaftliche Zwecke auf jeden Fall Ausnahme-bestimmungen festzulegen.

 

Zu Art. 4 Z 2 (§ 11 Abs. 3):

 

Es wird eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf den Transport für landwirtschaftliche Nutztiere als KANN-Bestimmung formuliert. Aus veterinärmedizinischer und tierschutzrechtlicher Sicht kann hier aus keinem vernünftigen Grund und keiner sachlichen Begründung zwischen landwirtschaftlichen Nutztieren und Haustieren unterschieden werden.

 

Daher ist diese Verordnungsermächtigung als MUSS-Bestimmung zu formulieren.

 

Zu Art. 4 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 6 und 7 TSchG):

 

Die Kennzeichnung ist für den Konsumenten beim Kauf eines Produkts eine wesentliche Entscheidungshilfe bei der Frage, ob ein Produkt dem Tierschutz gerecht wird. Es wird vorgeschlagen die Kennzeichnung verpflichtend vorzuschreiben.

 

§ 18 Abs. 6 letzter Satz sollte daher lauten:

 

„Serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör sind als den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechend zu kennzeichnen.“

 

 

Es fehlt eine Regelung, welche Behörde bei ausländischen Produkten (Firmensitz des Produzenten ist im Ausland) für die Zulassung zuständig ist.

 

§ 18 Abs. 7 TSchG wird in der vorgeschlagenen Fassung abgelehnt, da die Bestimmung keine Regelung darüber enthält, wer die Kosten für die Errichtung der zentralen Prüfstelle zu tragen hat. Die zentrale Prüfstelle ist von den Behörden im Zulassungs- und Kennzeichnungsverfahren mit der notwendigen fachlichen Prüfung zu betrauen. Auch hier fehlt eine Regelung, wer die Kosten für die Beauftragung der zentralen Prüfstelle zu tragen hat. In der vorgeschlagenen Fassung hätte der Auftraggeber, somit die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde), die Kosten zu tragen. Eine Kostentragung durch die Länder wird aber entschieden abgelehnt.

 

Im Übrigen fehlt im § 18 Abs. 7 TSchG eine Verpflichtung für die zentrale Prüfstelle zur Veröffentlichung einer Liste von zugelassenen Produkten.

 

Zu Art. 4 Z 7 (§ 37a TSchG):

 

Die Gesetzesänderung sieht in der derzeitigen Fassung bei der Erfassungsverpflichtung keine Einschränkung auf Tierarten vor. Es wird vorgeschlagen, § 37a Abs. 2 Z 2 auf Hunde, Katzen und meldepflichtige Wildtiere gemäß § 25 Abs. 1 einzuschränken.

 

Die Bestimmung im § 37a Abs. 4 TSchG widerspricht einer effizienten Überwachung, da bei Abfragen aus dieser Datenbank immer nur ein Datensatz möglich ist und Sammelabfragen nicht gestattet sind. Somit ist es den Bezirksverwaltungsbehörden beispielsweise unmöglich, nach bestimmten Tierarten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu suchen.

 

§ 37a Abs. 4 wäre dahingehend abzuändern, dass den Behörden die Benützung und Abfrage der Daten im Rahmen ihres Vollzugs eröffnet wird.

 

 

Erfahrungsgemäß ist der Betrieb einer Datenbank kostenmäßig ein größerer Faktor als die Errichtung. Den Ländern ist bei der Errichtung der Datenbank ein Mitspracherecht einzuräumen.

 

Zu Art. 5 Z 3 (§ 8 Abs. 1 LMSVG):

 

Der Absatz ist missverständlich formuliert. Es entsteht der Eindruck, dass eine Meldung von Säuglingsanfangsnahrung von einer Meldepflicht ausgenommen sei. Damit würde im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck der Änderung genau der gegenteilige Effekt entstehen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„(1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG ... angeführten Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.“

 

Damit wäre unmissverständlich klargestellt, dass Säuglingsanfangsnahrung, obwohl sie im Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG aufgeführt ist, trotzdem einer Meldung bedarf.

 

Zu Art. 5 Z 5 (§ 29 Abs. 2 LMSVG):

 

Die Einschränkung der verpflichtenden Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen nur für beauftragte amtliche Tierärzte ist nicht konform mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV lit. A Z 5 und 6 der Verordnung (EG) 854/2004. Diese Bestimmung schreibt die Fortbildung für alle amtlichen Tierärzte vor. Zusätzlich wird eine sprachliche Verbesserung angeregt.

 


Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

„§ 29. (2) Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten haben

1.  die Verpflichtung, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und

2.  vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

 

Zu Art. 5 Z 8 (§ 64 Abs. 3 LMSVG):

 

Die Wortfolge „in gewerblichen Schlachtbetrieben“ wäre zu streichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Bestimmung nur für gewerbliche Schlachtbetriebe gelten sollte.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse

„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                         Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                Mag. Andrea Mader

SR Dr. Hans Serban, LL.M.                                  Obermagistratsrätin